Rund 11 % aller Beschäftigten in Deutschland haben einen Minijob. Es ist kein Geheimnis, dass es hier ganz besondere Regelungen gibt – vor allem bezüglich der Steuer. Doch können Minijobber Fahrtkosten zur Arbeit in der Steuererklärung angeben oder lohnt es sich mehr, als Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss zu gewähren? Dieser Artikel hat die Antworten.
Das Wichtigste in Kürze
Geringfügig Beschäftigte genießen einige Steuervorteile, solange sie unter der 556-Euro-Grenze bleiben.
Da keine Lohnsteuer von dem Einkommen abgezogen wird, können Minijobber keine Werbungskosten in der Steuererklärung angeben.
Das bedeutet, dass man bei einem Minijob keine Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend machen kann.
Eine Alternative stellt der Fahrtkostenzuschuss dar, den Arbeitgeber ihren geringfügig Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen gewähren können.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung liegt die Verdienstgrenze ab Januar 2025 bei 556 Euro im Monat. Man spricht auch von einem Minijob. Es gibt allerdings einige steuerliche Regelungen zu berücksichtigen. Minijobber werden steuerlich anders behandelt als Vollzeit- oder Teilzeitangestellte.
Wie auch die meisten anderen Arbeitsverhältnisse ist die Beschäftigung auf geringfügiger Basis steuerpflichtig. In der Regel trägt der Arbeitgeber die Kosten der Besteuerung und der Sozialversicherungsbeiträge. Er ist dazu verpflichtet, Beiträge für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für seine geringfügig Beschäftigten zu leisten.
Hinzu kommt eine Pauschalsteuer, in der die Lohn- und Kirchensteuer des Minijobbers bereits inkludiert ist. Sie liegt bei 2 % seiner Einkünfte. Der Arbeitgeber hat zwar nicht die Pflicht, diese zu zahlen, allerdings ist es gängig.
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind nur hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge sozialversicherungspflichtig. Auf Antrag kann er sich jedoch auch davon befreien lassen. Übernimmt der Arbeitgeber also den Pauschbetrag für die Steuer und besteht keine Rentenversicherungspflicht, müssen Minijobber ihr Einkommen nicht versteuern.
Der Staat hat die sogenannte Entfernungspauschale – auch häufig als „Pendlerpauschale“ bezeichnet – eingeführt, damit Arbeitnehmer ihre Fahrtkosten vereinfacht in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben können.
In §9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ist geregelt, wie hoch die Entfernungspauschale ist:
0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Entfernungskilometer
0,38 Euro pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer
Dabei wird jeder Arbeitstag berücksichtigt, an dem Angestellte ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Zudem gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Kalenderjahr.
Doch gilt dies auch für Minijobber? Tatsächlich gibt es bei einem Minijob keine Lohnsteuerabzüge, sodass Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Minijobber können ihre Fahrtkosten also nicht steuerlich geltend machen.
Bei dem Fahrtkostenzuschuss handelt es sich um eine Sonderzahlung, die Arbeitgeber freiwillig leisten können. Die Auszahlung erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt. Ein Abzug der Lohnsteuer erfolgt nicht.
Der Fahrtkostenzuschuss ist auch als „Mobilitätszuschuss“ oder „Mobilitätsbudget“ bekannt. Das Ziel ist klar: Mitarbeiter sollten finanziell entlastet werden, wenn es um den Weg zur Arbeit geht.
Auch für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses wird die Entfernungspauschale benötigt. Unabhängig davon, welche Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit genutzt werden, zählt der kürzeste Weg zwischen Hauptwohnsitz des Beschäftigten und erster Tätigkeitsstätte.
Arbeitgeber haben zwei Möglichkeiten, den Mobilitätszuschuss zu versteuern:
Pauschal
Nach individueller Steuerklasse
Die größten Vorteile gehen in den meisten Fällen aus der Pauschalversteuerung hervor. Hier werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Arbeitgeber müssen bei der Pauschalversteuerung mit folgenden Abgaben rechnen:
15 % Lohnsteuer
5,5 % Solidaritätszuschlag
9 % Kirchensteuer (nur bei Kirchensteuerpflicht)
Damit allerdings eine pauschale Versteuerung des Fahrtkostenzuschusses überhaupt möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Zahlung hat als zusätzliche Leistung zu erfolgen.
Es darf sich beim Fahrtkostenzuschuss nicht um eine Entgeltumwandlung handeln.
Die Höhe der Kostenübernahme darf nicht über der Pendlerpauschale liegen.
Die jährliche Obergrenze liegt bei 4.500 Euro und darf nicht überschritten werden.
Sofern die Pauschalbesteuerung gewählt wird, sich der Zuschuss nur auf eine Fahrt pro Tag bezieht und nicht über der Obergrenze der Entfernungspauschale liegt, bleibt die Steuerfreiheit des Minijobs bestehen.
Auch wenn Beschäftigte bei einem Minijob ihre Fahrtkosten nicht in der Steuererklärung geltend machen können, können sie von einem Fahrtkostenschuss durch den Arbeitgeber profitieren.
Minijobber haben keine Lohnsteuerabzüge, weshalb sie Fahrtkosten zur Arbeit nicht in der Steuererklärung geltend machen können. Es gibt jedoch eine Alternative, wie Arbeitgeber ihre geringfügig Beschäftigten finanziell entlasten können. Mit einem Fahrtkostenzuschuss genießen beide Seiten steuerliche Vorteile.
Grundsätzlich können Minijobber keine Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, weshalb auch die Fahrtkosten nicht von der Steuer abgesetzt werden können.
Die pauschale Besteuerung mit 15 % kann auch bei einem Minijob angewendet werden.
Ja, auch geringfügig Beschäftigte können einen Fahrtkostenzuschuss durch den Arbeitgeber erhalten. Hierbei gilt es nur einige Regeln zu berücksichtigen.