25 Jahre sind ein langer Zeitraum – besonders dann, wenn es um die Zugehörigkeit zu einem Unternehmen geht. Wenn Mitarbeiter einer Firma so lange treu sind, wird das in der Regel belohnt. Eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum wird ausgezahlt. Doch ist diese Prämie steuerfrei? Und was müssen Arbeitgeber bei der Auszahlung berücksichtigen? Diese Fragen beantwortet folgender Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
Wenn Mitarbeiter 25 Jahre lang in einem Unternehmen gearbeitet haben, wird meist eine Jubiläumsprämie entrichtet.
Diese bringt die Wertschätzung und Anerkennung des Arbeitgebers zum Ausdruck, was Mitarbeiter unter Umständen noch fester an das Unternehmen bindet.
Damit ist eine Prämie zum 25-jährigen Betriebsjubiläum ein wichtiges Instrument für die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung.
Je nach Höhe und Form der Jubiläumszuwendung ist sie steuerfrei oder wird mit 25 % pauschal besteuert.
Wird ein Dienstjubiläum gefeiert, bedeutet das, dass ein Mitarbeiter eine bestimmte Anzahl an Jahren bei einem Unternehmen beschäftigt war. Für Arbeitgeber ist das häufig ein Anlass, sich bei ihrem Angestellten zu bedanken und ihm besondere Anerkennung zu erweisen.
Unternehmen steht es frei, wann sie ein Dienstjubiläum ihrer Mitarbeiter feiern. In manchen Firmen werden bereits 5 oder 10 Jahre Unternehmenszugehörigkeit gefeiert. Bei anderen werden 15 oder 20 Jahr im Unternehmen gefeiert. Besonders ist in jedem Fall das 25-jährige Dienstjubiläum, da es sich immerhin um ein Vierteljahrhundert handelt!
Viele Unternehmen entscheiden sich dafür, aus Dankbarkeit eine Jubiläumszuwendung zu leisten. Dabei handelt es sich um eine Sondervergütung bzw. Gratifikation zum Dienstjubiläum.
Wer sich dazu entscheidet, Angestellte zum 25-jährigen Dienstjubiläum mit einer Prämie zu belohnen, leistet eine Sonderzahlung oder -zuwendung. Allgemein gelten Sonderzuwendungen als zusätzliche Leistungen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern außerhalb der regulären Vergütung gewähren können. Grund für die Zahlung ist häufig eine besondere Leistung oder ein Anlass wie ein 25-jähriges Dienstjubiläum.
Sonderzuwendungen können in der Regel immer in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen. Es hängt von verschiedenen Faktoren ab, ob diese Zuwendungen steuer- und sozialversicherungspflichtig sind oder nicht.
25 Jahre sind eine lange Zeit, sodass das 25-jährige Dienstjubiläum einen Meilenstein in der beruflichen Karriere eines Menschen darstellt. Daher freuen sich die entsprechenden Mitarbeiter umso mehr, wenn ihnen dafür Dankbarkeit und Wertschätzung entgegengebracht wird.
Unternehmen können genau das mit einer Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum zum Ausdruck bringen. Das stärkt die Bindung des Mitarbeiters zum Unternehmen und sorgt für einen regelrechten Motivationsschub. Also gilt die Zahlung einer Prämie als positiver Einfluss auf die Mitarbeiterzufriedenheit.
Damit tragen Arbeitgeber mit einer Prämie nachhaltig zum Unternehmenserfolg bei. Immerhin können sie den Angestellten damit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in der Firma für viele weitere Jahre halten. Eine Jubiläumsprämie gilt das als Instrument zur Mitarbeiterbindung.
Viele Unternehmen entschließen sich zu einer Sonderzahlung zum 25-jährigen Dienstjubiläum. Fakt ist jedoch, dass eine solche Prämie keineswegs ein Muss darstellt. Ob ein Unternehmen eine Feier ausrichtet, einen Blumenstrauß schenkt oder eine Jubiläumsprämie auszahlt, hängt ganz vom Arbeitgeber selbst ab. Meist ist die Auszahlung einer solchen Prämie jedoch im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt.
Einen solchen Tarifvertrag haben Angestellte im öffentlichen Dienst. Wer als Soldat, Richter oder Beamter tätig ist, erhält nach 25 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung sowie einen Tag Arbeitsbefreiung. Somit ist es nur in solchen Fällen festgelegt und gesetzlich geregelt, dass die Auszahlung einer Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum erfolgen muss.
Im öffentlichen Dienst ist nicht nur festgelegt, dass es eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum gibt, sondern auch, wie hoch diese ausfällt. Der Betrag beläuft sich auf 350 Euro. In der freien Wirtschaft steht Unternehmen offen, in welcher Höhe die Prämie ausgezahlt wird.
Während ein Dienstjubiläum markiert, wie lange eine Person bei einem Unternehmen beschäftigt war, dreht sich bei einem Firmenjubiläum alles darum, wie lange die Firma selbst schon existiert. Daher kann ein Firmenjubiläum auch die 100er- oder 200er-Marke knacken.
Ein 25-jähriges Firmenjubiläum bedeutet somit, dass das Gründungsdatum der Firma 25 Jahre in der Vergangenheit liegt. Ein 25-jähriges Dienstjubiläum jedoch sagt aus, dass ein Angestellter 25 Jahre in der Firma gearbeitet hat.
In beiden Fällen ist es jedoch üblich und völlig legitim, den Mitarbeitern eine Sonderzahlung zukommen zu lassen. Denn auch das langjährige Bestehen eines Unternehmens hat mit den Angestellten zu tun – immerhin tragen diese dazu bei, dass die Firma ihre Ziele erreicht und weiter wächst.
Selbstverständlich interessieren sich Arbeitgeber auch für die steuerliche Seite. Sind Prämien zum 25-jährigen Dienstjubiläum steuerfrei oder werden sie pauschal versteuert? Grundsätzlich gilt eine Jubiläumszuwendung als „Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit“. Das Einkommenssteuergesetz regelt, dass darauf eine ermäßige Besteuerung anfällt.
Arbeitnehmer können die sogenannte Fünftelregelung anwenden und die Prämie in der Lohnsteuerbescheinigung eintragen. Dann wird die Zahlung steuerlich so behandelt, als ob der Angestellte den Betrag gleichmäßig auf die kommenden fünf Jahre verteilt erhalten würde. Eine einmalig hohe Steuerlast wird auf diese Weise verhindert.
Wer eine Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum vollkommen steuerfrei auszahlen möchte, kann sich auch für ein Sachgeschenk entscheiden. Dafür ist ein Höchstbetrag von 60 Euro angesetzt. Bis zu dieser Grenze ist die Zuwendung steuerfrei. Sie kann verschiedene Formen annehmen – von einer Dienstleistung über einen Gutschein bis hin zu einer Ware ist alles möglich. Falls der Betrag von 60 Euro inklusive Umsatzsteuer jedoch überschritten wird, können Arbeitgeber ihn mit 25 % pauschal besteuern. Bei Probonio gibt es viele Möglichkeiten, Ihren Mitarbeitern zum 25-Jahre-Jubiläum eine 60-Euro-Sachzuwendung zukommen zu lassen.
Anders sieht es bei einer Feier zum 25-jährigen Firmenjubiläum aus. Wenn eine Betriebsveranstaltung zu diesem Anlass organisiert wird, kann das Unternehmen für jeden Angestellten einen Freibetrag von 110 Euro steuerbefreit geltend machen. Dieser Betrag wird klassischerweise für Getränke, Speisen oder Fahrt- und Übernachtungskosten aufgewendet. Auch hier gilt: Wird der Freibetrag überschritten, werden die Mehrausgaben pauschal mit 25 % besteuert.
Wer sich für die steuerfreie Sonderzuwendung in Höhe von 60 Euro entscheidet, um einem Mitarbeiter zum 25-Jahre-Jubiläum eine Freude zu machen, sollte folgende Aspekte berücksichtigen:
Die Auszahlung der steuerfreien 60 Euro darf nicht mit der Gehaltsüberweisung oder in bar erfolgen.
Die 60 Euro müssen in Form von Gutscheinen, Produkten oder Dienstleistungen übermittelt werden.
Die Anlassgeschenke sollten für die Mitarbeiter auf dem Lohnkonto dokumentiert werden.
Wichtig
Sobald die Sonderzuwendung in Form von Geld ausgezahlt wird, ist sie lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wer 25 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet hat, beweist seine Treue und Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber. Somit haben sich Angestellte Dankbarkeit und Anerkennung verdient. Die Auszahlung einer Prämie zum 25-jährigen Dienstjubiläum als Sonderzahlung dient als beliebte Methode, Mitarbeitern diese Dankbarkeit und Wertschätzung entgegenzubringen. Bis 60 Euro sind solche Prämien steuerfrei, alles darüber wird pauschal besteuert. Nur im öffentlichen Dienst gibt es abweichende Regelungen, da eine Prämie zum 25-jährigen Jubiläum hier laut Tarifvertrag vorgeschrieben ist.
Was Mitarbeiter zum 25-jährigen Dienstjubiläum erhalten, hängt ganz vom Unternehmen ab. Nur im öffentlichen Dienst gibt es dazu klare Regelungen.
Das Gesetz schreibt vor, dass Angestellte im öffentlichen Dienst 350 Euro zum 25-Jahre-Dienstjubiläum erhalten müssen.
Jubiläumszuwendungen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitsentgelt. Anders sieht es mit Zuwendungen bis maximal 60 Euro aus.