Das Wichtigste in Kürze
Arbeitgeber haben gegenüber Arbeitnehmern eine sogenannte Fürsorgepflicht.
Diese besagt, dass Arbeitgeber ihre Angestellten vor Unfällen bewahren, für einen fairen Umgang am Arbeitsplatz sorgen und die mentale und körperliche Gesundheit schützen.
Verschiedene Gesetze bieten die Grundlage für die Fürsorgepflicht – darunter zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz.
Die Konsequenzen bei Verletzung der Fürsorgepflicht sind vielfältig, sodass Arbeitgeber ihr immer nachkommen sollten.
Wenn ein Arbeitsverhältnis besteht, hat der Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter eine Fürsorgepflicht. Unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Gesundheit und das Leben des Arbeitnehmers schützen muss.
Was darunterfällt, ist beispielsweise der Schutz vor Unfällen, ein gut ausgestatteter Arbeitsplatz und ein fairer Umgang im Betrieb.
Konkret geregelt ist der Begriff der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht. Verschiedene Gesetze wie das BGB umfassen Regelungen, die für die Fürsorgepflicht relevant sind. Vor allem der Grundsatz von „Treu und Glauben“ spielt eine Rolle: Arbeitgeber müssen für ihre Arbeitnehmer insoweit sorgen, wie es allgemein üblich und von anständig und gerecht denkenden Menschen unter normalen Umständen zu erwarten ist.
Während der Arbeitnehmer eine Treuepflicht hat, hat der Arbeitgeber eben seine Fürsorgepflicht. Damit soll ein harmonisches und zufriedenstellendes Miteinander möglich sein.
Tipp:
Die Treuepflicht besagt, dass Arbeitnehmer stets im Sinne des Arbeitgebers handeln sollten. Pflicht- und rechtswidriges Verhalten ist fehl am Platz!
Die Arbeitgeber-Fürsorgepflicht beruht auf verschiedenen Gesetzen. Relevant sind unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch und das Arbeitsschutzgesetz. Doch auch das Betriebsverfassungsgesetz spielt bei der Fürsorgepflicht eine gewisse Rolle.
Weitere Gesetze, die hinsichtlich der Fürsorgepflicht beachtet werden sollten, sind:
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Regelwerke der Berufsgenossenschaften
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Wichtig: Verpflichtungen für Arbeitgeber, die eindeutig aus Gesetzen hervorgehen, können nicht durch einen Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eingeschränkt oder aufgehoben werden. Jede entsprechende Regelung ist ungültig.
Das Arbeitsschutzgesetz dient der Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und soll arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren minimieren. Gemäß diesem Gesetz sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.“ Zudem werden Arbeitgeber dazu angehalten, Gefahren direkt an der Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Besonders zu berücksichtigen sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Angestellte.
Das Arbeitssicherheitsgesetz besagt, dass Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen müssen. Auch das dient der Unfallverhütung und dem Arbeitsschutz.
Vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch bietet wichtige Grundlagen für die Arbeitgeber-Fürsorgepflicht. Die Definition in §618 Abs. 1 BGB lautet:
„Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“
Weiter heißt es, dass Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen können, wenn gegen das Gesetz verstoßen wird.
Im Paragraphen ist die Rede davon, dass Arbeitgeber ihre Angestellten vor Risiken schützen sollten, wie die Natur der Dienstleistung es gestattet. So kann sich beispielsweise ein Dachdecker nicht weigern, in großer Höhe zu arbeiten – anders kann er immerhin seine Aufgabe nicht erfüllen. Allerdings müssen seitens des Arbeitgebers entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden, um Unfälle zu verhindern.
Bei einem Büroarbeitsplatz könnte das Szenario auftreten, dass sich ein Mitarbeiter einen ergonomischen Bürostuhl wünscht. Er hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, sodass der Arbeitgeber Alternativen wie regelmäßige Bewegungspausen vorschlagen kann. Wenn ein Mitarbeiter nun jedoch ein ärztlich attestiertes Rückenleiden hat, überwiegt der Schutz der Gesundheit die finanzielle Situation des Unternehmens und ein ergonomischer Bürostuhl wird angeschafft.
In § 75 Betriebsverfassungsgesetz sind die „Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen“ festgehalten. Der Arbeitgeber hat gemeinsam mit dem Betriebsrat sicherzustellen, dass alle Angestellten nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Eine Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer (ethnischen) Herkunft, Abstammung, Religion, Behinderung, Weltanschauung oder ihres Alters oder Geschlechts stellt eine Verletzung dieses Grundsatzes und damit der Fürsorgepflicht dar.
Hinzu kommt, dass Arbeitgeber die freie Entfaltung der Persönlichkeit ihrer Angestellten schützen und fördern sollten. Die Eigeninitiative und Selbstständigkeit von Arbeitnehmern werden in diesem Gesetz als sehr wichtig erachtet.
Gesetzlich ist die Fürsorgepflicht nicht klar festgesetzt. Es liegt also im Ermessen des Arbeitgebers, wie er sie umsetzt. Dabei sollte immer das Bestreben im Vordergrund stehen, die Interessen zwischen Arbeitgeber und -nehmer auszubalancieren. Es gilt, stets abzuwägen, wie die Zusammenarbeit am besten aussieht, damit sich Arbeitnehmer einerseits wohlfühlen und andererseits eine wirtschaftliche Arbeit möglich ist.
Bei Konflikten gilt es daher, in den Austausch zu treten. Eine offene und transparente Kommunikation sollte angestrebt werden, damit beide Seiten zufriedengestellt werden können. In vielen Fällen helfen bereits einfache Maßnahmen, um ein Problem aus der Welt zu schaffen.
Es ist ganz im Interesse des Arbeitgebers, sich um die Zufriedenheit seiner Mitarbeiter zu kümmern. Es besteht nicht nur eine Fürsorgepflicht, sondern zufriedene Mitarbeiter sind in der Regel motivierter und produktiver. Also zahlt es sich sogar finanziell aus, wenn Arbeitgeber auf die Bedürfnisse ihrer Angestellten eingehen.
Wie aus dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz hervorgeht, hat Sicherheit am Arbeitsplatz Priorität. Arbeitgeber sind gemäß diesen gesetzlichen Grundlagen dazu verpflichtet, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Angestellte vor Unfällen geschützt sind. Ihre physische und psychische Gesundheit darf nicht gefährdet werden.
Zum Arbeitsplatz zählen alle Bereiche, in denen sich Mitarbeiter im Rahmen ihrer Arbeit aufhalten. Das sind nicht nur der Büroschreibtisch oder die Produktionshalle, sondern unter anderem auch Lagerräume, Treppenhäuser, Parkplätze, die Betriebskantine und auch das Homeoffice.
Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz sollten folgende Faktoren berücksichtigt werden:
Einrichtung des Arbeitsplatzes: Maschinen, Geräte, Möbel, Anlagen usw.
Arbeitsmittel und -stoffe
Arbeitszeiten
Physikalische, chemische und biologische Belastungen
Arbeitsprozesse und -methoden
Psychische Belastungen
Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter
Beispiele für die Einhaltung der Arbeitgeber-Fürsorgepflicht sind daher unter anderem:
Anschaffung ergonomischer Sitzmöglichkeiten im Büro, um Rückenschmerzen vorzubeugen
Ausreichende Beleuchtung und Belüftung des Arbeitsplatzes, um Unfälle und gesundheitliche Beschwerden wie Kopfschmerzen zu minimieren
Regelmäßige Wartung von Anlagen
Unterstützung durch Roboter bei körperlich schweren Arbeiten
Auch Vorbereitungen für die Brandbekämpfung, Erste Hilfe und Evakuierung der Beschäftigten im Notfall sind gemäß dem Arbeitsschutzgesetz vorgesehen und gehören damit zur Fürsorgepflicht.
In §12 Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass Angestellte regelmäßig und angemessen über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz unterwiesen werden müssen. Je nachdem, um welche Tätigkeit es sich handelt, sind unter Umständen auch noch regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen notwendig.
Arbeitgeber haben die Pflicht, die Persönlichkeitsrechte von Angestellten sowie deren Recht auf Privatsphäre zu schützen. Es ist nicht zulässig, Mitarbeiter durchgehend zu überwachen oder durch Regeln einzuschränken, die für den Geschäftsbetrieb unerheblich sind.
Zur Fürsorgepflicht gehört es ebenfalls, Mitarbeiter vor
Diskriminierung
Mobbing
Einschüchterung und
Beleidigung
zu schützen. Dabei ist es irrelevant, ob dies von Führungskräften, Kollegen oder Geschäftspartnern ausgeht. Arbeitgeber müssen im Zuge ihrer Fürsorgepflicht darauf achten, dass zwischenmenschliche Konflikte angemessen geregelt werden. Bei einer Beurteilung von Mitarbeitern haben sie ehrlich und fair zu sein.
Die mentale Gesundheit spielt heutzutage eine immer wichtigere Rolle. Nicht nur physische, sondern auch psychische Erkrankungen können die Lebensqualität einschränken. Das Arbeitsumfeld sollte also so gestaltet sein, dass es den Zustand von Mitarbeitern nicht verschlechtert.
Mit einer steuerfreien Erholungsbeihilfe können Unternehmen Mitarbeiter hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit unterstützen. Erholung ist essenziell, wenn es um Mental Health geht. Daher sollten Arbeitgeber es erwägen, eine Erholungsbeihilfe anzubieten, um ihrer Fürsorgepflicht in hohem Maße nachzukommen.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, personenbezogene Daten von Angestellten gegen Missbrauch zu schützen. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) spielt dabei eine Rolle. Technische und organisatorische Maßnahmen sind gefragt, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.
Mitarbeiter brauchen eine gewisse Erholung, damit sie gesund bleiben und leistungsstark ihren Aufgaben nachkommen können. Daher sind Regelungen zu Arbeitszeiten, Pausen und Urlauben auch im Interesse des Arbeitgebers. Verschiedene Gesetze enthalten wichtige Regelungen dazu, dass Mitarbeiter nicht überlastet werden.
Zwar ist es kein Muss, doch Arbeitgeber können wesentlich zur Mitarbeiterzufriedenheit beitragen, wenn sie einen Essenszuschuss für die Mittagspausen ihrer Angestellten gewähren. So stellen sie sicher, dass sich Arbeitnehmer auch während eines hektischen Arbeitstags ausreichend und ausgewogen ernähren.
Im Arbeitsschutzgesetz wird auch das persönliche Eigentum erwähnt, das für die Erbringung der Arbeitsleistung benötigt wird. Das sind unter anderem:
Haustürschlüssel
Bus- oder Zugticket
Portemonnaie
Fahrzeug für den Arbeitsweg
Auch private Geräte wie Smartphones oder Laptops, die beruflich genutzt werden, zählen dazu. Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass diese persönlichen Gegenstände am Arbeitsplatz geschützt werden. Mit einem abschließbaren Schrank kann das beispielsweise sichergestellt werden.
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Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt ein, dass Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeiten ausführen dürfen. So darf ein qualifizierter Facharbeiter beispielsweise nicht dauerhaft gegen seinen Willen an der Rezeption beschäftigt werden.
Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn es sogenannte schutzwürdige Interessen seitens des Arbeitgebers gibt. Wenn das Betriebsgebäude also durch ein Unwetter beschädigt wurde, darf der Arbeitgeber seine Angestellten dazu verpflichten, bei den Aufräumarbeiten zu helfen, anstatt ihre eigentlichen Tätigkeiten durchzuführen. Und wenn die Auftragslage gerade schlecht ist, können Mitarbeiter temporär in andere Bereiche versetzt werden, in denen es mehr zu tun gibt.
Auf der anderen Seite sollte der Arbeitgeber in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer seine Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen kann, prüfen, ob er eine andere, geeignetere Stelle für ihn hat.
Der Beschäftigungsanspruch gilt übrigens auch nach der Kündigung, bis der Kündigungsprozess abgeschlossen ist.
Die Fürsorgepflicht beginnt nicht erst dann, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Schon während des Bewerbungsverfahrens gelten die Grundsätze – also beim Rundgang durch den Betrieb oder beim Bewerbungsgespräch. Das bedeutet, dass Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen in ihrem Betrieb transparent und ehrlich darlegen, eventuelle Fahrtkosten für die Anreise erstatten und bei Verhandlungen fair bleiben.
Und was geschieht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird? Dann hat der Arbeitgeber den gekündigten Mitarbeiter rechtzeitig zu informieren. Es sollte Freizeit eingeräumt werden, um nach einer neuen Stelle zu suchen, es gilt, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen und alle nötigen Verwaltungsaufgaben werden vom Arbeitgeber sorgfältig durchgeführt.
In bestimmten Fällen gilt eine erhöhte Fürsorgepflicht. Was bedeutet das? Gewisse Arbeitnehmergruppen müssen mit besonderer Rücksicht behandelt werden. Auch hierzu gibt es entsprechende gesetzliche Grundlagen. Vor allem Mitarbeiter mit langer Dienstzeit und in fortgeschrittenem Alter, Schwangere, Minderjährige und Schwerbehinderte sollten besonders rücksichtsvoll behandelt werden. Zudem gibt es besondere Fälle, in denen die erhöhte Fürsorgepflicht zutrifft.
Wenn ein Arbeitnehmer krank zur Arbeit erscheint, bringt das mehrere Probleme mit sich:
Sie sind eine Gefahr für sich selbst, da sich der Zustand erheblich verschlechtern kann.
Sie sind eine Gefahr für ihre Kollegen, falls sie sie anstecken.
Sie arbeiten womöglich unkonzentriert und werden ihren Aufgaben nicht gerecht, was die Unfallgefahr steigert.
Deshalb gehört es zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, akut kranke Mitarbeiter zum Arzt und dann nach Hause zu schicken. Besonders bei gefährlichen und körperlich anstrengenden Tätigkeiten gilt diese Regel. Doch auch in Bereichen, in denen das Infektionsschutzgesetz relevant ist – beispielsweise in der Gastronomie oder im Gesundheitswesen – ist das zu beachten.
Auch bei Notfällen greift die erhöhte Fürsorgepflicht. Arbeitgeber sollten dafür sorgen, dass Arbeitnehmer schnellstmöglich die entsprechende Versorgung erhalten.
Neben der körperlichen Gesundheit gilt es auch die psychische Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen. Dazu ist es zunächst einmal wichtig, herauszufinden, welche Tätigkeiten eine besonders hohe psychische Belastung darstellen oder Stress verursachen. Dann gilt es, Präventions-, Beratungs- und auch Therapieangebote zu schaffen.
Arbeitgeber nehmen ihre Fürsorgepflicht wahr, indem sie aktiv darauf achten, ob Mitarbeiter womöglich Anzeichen für einen Burn-out oder eine Depression zeigen. Vertrauliche, persönliche Gespräche in lockerer Atmosphäre tragen dazu bei, dass Angestellte sich öffnen und Probleme ansprechen. In vielen Fällen kann eine psychische Belastung schon durch kleine Maßnahmen reduziert werden. Vielleicht benötigt der betroffene Angestellte nur ein freundlicheres Betriebsklima und mehr Wertschätzung.
Leider kommt es am Arbeitsplatz immer wieder zu Fällen von Mobbing, Diskriminierung oder sexueller Belästigung. § 2 Beschäftigtengesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter vor jedem vorsätzlichen, sexuell bestimmten Verhalten schützen müssen, das die Würde der Mitarbeiter am Arbeitsplatz verletzt.
Angestellte, die sich entsprechend falsch verhalten, müssen ermahnt, abgemahnt, versetzt oder in letzter Instanz gekündigt werden. Dies ist jedoch nicht nur bei sexueller Belästigung der Fall, sondern auch bei Mobbing oder Diskriminierung.
Tatsächlich ist es oftmals schwer, „Beweise“ für falsches Verhalten zu finden. Daher sollten Arbeitgeber aktiv darauf achten, wie der Umgangston unter den Kollegen ist und ob es Personen gibt, die sich öfter einmal anzüglich, abfällig oder beleidigend gegenüber anderen äußern. Hinzu kommt, dass jeder eine andere Wahrnehmung hat – insbesondere bei Kränkungen. Daher sollten Arbeitgeber nicht wegschauen, sondern genau hinschauen – das ist ein wichtiger Bestandteil ihrer Fürsorgepflicht.
In verschiedenen Situationen kann höhere Gewalt ein Problem werden. Das betrifft insbesondere die Arbeitswege. Erscheint ein Mitarbeiter nicht oder unpünktlich bei der Arbeit, muss der Arbeitgeber ihn für die ausgefallene Arbeitszeit nicht bezahlen. Das liegt daran, dass das Wegerisiko beim Arbeitnehmer liegt und er grundsätzlich mit Staus, Unwetter und Verkehrsunfällen rechnen muss. Auch bei Katastrophen wie Überschwemmungen, bei denen gar kein Verkehr mehr möglich ist, gilt dieser Grundsatz.
Was jedoch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers betrifft, müssen unzumutbare Belastungen für den Mitarbeiter vermieden werden. Das schaffen Unternehmen beispielsweise damit, dass sie Homeoffice ermöglichen, einen Zuschuss für eine lange Taxifahrt zahlen oder die Kosten für einen Aufenthalt im Hotel am Arbeitsort übernehmen.
Allerdings gibt es auch Szenarien, in denen Arbeitgeber zur weiteren Lohnzahlung verpflichtet sind, obwohl der Angestellte nicht zur Arbeit kommen kann:
Manche Arbeitsplätze sind regelmäßig von höherer Gewalt betroffen – beispielsweise auf Schiffen, Inseln oder Bergen.
Manche Tätigkeiten sind zu gefährlich oder nicht durchführbar, wenn das Wetter nicht mitspielt – beispielsweise auf Baukränen oder im Flugverkehr.
Hier gilt es wie immer – der Schutz der Arbeitnehmer und andere Interessen müssen gegeneinander abgewogen werden, um die Mitte zu finden. So ist beispielsweise bei Rettungsdiensten oder Stromversorgern nicht einfach möglich, die Arbeit im Katastrophenfall einzustellen, da sie wichtige Leistungen für die Allgemeinheit erbringen. Dennoch darf die Fürsorgepflicht in solchen Fällen nicht zu kurz kommen und Arbeitgeber statten ihre Angestellten entsprechend mit Schutzausrüstung aus.
Bei einer Bedrohung für das Leben oder die Gesundheit, dürfen Angestellte die Arbeit so lange verweigern, bis die Gefahr durch den Arbeitgeber beseitigt wurde. Wenn der Arbeitgeber jedoch nichts unternimmt, kann der Arbeitnehmer eine Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen oder vor Gericht klagen. Bei einer unmittelbaren oder starken Gefährdung ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, den Arbeitsplatz sofort zu verlassen. Das ist beispielsweise bei giftigen Schadstoffen in der Luft sinnvoll.
Bevor es jedoch zur Anzeige kommt, sollten Arbeitnehmer das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber suchen. In der Regel lässt sich eine gemeinsame Lösung finden.
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden durch die zuständige Berufsgenossenschaft betreut. Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen normalerweise nicht haftbar gemacht werden.
Wenn er allerdings seine Fürsorgepflicht und die Schutzvorschriften grob fahrlässig oder in vollem Bewusstsein verletzt hat, haftet er gegenüber dem geschädigten Mitarbeiter. Dieser hat das Recht, vor Gericht Ansprüche auf Schmerzensgeld, eine Entschädigung oder einen Ersatz des Personenschadens geltend machen.
Durch die Verletzung der Fürsorgepflicht kann auch ein Sachschaden entstehen – beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber keine sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Wertgegenstände seiner Mitarbeiter zur Verfügung stellt. Kommt es zu einem Verlust oder zu einer Beschädigung, haben betroffene Angestellte einen Schadensersatzanspruch.
Die Fürsorgepflicht von Arbeitgebern sollte ernst genommen werden, um Arbeitnehmer vor vielfältigen Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht drohen verschiedene Konsequenzen. Für ein positives Betriebsklima und Zufriedenheit auf Arbeitnehmer- sowie Arbeitgeberseite sollte immer die Balance zwischen den Bedürfnissen beider Parteien angestrebt werden.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern zu schützen, was auch als Fürsorgepflicht bezeichnet wird.
Eine Schädigung der mentalen oder körperlichen Gesundheit von Mitarbeitern ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht.
Die Arbeitgeber-Fürsorgepflicht beginnt bereits bei den Verhandlungen des Arbeitsvertrags.