Das Wichtigste in Kürze
Mit der Erholungsbeihilfe können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern jährlich steuerbegünstigt diverse Erholungsmaßnahmen bezuschussen.
Neben dem steuerfreien Zuschuss für den Mitarbeiter (156€), können Arbeitgeber auch für Ehepartner (104€) und Kinder (jeweils 52€) eine Erholungsbeihilfe gewähren.
Im Gegensatz zum Urlaubsgeld ist die Erholungsbeihilfe für Mitarbeiter steuerfrei und bringt somit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanzielle Vorteile.
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, die zur Förderung der Gesundheit von Mitarbeitern und deren Familien beiträgt. Sie wird entweder als Geldbetrag erstattet oder direkt für eine Erholungsmaßnahme genutzt.
Ein großer Vorteil der Erholungsbeihilfe im Vergleich zu Urlaubsgeld oder Gehaltserhöhungen ist ihre Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, was sowohl Mitarbeitern als auch Arbeitgebern finanziell zugutekommt. Der Arbeitgeber kann die Beihilfe pauschal mit 25 % versteuern, solange die gesetzlich festgelegten Freigrenzen eingehalten werden:
156 Euro für den Arbeitnehmer
104 Euro für den Ehepartner
52 Euro je Kind
Überschreiten die Zahlungen diese Grenzen, unterliegen sie der vollen Versteuerung (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes).
Eine Erholungsbeihilfe als Zuschuss kann für folgende Beispiele erfolgen:
Ausflüge
Wellnessurlaube
Hotelaufenthalte
Massagen
Yoga
Eintritt in Freizeitparks oder Zoos
Sauna und Schwimmbäder
Und noch vieles mehr
Wichtig ist, dass die Erholungsbeihilfe zweckgebunden bleibt und ausschließlich zur Förderung der Erholung eingesetzt wird, sei es für externe Aktivitäten oder auch einen entspannten Ferienaufenthalt im eigenen Zuhause.
Damit die Erholungsbeihilfe steuerlich anerkannt wird, muss ein zeitlicher Zusammenhang mit einer Erholungsmaßnahme bestehen. Laut den Lohnsteuerrichtlinien (R 40.2 Abs. 3 Satz 3 LStR) kann dies durch eine Auszahlung innerhalb von drei Monaten vor oder nach der geplanten Erholung sichergestellt werden.
Wichtig: Nachweis aufbewahren
Das Finanzamt benötigt einen Nachweis für die Erholungsbeihilfe. Daher sollten Mitarbeiter im Zuge der Nachweispflicht alle Belege und Quittungen aufbewahren, die belegen, wofür sie das Erholungsgeld verwendet haben (z.B. Hotelrechnungen oder Eintrittskarten). Die Belege dürfen dabei keinen geringeren Betrag ausweisen als die tatsächlich ausgezahlte Beihilfe.
Alle Arbeitnehmer des Unternehmens können von der Erholungsbeihilfe profitieren, einschließlich Vollzeitkräften, Teilzeitbeschäftigten, Werkstudenten, Minijobber und Azubis. Wenn Ehepartner beide im selben Unternehmen arbeiten, können sie beide vollumfänglich von der Erholungsbeihilfe profitieren, ebenso wie ihre Kinder. Kinder sind in diesem Zusammenhang eigene Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben, sowie unterhaltspflichtige Kinder bis einschließlich 25 Jahre. Dies macht die Erholungsbeihilfe zu einem attraktiven Zusatzgehalt für Familien.
Die Gewährung der Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf, es sei denn, eine tarifliche oder vertragliche Vereinbarung regelt dies entsprechend.
Ein großer Vorteil von steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen wie der Erholungsbeihilfe ist die Steuerersparnis, von der Mitarbeiter und Arbeitgeber profitieren können. Den Zuschuss zur Erholung können Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuern, sofern die gesetzlich festgelegten Freigrenzen eingehalten werden. Zudem ist der Betrag sozialversicherungsfrei.
Mitarbeiter erhalten das Erholungsgeld vom Arbeitgeber komplett netto, weshalb für sie deutlich mehr Geld ankommt. Herkömmliches Urlaubsgeld hingegen muss voll versteuert werden und ist auch sozialversicherungspflichtig. Demensprechend kommt beim Urlaubsgeld viel weniger beim Mitarbeiter an.
Unser Tipp: Die Erholungsbeihilfe als Urlaubsgeld einsetzen. Ein verheirateter Mitarbeiter mit zwei Kindern kann jährlich bis zu 364 Euro (156 Euro + 104 Euro + 52 Euro + 52 Euro) Erholungsbeihilfe steuerfrei erhalten. Zahlt der Arbeitgeber den gleichen Betrag als herkömmliches Urlaubsgeld, erhält der Mitarbeiter wesentlich weniger netto vom brutto.
Es ist entscheidend die Kriterien und die Zweckbestimmung zu beachten, um zwischen der Erholungsbeihilfe und dem Urlaubsgeld zu unterscheiden. Diese beiden Arten von freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers unterliegen unterschiedlichen Steuerregelungen.
Für die Umsetzung der Erholungsbeihilfe müssen Arbeitgeber folgende Voraussetzungen einhalten:
Die Erholungsbeihilfe kann nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Die Mitarbeiter dürfen die Zuwendungen ausschließlich für Zwecke der Erholung verwenden.
Der Arbeitgeber muss die Verwendung der Beihilfe durch Quittungen oder Belege nachweisen lassen, die den ausgezahlten Betrag nicht unterschreiten.
Die Auszahlung muss in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub stehen (innerhalb von 3 Monaten vor oder nach der Erholungsphase).
Sollte der zeitliche Abstand zwischen Bereitstellung und Urlaub länger sein, muss der Arbeitnehmer eine Erklärung abgeben.
Die Höchstgrenzen für die Erholungsbeihilfe sind Freigrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Wird einer der Beträge überschritten, wird die Erholungsbeihilfe wird vollständig mit Lohnnebenkosten belastet.
Es ist erlaubt, den Erholungsurlaub auch zu Hause zu verbringen.
Die Dauer des Urlaubs spielt keine Rolle für die Berechnung der Erholungsbeihilfe.
✓ Mitarbeiterbindung und Motivation
Die Erholungsbeihilfe fördert die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen und steigert ihre Motivation durch einen zusätzlichen Bonus.
✓ Förderung der Erholung
Durch die Beihilfe wird die Erholung der Mitarbeiter gefördert, was zu einem langfristig positiven Betriebsklima beiträgt.
✓ Steuervorteile
Im Vergleich zum klassischen Brutto werden nur 25% pauschal versteuert, was zu einem höheren Netto für die Mitarbeiter führt.
✓ Gesundheitsförderung
Mitarbeiter haben die Möglichkeit, sich neben der Arbeit mehr um ihre Gesundheit zu kümmern, was zu weniger Krankheitstagen führen kann.
✓ Sinkende Lohnnebenkosten
Die Auszahlung der Beihilfe bringt steuerliche Vorteile für das Unternehmen mit sich, indem entweder keine Steuern oder nur ein Pauschalsatz anfällt.
✓ Flexibilität bei der Verwendung
Die Erholungsbeihilfe kann auch für erholungsfördernde Maßnahmen wie Yoga-Kurse oder Wellness-Aufenthalte genutzt werden, was zur Regeneration der Mitarbeiter beiträgt.
Die Freibetrag für die Erholungsbeihilfe hat sich von 2024 auf 2025 nicht geändert. So hat jeder Mitarbeiter die Möglichkeit, neben dem Zuschuss für sich selbst auch Zuschüsse für seinen Ehepartner und jedes Kind zu erhalten. Die Freibeträge für diese Beihilfen sind wie folgt festgelegt:
156€ für jeden Arbeitnehmer
zusätzlich 104€ für Ehepartner
zusätzlich 52€ für jedes Kind
Ein Beispiel hierfür: Frau Maier ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie plant, mit ihrer Familie drei Wochen in den Urlaub zu fahren. Nach ihrem Urlaub beantragt sie über die Probonio-App die Erholungsbeihilfe und erhält im Folgemonat eine steuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung in Höhe von 468€.
Beispiel 1: Ein Mitarbeiter, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, erhält von seinem Arbeitgeber im Januar 2024 eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 350 Euro.
Dem Mitarbeiter steht aufgrund seiner familiären Rahmenbedingungen ein jährlicher Beitrag von 364 Euro zu. Dies lässt sich wie folgt errechnen:
156 Euro für den Mitarbeiter
104 Euro für den Ehepartner
52 Euro je Kind
Der Arbeitnehmer plant, im Februar 2024 eine Woche Skiurlaub in den Alpen zu machen. Da die Erholungsbeihilfe unter der Freigrenze von 364 Euro für den Arbeitnehmer liegt, kann der Arbeitgeber sie mit 25 % pauschal besteuern. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Gewährung der Erholungsbeihilfe und dem geplanten Skiurlaub im Januar kann angenommen werden, dass die Beihilfe auch tatsächlich für Erholungszwecke verwendet wird.
Beispiel 2: Eine Firma und eine verheiratete Mitarbeiterin mit einem Kind einigen sich darauf, ab dem 1. August 2023 das Gehalt monatlich um 25 Euro zu reduzieren. Als Ausgleich dafür zahlt der Arbeitgeber jährlich zum 1. August eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 312 Euro.
Die Erholungsbeihilfe ist eine Einmalzahlung, welche nur einmal jährlich vom Mitarbeiter in Anspruch genommen werden kann. Wenn ein Mitarbeiter einen Beleg oder Nachweis für die Erholungsmaßnahme einreicht, wird der Betrag der Erholungsbeihilfe über die Lohnabrechnung ausgezahlt. Bei der Erholungsbeihilfe über Mitarbeiter-Benefit Apps läuft dieser Prozess voll automatisch ab.
Die Art und Weise, wie Mitarbeiter Erholungsbeihilfe beantragen können, variiert je nach Unternehmen. In kleineren Betrieben genügt oft ein informelles Schreiben oder ein mündlicher Hinweis. In größeren Betrieben, die Erholungsbeihilfe anbieten, kann die Personalabteilung möglicherweise ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen. In Gewerkschaften erfolgt die Beantragung von Erholungsbeihilfe normalerweise zentralisiert.
Folgende Informationen sind in der Regel erforderlich, um die Erholungsbeihilfe zu beantragen:
Wann ist der bezuschusste Urlaub geplant?
Plant der Mitarbeiter, Ehepartner oder Kinder mitzunehmen?
Plant der Mitarbeiter zu reisen oder zu Hause zu bleiben?
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei der Gewährung von Erholungsgeld vom Arbeitgeber. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine spezielle Differenzierung zulässig ist, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Es ist nicht erforderlich, dass Erholungsbeihilfen einer großen Anzahl von Mitarbeitern gewährt werden. Ein Unternehmen kann die Lohnsteuer auch dann pauschalieren, wenn bspw. nur bestimmte Gruppen wie Eltern oder langjährige Mitarbeiter eine entsprechende Erholungsbeihilfe erhalten.
Die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung des Erholungsgelds vom Arbeitgeber besteht unabhängig davon, ob es sich um das erste Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters handelt oder nicht. Wenn ein Mitarbeiter zwei Arbeitsverhältnisse hat, beispielsweise eines in Steuerklasse I bis V und eines in Steuerklasse VI oder als Minijob, kann in jedem Arbeitsverhältnis eine Pauschalbesteuerung bis zu den oben genannten Grenzen vorgenommen werden.
Nein, Erholungsbeihilfe und Urlaubsbeihilfe sind zwei Begriffe, die das Gleiche beschreiben. Beide bezeichnen eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers, die zur Unterstützung der Erholung der Mitarbeiter gedacht ist. Wichtig ist, dass diese Leistung steuerlich begünstigt ist, wenn sie innerhalb bestimmter Grenzen gewährt wird.
Allerdings muss die Erholungsbeihilfe / Urlaubsbeihilfe klar vom Urlaubsgeld unterschieden werden. Urlaubsgeld ist eine separate, in der Regel vertraglich geregelte Leistung, die zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt wird und vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Während die Erholungsbeihilfe speziell zur Förderung der Erholung dient, ist das Urlaubsgeld eine allgemeine finanzielle Unterstützung während des Urlaubs.
Das Urlaubsgeld gilt als steuerpflichtiges Einkommen, weshalb die herkömmlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Dementsprechend erhält der Mitarbeiter vom zusätzlichen Bruttobetrag des Urlaubsgelds auch nur einen Teil.
Die Erholungsbeihilfe hingegen wird mit 25% pauschalversteuert, sofern die Freibeträge eingehalten werden. Zudem fallen für Mitarbeiter keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Auch generell lassen sich viele Zusatzleistungen vom Arbeitgeber als steuerfreie Alternative zur Gehaltserhöhung anbieten, wodurch einiges an Steuern gespart werden kann.
Urlaubsgeld und das Erholungsgeld vom Arbeitgeber sind verschiedene Leistungen und können auch parallel an Mitarbeiter ausgezahlt werden. Diese beiden Leistungen sind getrennt voneinander zu betrachten und können sich ergänzen, ohne sich gegenseitig auszuschließen. Den steuerlichen Vorteil der Erholungsbeihilfe gegenüber dem klassischen Urlaubsgeld zeigt die folgende Grafik.