Kita-Zuschuss vom Arbeitgeber
Kinderbetreuung ist teuer und für viele Eltern ein Grund, Arbeitszeit zu reduzieren. Mit dem steuerfreien Kita-Zuschuss entlasten Sie gezielt Mitarbeitende mit kleinen Kindern und zeigen Familienfreundlichkeit, die ankommt – ohne Zusatzkosten und ohne Lohnnebenkosten. Gefördert werden kann die Betreuung und Verpflegung nicht schulpflichtiger Kinder in Kita, Kindergarten oder ähnlicher Einrichtung.

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Definition und rechtliche Grundlagen

Der Kita-Zuschuss – auch Kindergartenzuschuss genannt – ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung zur Unterstützung bei Betreuungskosten. Nach § 3 Nr. 33 EStG bleibt dieser komplett steuer- und abgabenfrei, wenn er zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird (keine Gehaltsumwandlung), sich auf nicht schulpflichtige Kinder bezieht und eine Betreuung in einer Kita, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung nachgewiesen wird. Andernfalls würde der Zuschuss als reguläres zu versteuerndes Einkommen behandelt.

Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?

Einen gesetzlichen Anspruch gibt es zwar nicht – es handelt sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung –, aber grundsätzlich können alle Arbeitnehmer:innen mit nicht schulpflichtigen Kindern vom Kita-Zuschuss profitieren, unabhängig von Arbeitszeit oder Anstellungsart. Auch der Elternteil, der die Kosten nicht direkt bezahlt hat, kann den Zuschuss erhalten, sofern Nachweise vorliegen und die Erstattung die tatsächlichen Betreuungskosten nicht übersteigt. Wichtig: Die Steuerbefreiung gilt pro Kind und nur für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, also bis zur Einschulung (meist bis etwa 5–6 Jahre).

Kita-Zuschuss für Arbeitnehmende
Für Eltern bedeutet ein Kita-Zuschuss vom Arbeitgebenden vor allem mehr Netto vom Brutto. Da der Zuschuss komplett lohnsteuer- und sozialabgabenfrei ist, kommt jeder gezahlte Euro ungekürzt bei den Müttern und Vätern an. Anders als bei einer Gehaltserhöhung landet der Kita-Zuschuss vollständig als Netto-Plus im Geldbeutel. Auch im Vergleich zur steuerlichen Absetzbarkeit von Betreuungskosten schneidet der Zuschuss besser ab: Er gilt ohne Höchstgrenze und ohne Eigenbeteiligung. Wichtig: Wer den Zuschuss erhält, kann dieselben Kosten nicht zusätzlich steuerlich geltend machen.
Der Kita-Zuschuss ist nur steuerfrei, wenn er zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird (keine Gehaltsumwandlung), das Kind nicht schulpflichtig ist und die Betreuung in einer externen Einrichtung erfolgt. Erstattet werden nur nachgewiesene, tatsächliche Kosten – keine Pauschalen. Die Eltern müssen dafür Rechnungen oder Bescheinigungen als Nachweis vorlegen. Arbeitgebende dürfen nur belegte Beträge erstatten und müssen die Originalbelege zum Lohnkonto nehmen und aufbewahren. Betreuung im eigenen Haushalt ist nicht begünstigt.
Beispielrechnung für Familien
Der Kita-Zuschuss im Vergleich zu einer gleichwertigen Gehaltserhöhung
Szenario | Brutto / Jahr | Netto / Jahr | Netto-Plus / Jahr | Lohnkostenersparnis / Jahr | Ersparnis für AG ggü. einer Gehaltserhöhung |
Gehalt (Grundlage) | 36.000 € | 25.248 € | - | 10.752 € | - |
+150€ Gehaltserhöhung | 37.800 € | 26.290,32 € | 1.042,32 € | 11.509,68 € | - |
+150€ Kita-Zuschuss | 37.800 € | 27.048 € | 1.800 € | 10.752 € | 757,68 € |
Berechnungsgrundlage: 2025 | 3.000 € brutto | StKl. I | KiSt 0% | gesetzl. versichert | 38 Jahre | ledig | Bayern | 1 Kind unter 25 Jahren
Fazit: Statt 1.042,32 € netto durch eine Gehaltserhöhung, bringt der Kita-Zuschuss dem Mitarbeiter eine Nettozulage von 1.800 € jährlich. Arbeitgeber:innen sparen durch den Kita-Zuschuss Steuern- und Sozialabgaben in Höhe von 757,68 €, wodurch eine Win-Win-Situation für beide Parteien entsteht.
Warum sich der Zuschuss für Unternehmen lohnt
Nicht nur Beschäftigte profitieren, auch für Unternehmen zahlt es sich aus, in ihre familienfreundliche Kultur zu investieren. Ein Kita-Zuschuss entlastet gezielt bei Betreuungskosten und stärkt die Bindung zum Unternehmen. Gerade nach der Elternzeit erleichtert er den Wiedereinstieg. Der Zuschuss ist steuerfrei, kommt 1:1 netto an und ist kosteneffizienter als eine Gehaltserhöhung – ohne Lohnnebenkosten und gleichzeitig ist der gezahlte Zuschuss für die Firma als Personalkosten ganz normal steuerlich absetzbar. Unternehmen sparen, steigern Motivation und positionieren sich als moderne, attraktive Arbeitgebende im Wettbewerb um Fachkräfte.
So funktioniert die Abrechnung in der Praxis
Eltern reichen monatliche Kita-Rechnungen oder jährliche Gebührenbescheide bei Arbeitgebenden ein oder laden sie bequem in der Probonio App hoch.
Auf dieser Basis wird der Kita-Zuschuss steuerfrei über die Lohnabrechnung ausgezahlt – getrennt vom Gehalt und sorgfältig dokumentiert.
Die Belege wandern in die Lohnunterlagen. Die Zahlung muss dazu eindeutig als Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten gekennzeichnet sein und darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Was gilt es steuerlich zu beachten?
Damit der Kita-Zuschuss tatsächlich steuerfrei bleibt, müssen alle genannten Voraussetzungen konsequent eingehalten werden. Im Wesentlichen ist auf Folgendes zu achten:

Zusätzlichkeit
Der Zuschuss muss zusätzlich zum Gehalt gewährt werden, eine Gehaltsumwandlung (Umwandlung von Brutto in Zuschuss) ist nicht zulässig.Keine Schulpflicht
Er darf nur für Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, gezahlt werden (d. h. bis zur Einschulung).Anerkannte Betreuung
Die Betreuung muss in einer geeigneten Einrichtung erfolgen. Begünstigt sind z. B. Kindergärten, Kitas, Tagesmütter oder betriebliche Kinderkrippen – nicht jedoch Betreuung im eigenen Haushalt oder durch Verwandte.Kostenhöhe
Der Zuschuss darf die tatsächlichen Betreuungskosten nicht übersteigen. Es wird nur das erstattet, was an echten Gebühren anfällt.Nachweispflicht
Belege über die Kinderbetreuung (Rechnungen, Bescheinigungen) müssen vorgelegt und von Arbeitgebenden zu den Lohnunterlagen aufbewahrt werden.

Jetzt Kita-Zuschuss anbieten oder nutzen!
Sie möchten den Kita-Zuschuss einführen? Probonio unterstützt Sie dabei – rechtssicher, digital und einfach. Von der Beratung bis zur Integration in die Lohnabrechnung: Unsere Plattform macht den Prozess effizient und compliance-konform. Jetzt mit Probonio beraten lassen und ein Zeichen für Familienfreundlichkeit setzen. Kontaktieren Sie uns gern für ein unverbindliches Beratungsgespräch und werden Sie zum familienfreundlichen Vorreiter. Aber auch Arbeitnehmende können aktiv werden – sprechen Sie Ihre Arbeitgebenden an!
Wirksam für Ihr Unternehmen
Beschäftigte, die bei den Betreuungskosten entlastet werden, fühlen sich wertgeschätzt. Das steigert Loyalität und Bindung ans Unternehmen. Zufriedene Eltern im Team sind in der Regel motivierter und fallen seltener aus.
Ein Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung unterstreicht die Familienfreundlichkeit des Unternehmens. Dies verbessert das Employer Branding und hilft, qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und zu halten.
Der Kitazuschuss ist für Arbeitgebende steuer- und abgabenfrei. Er verursacht - anders als eine Gehaltserhöhung - keine zusätzlichen Lohnnebenkosten und ist voll als Betriebsausgabe absetzbar.
Vorteilhaft für Mitarbeiter:innen
Eltern sparen sich jeden Monat erhebliche Summen, weil Arbeitgeber:innen einen Teil der Kinderbetreuungskosten übernimmt. Hohe Kita-Gebühren werden somit nicht mehr allein vom Familienbudget getragen.
Durch die Steuer- und Abgabenfreiheit erhöht der Zuschuss spürbar das Nettoeinkommen, ohne dass hierfür Lohnsteuer oder Sozialbeiträge anfallen. Das bedeutet mehr Geld in der Hauskasse im Vergleich zu einer gleich hohen Gehaltserhöhung.
Wenn die finanzielle Belastung durch Betreuungskosten sinkt, können Eltern beruhigter ihrer Arbeit nachgehen. Das reduziert Stress und erleichtert es beispielsweise, die Arbeitszeit nicht aus Kostengründen reduzieren zu müssen.
Haben Sie noch offene Fragen?
Ja. Wird der Zuschuss zusätzlich zum Gehalt gezahlt und übersteigt er nicht die tatsächlichen Betreuungskosten, ist er nach §3 Nr. 33 EStG vollständig lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Weder Arbeitgebende noch Arbeitnehmende müssen Abgaben leisten - vorausgesetzt, alle Bedingungen (z.B. Kindesalter, Betreuungsart, Nachweis) sind erfüllt. Ziel der Regelung ist die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie.