Das Wichtigste in Kürze
Geldwerte Vorteile erfolgen zusätzlich zum Gehalt in Form von Waren und Dienstleistungen.
Für die verschiedenen geldwerten Vorteile müssen bestimmte Freigrenzen und Freibeträge berücksichtigt werden.
Durch die zusätzlichen Leistungen können Arbeitgeber je nach Vorteil Steuern und Abgaben sparen im Gegensatz zu einer herkömmlichen Gehaltserhöhung.
Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachzuwendung, auch Sachbezug oder Sachleistung genannt, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Gehalt anbieten. Grundsätzlich erfolgt ein geldwerter Vorteil dabei nicht in Form einer Geldauszahlung, sondern als Waren oder Dienstleistungen. Der als geldwerte Vorteil definierte Betrag ist immer der Wert des Sachbezugs, den der Mitarbeiter bei eigener Finanzierung bezahlen müsste.
Die gewährten Sachbezüge sind hierbei für Mitarbeiter günstiger oder sogar kostenlos. Je nachdem, um was es sich handelt, müssen die Sachzuwendungen unterschiedlich über die Lohnabrechnung versteuert werden oder sind durch Freibeträge im besten Fall sogar steuerfrei. Aufgrund der steuerlichen Begünstigungen bieten sich geldwerte Vorteile als passende Alternative zu herkömmlichen Gehaltserhöhungen an, da sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber Kosten sparen können.
Mitarbeiterrabatte
Betriebliche Gesundheitsförderung
Firmenwagen
Und noch vieles mehr.
Weitere Ideen für moderne Mitarbeiter-Benefits finden Sie hier.
Um das Thema geldwerter Vorteil richtig zu verstehen, ist es zunächst wichtig, den Unterschied zwischen einem Freibetrag und einer Freigrenze zu verstehen:
Freibetrag: Der Betrag, der den Wert des Freibetrags übersteigt, muss versteuert werden. Liegt der Freibetrag einer Sachleistung bspw. bei 600 Euro jährlich und wird vom Arbeitgeber um 100 Euro überstiegen, muss der Betrag von 100 Euro versteuert werden.
Freigrenze: Wird der Betrag der Freigrenze überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Liegt die Freigrenze eines Sachbezugs bspw. bei 50 Euro monatlich und wird vom Arbeitgeber um 1 Euro überschritten, müssen die kompletten 51 Euro versteuert werden.
Es ist wichtig, die individuellen steuerlichen Bemessungsgrenzen zu berücksichtigen, um zu prüfen, ob sich der geldwerte Vorteil tatsächlich mehr lohnt als eine einfache Gehaltserhöhung. Besonders in kleineren Unternehmen oder Startups, die möglicherweise nicht in der Lage sind, hohe Gehälter zu zahlen, können geldwerte Vorteile in der Regel den Verhandlungsspielraum erweitern.
Die Höhe des Freibetrags hängt immer von der jeweiligen Sachleistung ab. Deshalb haben wir alles Wichtige zu den verschiedenen Sachleistungen zusammengefasst:
Durch einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge können sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter Kosten sparen: Die betriebliche Altersvorsorge bietet durch Steuer- und Sozialversicherungsvorteile eine geeignete Alternative zur Gehaltserhöhung.
Bei Entgeltumwandlung: Verpflichtung des Arbeitgebers 15% des umgewandelten Entgelts zu bezuschussen
Bis zu 7.248 Euro pro Jahr lohnsteuerfrei für Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge in Form von Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (= 8% der Beitragsbemessungsgrenze)
Bis zu 3.624 Euro pro Jahr sozialversicherungsfrei (= 4% der Beitragsbemessungsgrenze)
Die betriebliche Gesundheitsförderung bietet Arbeitgebern eine steuerfreie Möglichkeit, die Gesundheit ihrer Mitarbeiter mit verschiedenen Gesundheitsleistungen zu unterstützen. Hierbei kann es sich um verschiedene innerbetriebliche oder auch externe Kurse wie bspw. zur Bewegungsförderung oder Suchtprävention handeln.
Bis zu 600 Euro jährlich steuer- und sozialabgabenfrei
Voraussetzung: Gesundheitsmaßnahmen sind von einer Krankenkasse nach § 20a SGB V als förderbar eingestuft
Bei Überschreitung des Freibetrags wird der überschreitende Betrag steuerpflichtig
Mit Fahrtkostenzuschüssen haben Unternehmen sowohl die Möglichkeit, Fahrtkosten mit einem eigenen Fahrzeug zum Arbeitsort als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bezuschussen. Je nach Mobilitätsmittel und Fahrtweg können die Kosten steuerfrei oder steuerbegünstigt erstattet werden.
Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle mit dem eigenen Fahrzeug: 30 Cent je Kilometer sozialversicherungsfrei und mit 15% Pauschalversteuerung der Lohnsteuer
Fahrten mit dem öffentlichen Nahverkehr (z.B. Jobticket): Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für alle privaten und beruflichen Fahrten
Fahrten mit dem öffentlichen Fernverkehr (z.B. Fernzug): Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei für Fahrten zur ersten Arbeitsstelle
Alternative aufgrund von Gehaltsumwandlung: Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils mit 25%
Weitere Infos zu Fahrtkostenzuschüssen finden Sie auch hier.
Auch Dienstfahrräder dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeiter als geldwerten Vorteil übergeben. Hierbei muss das Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt gewährt werden, um die Steuerfreiheit sicherzustellen. Arbeitgeber können beim Firmenrad zwischen zwei unterschiedlichen Varianten wählen:
Dienstfahrrad zusätzlich zum Gehalt: Dienstfahrrad-Leasing bleibt komplett steuer- und sozialabgabenfrei (seit 2019 keine Versteuerung des geldwerten Vorteils mehr nötig)
Dienstfahrrad als Gehaltsumwandlung: Finanzierung der Leasingrate als Gehaltsumwandlung, geldwerter Vorteil in Höhe von 0,25% des Brutto-Listenpreises muss versteuert werden
Weitere Infos zum Dienstfahrrad und dessen Versteuerung finden Sie in diesem Artikel.
Tankgutscheine sind aufgrund ihrer nützlichen Anwendung eines der beliebtesten Sachbezüge. Wichtig ist, dass die Gutscheine zusätzlich zum Lohn und nicht in Form von Bargeld ausgegeben werden. Werden zusätzlich die folgenden Bedingungen eingehalten, bleiben die Tankgutscheine für Arbeitgeber und Mitarbeiter als 50 Euro Sachbezug steuerfrei.
Bis zu 50 Euro monatlich / 600 Euro jährlich steuer- und abgabenfrei
Wird die Freigrenze von 50 Euro monatlich überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig
Begrenzung der Gutscheine auf Tankstellenketten, einzelne Tankstellen oder regionalen Tankgutscheinkarten, bspw. Gutscheine für Aral oder Jet (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)
ODER
Begrenzung der Gutscheine auf eine begrenzte Auswahl an Produkten, bspw. Tankkarten für verschiedene Tankstellenbetreibern allein zum Zweck des Tankens (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)
Weitere Infos zu Tankgutscheinen finden Sie in diesem Artikel.
Auch generelle Gutscheine für Mitarbeiter für bspw. Supermärkte, Shopping-Anbieter oder Drogeriemärkte können Arbeitgeber über den 50 Euro Sachbezug steuerfrei anbieten. Werden die Gutscheine zusätzlich zum Gehalt und nicht als Barlohn gewährt, bleiben diese unter Einhaltung der Vorgaben von § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG steuerfrei:
Bis zu 50 Euro monatlich / 600 Euro jährlich steuer- und abgabenfrei
Wird die Freigrenze von 50 Euro monatlich überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig
Begrenzung der Gutscheine auf Einzelhandelsketten, einzelne Geschäfte oder regionale Gutscheinkarten, bspw. Gutscheine für Rewe oder Online-Shops wie ASOS (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG)
ODER
Begrenzung der Gutscheine auf eine begrenzte Auswahl an Produkten eines Anbieters (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG)
Weitere Infos zum Angebot von steuerfreien Gutscheinen finden Sie hier.
Wollen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Freude zu einem persönlichen Anlass bereiten, können sie dies steuerfrei als Aufmerksamkeiten umsetzen. Hierbei kann es sich bspw. um Blumen, Pralinen oder auch Gutscheine handeln. Geschenke für persönliche Anlässe im Leben des Mitarbeiters wie bspw. Hochzeiten oder Geburtstage sind bis zu einem Betrag von 60 Euro steuerfrei.
Aufmerksamkeiten dürfen nicht in Form von Bargeld und als Gehaltsumwandlung erfolgen
Bis zu 60 Euro je persönlichem Anlass steuer- und abgabenfrei
Wird die Freigrenze von 60 Euro überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig
Empfehlung: Maximal drei Aufmerksamkeiten pro Jahr je Mitarbeiter
Weitere Infos zu Aufmerksamkeiten finden Sie hier.
Personalrabatte auf die firmeneigenen Waren und Dienstleistungen sind ein häufig eingesetztes Mitarbeiter-Benefit. Bis zu einem bestimmten Freibetrag sind Mitarbeiterrabatte als geldwerter Vorteil sogar komplett steuerfrei.
Bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro pro Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei
Zusätzlich wird ein Bewertungsabschlag von 4% auf die Waren und Dienstleistungen gewährt
Der geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, um den der Normalpreis durch den Rabatt reduziert wird (bspw. 10% Rabatt auf Ware im Wert von 1.000 Euro entspricht einem geldwerten Vorteil von 100 Euro)
Übersteigt der Rabattbetrag den Freibetrag von 1.080 Euro, wird der übersteigende Betrag ein abgabepflichtiger geldwerter Vorteil
Der Essenszuschuss bietet Unternehmen die optimale Möglichkeit, ihre Mitarbeiter im Arbeitsalltag finanziell zu unterstützen. Der Zuschuss zum arbeitstäglichen Mittagessen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei:
Die Mitarbeiter leisten einen Eigenanteil zum Mittagessen in Höhe des Sachbezugswerts (2024: 4,13 Euro, 2023: 3,80 Euro)
Ist der Eigenanteil geringer als der amtliche Sachbezugswert von 4,13 Euro, müssen Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit 25% pauschal versteuern
Ist der Eigenanteil erreicht, können Arbeitgeber zusätzlich 3,10 Euro abgabenfrei aufstocken
Insgesamt ist damit ein maximaler Zuschuss von 7,23 Euro je Arbeitstag und Mitarbeiter (3,10 Euro + 4,13 Euro) an 15 Arbeitstagen im Monat möglich (= monatlich 108,45 Euro)
Weitere Hinweise zum Sachbezugswert für Verpflegung finden Sie hier.
Vor allem aufgrund der steigenden Beliebtheit von Homeoffice werden Internetzuschüsse zur privaten Internetnutzung immer häufiger als Mitarbeiter-Benefit eingesetzt. Sowohl Mitarbeiter als auch Arbeitgeber können hierbei von den steuerlichen Vergünstigungen profitieren.
Laufende Internetkosten bis zum Freibetrag von 50 Euro monatlich können vom Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden und sind für Arbeitnehmer komplett steuerfrei
Einmalige Internetkosten (z.B. Geräte oder Reparaturen) können durch Vorlegen eines Kostennachweisen können vom Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden und können für Arbeitnehmer komplett steuerfrei erstattet werden
Kindergartenzuschüsse werden Mitarbeitern grundsätzlich nicht als geldwerter Vorteil angerechnet und sind für Arbeitgeber und Mitarbeiter steuerfrei. Auch hierfür gelten bestimmte Regelungen.
Werden die Kosten zusätzlich zum Gehalt erstattet, können Arbeitgeber die Betreuungskosten in unbegrenzter Höhe steuerfrei erstatten.
Es fallen weder Steuerbeiträge noch Sozialabgaben an.
Die Kinder, für die die Betreuung finanziert wird, dürfen nicht schulpflichtig sein.
Weitere Infos zum Kindergartenzuschuss finden Sie hier.
Grundsätzlich sind Fort- und Weiterbildungen als geldwerter Vorteil anzusehen. Jedoch können die Fortbildungskosten auch ohne Freibetrag steuer- und abgabenfrei vom Arbeitgeber erstattet werden, sofern die Fort- und Weiterbildungen vorwiegend das eigenbetriebliche Interesse vertreten. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen der Fall:
Die Weiterbildungsmaßnahme zielt darauf ab, die Kompetenzen und Fähigkeiten der Mitarbeiter im Unternehmen zu verbessern.
Die Teilnahme an der Fortbildung wird während der Arbeitszeit ermöglicht. Eine Anrechnung auf die Arbeitszeit ist optional.
Die Fortbildung findet innerhalb des eigenen Unternehmensorts statt.
Dienstwohnungen werden bspw. Beamten oder Mitarbeitern des Auswärtigen Amtes kostenlos oder günstiger bereitgestellt. Sie gelten grundsätzlich als geldwerter Vorteil und müssen als Sachbezug versteuert werden.
Die Berechnungsgrundlagen bilden der finanzierte Anteil des Arbeitgebers und die Quadratmeterpreise.
Finanzieren Arbeitgeber mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete und liegen dabei nicht über dem Betrag von 25 Euro pro Quadratmeter, kann die Dienstwohnung ohne Lohnsteuer finanziert werden.
Den beliebtesten geldwerten Vorteil stellt der klassische Firmenwagen dar. In den meisten Fällen wird das Fahrzeug-Leasing in Form einer Gehaltsumwandlung angeboten, sprich ein Teil des Gehalts wird für die Kosten des Fahrzeugs vom Arbeitgeber einbehalten. Im Gegenzug können die Mitarbeiter den Firmenwagen auch privat nutzen. Die private Nutzung erfordert von den Mitarbeitern die Versteuerung und Angabe in der Steuerklärung als geldwerten Vorteil.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der geldwerte Vorteil für den Firmenwagen berechnet werden kann. Wie diese Möglichkeiten aussehen, fassen wir im Folgenden für Sie zusammen.
Wird der Firmenwagen auch privat viel genutzt, findet überwiegend die Ein-Prozent-Regelung Anwendung. Hierbei wird der Brutto-Inlandslistenpreis des Firmenwagens mit monatlich 1% versteuert. Zusätzlich wird der Brutto-Inlandslistenpreis noch mit monatlich 0,03% für jeden Kilometer zwischen Arbeits- und Wohnort versteuert.
Rechenbeispiel:
Monatliches Bruttoeinkommen: 4.000 Euro
Neupreis des Firmenwagens: 40.000 Euro
Kilometer zwischen Arbeits- und Wohnort: 10 Kilometer
Versteuerung mit 1%
40.000 Euro Neupreis * 1% = 400 Euro
Versteuerung mit 0,03%
40.000 Euro Neupreis 10 Kilometer 0,03% = 120 Euro
Gesamter geldwerter Vorteil
400 Euro + 120 Euro = 520 Euro
Somit erhöht der geldwerte Vorteil das Bruttoeinkommen auf 4.520 Euro monatlich, wodurch zukünftig 4.520 Euro Bruttogehalt versteuert und darauf auch Sozialabgaben geleistet werden.
Die Rechnung zeigt, dass die Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort und der Preis des Firmenwagens ausschlaggebend dafür sind, wie hoch der geldwerte Vorteil letztendlich ist. Je höher der geldwerte Vorteil ist, desto mehr muss auch vom Gehalt versteuert werden. Dementsprechend müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter individuell abwägen, ob sich die Ein-Prozent-Regelung positiv auswirkt.
Im Gegensatz zur Ein-Prozent-Regelung wird das Fahrtenbuch überwiegend für Firmenwägen angewendet, die mehr dienstlich genutzt werden. Im Fahrtenbuch werden die getätigten Fahrten schriftlich notiert.
Ist der Firmenwagen bereits im Vorjahr genutzt worden, darf bei der Berechnung des geldwerten Vorteils über das Fahrtenbuch monatlich 1/12 des Privatanteils im vorherigen Jahr angesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, können vorläufig monatlich 0,001% des Brutto-Inlandslistenpreises für jeden privat gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Die Differenz muss aber nach Jahresende wieder nachversteuert werden.
Rechenbeispiel:
Neupreis des Firmenwagens: 50.000 Euro
Gefahrene Kilometer insgesamt laut Fahrtenbuch: 20.000 km
Gefahrene Kilometer privat laut Fahrtenbuch: 5.000 km
Gesamtaufwendungen für das Kalenderjahr: 15.000 Euro
Unterjährige Versteuerung mit 0,001%
5.000 km 50.000 Euro Neupreis 0,001% = 2.500 Euro
Versteuerung nach Ablauf des Kalenderjahres
15.000 Euro Gesamtaufwendungen / 20.000 km gefahrene Kilometer * 5.000 km privat gefahrene Kilometer = 3.750 Euro
Nachversteuerung
3.750 Euro – 2.500 Euro = 1.250 Euro
Geldwerter Vorteil zur Ansetzung im Folgejahr
3.750 Euro * 1/12 = 312,50 Euro monatlich
Der geldwerte Vorteil von 312,50 Euro monatlich muss für das Folgejahr als vorläufiger Versteuerungswert angesetzt werden. Nach Ablauf des Kalenderjahres wird auch dieser Wert wieder angepasst.
Die Versteuerung eines Hybrid-Firmenwagens erfolgt 2023 unabhängig vom Kaufpreis immer mit einem festen Satz von 0,5 Prozent. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, ob es sich um ein gebrauchtes oder neues Elektrofahrzeug handelt.
Für die steuerliche Begünstigung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Sie müssen extern aufladbar sein, das bedeutet, es handelt sich nur um Plug-in-Hybrid
Der CO2-Ausstoß darf pro Kilometer nicht mehr als 50 Gramm betragen
ODER
Die rein elektrische Reichweite muss mindestens 60 Kilometer betragen
Die Viertel-Regelung findet bei der Berechnung des steuerpflichtigen Betrags bei der Nutzung eines Elektro-Dienstwagens Anwendung.
Bei einem konventionellen Verbrenner als Firmenwagen muss im Rahmen der Ein-Prozent-Regel 1% des Brutto-Inlandslistenpreises als geldwerter Vorteil in der Steuererklärung angegeben werden. Seit 2020 gilt für elektrische Dienstwägen bis zu einem Wert von 60.000 Euro nur noch ein Viertel dieses Betrags, also 0,25 Prozent.
Gemäß §8 des Einkommensteuergesetzes wird jeder geldwerte Vorteil, der mit einem Sachbezug zusammenhängt, als Einnahme betrachtet und somit als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen angesehen. Ein geldwerter Vorteil wird jedoch steuerfrei, wenn die Sachzuwendung vor allem den Interessen des Unternehmens dient.
Für folgende Beispiele liegt ein betriebliches Interesse vor:
Übernahme von Kosten für Fort- und Weiterbildungen
Übernahme von Kosten für Führerscheine (bspw. LKW)
Gemeinsames Mittagessen der Mitarbeiter in Betreuungseinrichtungen oder Kindergärten (erfüllt pädagogische Ziele)
Arbeitsessen von Besatzungsmitgliedern von Kreuzfahrtschiffen, sofern keine Selbstversorgung möglich ist
Arbeitsessen von Betreuern bei langfristigen Aufenthalten, wie bspw. Ferienlager
Tipp: Kostenlos Obst, Mineralwasser, Fruchtsäfte und Kaffee im Unternehmen können steuerfrei als Aufmerksamkeit zur Verfügung gestellt werden und gelten nicht als geldwerter Vorteil
Sachzuwendungen werden auf der Lohnabrechnung zum Bruttogehalt hinzugefügt, was auch Auswirkungen auf die Beiträge zur Lohnsteuer und Sozialversicherung hat. Die Berechnung auf der Lohnsteuerabrechnung sieht wie folgt aus:
Bruttoentgelt + Sachleistungen oder geldwerter Vorteil = Gesamtbrutto
Von diesem Gesamtbrutto werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls die Kirchensteuer und der Beitrag zur Sozialversicherung abgezogen, um das Nettoentgelt zu ermitteln. Die Sachleistung muss dann vom Bruttoentgelt abgezogen werden. Das Ergebnis ist das Gesamtnetto, das dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Weitere Infos zur Lohnabrechnung von Sachbezügen finden Sie in diesem Artikel.
Steuerbegünstigte bzw. steuerfreie geldwerte Vorteile sind sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber vorteilhaft. Arbeitnehmer können ihre Abgaben spürbar reduzieren, während Unternehmen die Ausgaben von der Steuer absetzen können und sich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung sparen. Daher kann es für Mitarbeiter und Unternehmer lukrativer sein, steuerfreie oder steuerbegünstigte Gehaltsextras auszuhandeln, wie bspw. Mobilitätszuschüsse, Kindergartenzuschüsse, Essenszuschüsse oder steuerfreie Gutscheine.
Die Abrechnung von geldwerten Vorteilen verursacht mit den richtigen Benefit-Anbietern nur geringen Aufwand, da durch die Digitalisierung die Prozesse komplett automatisiert ablaufen. Auch die regelmäßig verändernden Freigrenzen, Freibeträge und steuerlichen Regelungen behalten Benefit-Anbieter durch die Berücksichtigung der Gesetzeslage im Auge. So können Arbeitgeber einerseits Kosten sparen und gleichzeitig von geringeren Zeitaufwänden profitieren.