Das Wichtigste in Kürze
Die Probezeit gilt als eine Art Orientierungsphase, in der Arbeitgeber und -nehmer herausfinden können, ob eine Zusammenarbeit sinnvoll ist.
Ein wichtiger Teil der Probezeit ist das Onboarding, damit der Arbeitnehmer mit seinen Aufgaben im Betrieb vertraut wird.
Sowohl Arbeitgeber als auch -nehmer haben Rechte und Pflichten, die es einzuhalten gibt.
Eine gesetzliche Probezeit gibt es nur bei Auszubildenden – in allen anderen Fällen können Arbeitgeber selbst entscheiden, ob es eine Probezeit geben soll.
Meist beginnen neue Arbeitsverhältnisse mit einer Probezeit. Es handelt sich um eine Art Orientierungsphase, in der sich Arbeitgeber und -nehmer besser kennenlernen können. Die Probezeit dient somit als Grundlage dafür, ob das neue Unternehmen und der Angestellte überhaupt zusammenpassen.
Arbeitgeber finden durch die Probezeit heraus, ob der neue Mitarbeiter alle Fähigkeiten und Kompetenzen mitbringt, die für den Job benötigt werden. Auf der anderen Seite können Arbeitnehmer in der Probezeit für sich entdecken, ob ihnen die Aufgaben, das Team und das Unternehmen an sich zusagen. Auch eventuelle falsche Versprechen können in der Probezeit aufgedeckt werden.
Nicht jedes Arbeitsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sodass sie im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden muss. Sätze wie „Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.“ sind charakteristisch. Wenn ein solcher Satz fehlt, gilt ab dem ersten Arbeitstag des neuen Mitarbeiters die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese liegt in den ersten beiden Beschäftigungsjahren bei vier Wochen zum 15. bzw. zum Ende des Kalendermonats.
Nur weil es keine gesetzliche Probezeit gibt, können Arbeitgeber nicht vereinbaren, was sie wollen. Vielmehr gibt es ein paar gesetzliche Regelungen zu beachten, wenn eine Probezeit vereinbart wurde. Das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) sowie das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthalten wichtige Informationen.
In §622 Abs. 3 BGB ist die maximale Dauer der Probezeit gesetzlich geregelt: Sie beläuft sich auf 6 Monate. In vielen Betrieben ist das gängig. Daher gehen viele davon aus, dass die ersten 6 Monate jedes neuen Beschäftigungsverhältnisses automatisch zur Probezeit gehören. Doch nur weil etwas gängige Praxis ist, heißt das nicht, dass es eine gesetzliche Regelung ist.
Wenn im Tarif- oder Arbeitsvertrag eine abweichende Dauer angegeben ist, gilt diese. Somit kann sich die Probezeit auch nur auf einen einzigen Monat betragen. Sie darf jedoch nie länger als ein halbes Jahr dauern.
Bei Auszubildenden gibt es eine Ausnahme. Während bei allen anderen Beschäftigungsverhältnissen keine gesetzliche Probezeit vorgesehen ist, ist sie bei Azubis Pflicht. Gemäß §20 BBiG muss die Probezeit mindestens einen Monat und maximal 4 Monate dauern.
Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber oder -nehmer während der Probezeit feststellen, dass sie doch nicht so gut zusammenpassen wie gedacht? Auch hierfür gibt es gesetzliche Regelungen.
§622 Abs. 2 BGB sieht vor, dass beide Seiten während der Probezeit eine Kündigung mit einer Probezeitkündigungsfrist von 2 Wochen aussprechen können. Ausnahmen gibt es dann, wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes festgehalten ist. Einige Unternehmen verlängern die Kündigungsfrist. Kürzere Fristen sind nur durch einen Tarifvertrag gültig.
Tatsächlich gelten die gesetzlichen Regelungen bis zum letzten Tag der Probezeit. Somit kann ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter noch an diesem Tag mit der verkürzten Kündigungsfrist entlassen.
Wird innerhalb der Probezeit keine Kündigung ausgesprochen, greift nach Ablauf des letzten Tages automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG):
Ab zwei Jahren Arbeitsverhältnis: ein Monat
Nach zehn Jahren Arbeitsverhältnis: vier Monate
Nach zwanzig Jahren Arbeitsverhältnis: sieben Monate
Das Gesetz ermöglicht nicht nur eine verkürzte Kündigungsfrist während der Probezeit. Auch bezüglich der Kündigungsgründe gibt es Besonderheiten zu beachten: Sie müssen nicht begründet werden.
Wenn sich ein Mitarbeiter in seinem Team einfach nicht wohlfühlt oder wenn der Arbeitgeber meint, dass der neue Angestellte sich nicht gut einfügen wird, kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen beendet werden.
Selbstverständlich bedeutet das jedoch nicht, dass eine Kündigung während der Probezeit sittenwidrig oder willkürlich sein darf. Deshalb gibt es Ausnahmefälle, die einer Kündigung in der Probezeit widersprechen.
Besondere Personengruppen, zu denen etwa Schwangere oder Schwerbehinderte zählen, werden vom Gesetz besonders geschützt. Schwangere sind beispielsweise bis einen Monat nach der Geburt unkündbar.
Auch dann, wenn ein Mitarbeiter gerade eine große Belastung durchmacht, schützt das Gesetz sie vor einer Kündigung in der Probezeit. Solche sogenannten „Unzeiten“ liegen beispielsweise beim Tod eines nahen Angehörigen vor.
Eine fristlose Kündigung ist in der Probezeit nur unter Angabe eines wichtigen Grunds möglich. In der Regel muss davor eine Abmahnung erfolgen.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass Arbeitnehmern pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zusteht. Daher haben Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Urlaub, während sie sich in der Probezeit befinden – es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor.
So können Arbeitgeber im Arbeitsvertrag beispielsweise festhalten, dass in der Probezeit eine Urlaubssperre gilt. Somit haben neu eingestellte Mitarbeiter eine Wartezeit, die erst dann endet, wenn die Probezeit vorbei ist. Ohnehin sollten sich Angestellte überlegen, ob es überhaupt sinnvoll ist, in der Probezeit Urlaub zu nehmen – vor allem dann, wenn sie recht kurz ist. Schließlich handelt es sich bei der Probezeit auch für Mitarbeiter um eine wichtige Zeit, in der sie das Unternehmen besser kennenlernen können.
Bei einer Kündigung während der Probezeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf den verbleibenden Resturlaub. Sie können sich entweder ausbezahlen lassen oder sich den Urlaub während der 14-tägigen Kündigungsfrist nehmen.
Viele Arbeitnehmer haben Angst davor, direkt in der Probezeit krank zu werden. Immerhin würde das einen schlechten Eindruck erwecken. Doch meistens gibt es gar keinen Grund zur Sorge: Nur weil ein Mitarbeiter in der Probezeit erkrankt, droht ihm nicht gleich die Kündigung. In der Regel erhalten Angestellte im Krankheitsfall weiterhin das vereinbarte Arbeitsentgelt. Wenn das Arbeitsverhältnis weniger als 4 Wochen umfasst, unterstützt die Krankenkasse gesetzlich Versicherte.
Jedoch gibt es auch andere Fälle: Arbeitgeber haben das Recht, kranke Angestellte während der Probezeit zu kündigen. Bei Werkstudenten entfällt sogar die Lohnzahlung, wenn sie innerhalb der ersten 4 Wochen der Probezeit erkranken. Eine Unterstützung durch die Krankenkasse gibt es ebenfalls nicht.
Wer jedoch innerhalb der Probezeit erkrankt und nicht gekündigt wird, kann sich freuen: Die Probezeit wird nicht um die entsprechenden Fehltage verlängert.
Angestellte haben während der Probezeit gesetzlich gesehen den vollen Anspruch auf das im Arbeitsvertrag festgehaltene Arbeitsentgelt. Ob es eine Gehaltserhöhung nach der Probezeit gibt, ist ebenfalls meist schriftlich festgelegt. Außerdem können Mitarbeiter nach Ablauf der Probezeit ihr Gehalt neu verhandeln. Wir von Probonio bieten Arbeitgebern praktische Alternativen zur Gehaltserhöhung wie steuerfreie Sachbezüge, die Arbeitnehmern häufig mehr bringen, da mehr Netto vom Brutto übrigbleibt.
Die Probezeit versteht sich als wichtige Phase, die die weitere Zusammenarbeit von Arbeitgeber und -nehmer ebnet. In dieser Zeit können sich beide Seiten besser kennenlernen, um herauszufinden, ob das Arbeitsverhältnis sinnvoll ist. Selbstverständlich gibt es schon in der Probezeit einige Dinge zu beachten, die auch gesetzlich geregelt sind. Dazu zählen unter anderem die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und -nehmer.
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass die Probezeit maximal 6 Monate dauern darf. Bei Auszubildenden muss sie mindestens einen Monat und darf maximal 4 Monate lang sein.
Eine Kündigung zu Unzeiten sowie die Kündigung von Schwangeren und Schwerbehinderten ist in der Probezeit nicht möglich. Außerdem dürfen Arbeitgeber nur in Sonderfällen eine fristlose Kündigung aussprechen.
Bei einem Probearbeiten wirft ein Interessierter einen Blick hinter die Kulissen, um sich über ein Unternehmen und einen möglichen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu informieren. Er erhält einen Einblick in das Arbeitsleben, wird dafür aber nicht entlohnt. Ein Arbeitsvertrag besteht ebenfalls noch nicht. Eine Probezeit hingegen wird erst vereinbart, wenn eine Person definitiv in einem Unternehmen zu arbeiten beginnt.