Die Inflation betrifft jeden: Die Kaufkraft des Geldes sinkt, was es vielen schwierig macht, sich den gewohnten Lebensstandard weiterhin zu leisten. Aus diesem Grund gibt es Möglichkeiten wie die Inflationsausgleichsprämie. Was es damit auf sich hat und was Arbeitgeber wissen müssen, ehe sie ihren Mitarbeitern die Auszahlung leisten, erklärt dieser Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
Die Inflationsprämie ist ein Ausgleich für die Preissteigerungen aufgrund der Inflation, die der Arbeitgeber seinen Angestellten auszahlen kann.
Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Inflationsprämie steuerfrei, was viele Vorteile mit sich bringt.
Wer keine Inflationsprämie auszahlen kann oder möchte, kann auch Alternativen für eine hohe Mitarbeiterbindung nutzen.
Die Inflationsprämie – auch Inflationsausgleichsprämie genannt – ist eine freiwillige, steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung, die Arbeitgeber Arbeitnehmern gewähren können. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, bedeutet das, dass keine Pflicht zur Zahlung einer Inflationsprämie besteht.
Arbeitgeber können ihren Angestellten bis zu 3.000 Euro in einer oder mehreren Zahlungen gewähren, um den Wertverlust des Geldes im Zuge der Inflation auszugleichen. Damit soll die Kaufkraft erhalten bleiben.
Schon seit 2022 gibt es die Inflationsprämie. Sie wurde vom Bundeskabinett als Teil des dritten Entlastungspakets aufgrund steigender Inflation und der Corona-Pandemie beschlossen. Auf diese Weise wurde Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ihre Beschäftigten finanziell zu unterstützen.
Die Inflationsprämie darf nicht nur an einzelne Mitarbeiter ausgezahlt werden. Wenn sich ein Arbeitgeber dafür entscheidet, die Prämie zur Verfügung zu stellen, muss sie an alle gleichzeitig Beschäftigten gehen. Wie lange Mitarbeiter für das Unternehmen bereits tätig sind, spielt dabei keine Rolle. Auch Mitarbeiter in Elternzeit oder im Krankenstand müssen die Inflationsprämie erhalten.
Auch folgende Mitarbeiter können die Inflationsprämie erhalten:
Minijobber
Auszubildende
Teilzeitangestellte
Werkstudenten
Kurzfristig Beschäftigte
Was jedoch möglich ist, sind unterschiedliche Summen bei der Auszahlung. Hierbei müssen jedoch sachliche und nachvollziehbare Begründungen vom Arbeitgeber vorgelegt werden. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht. Generell steht es Unternehmen jedoch frei, in welcher Höhe sie die Inflationsprämie zahlen. Die Maximalgrenze liegt bei 3.000 Euro pro Mitarbeiter.
Der Klassiker für die Auszahlung der Inflationsprämie ist die Auszahlung in Form von Geld – entweder als direkte Überweisung oder im Rahmen der Lohnabrechnung. Dass die Inflationsprämie über die Lohnabrechnung abgewickelt wird, ist nicht verpflichtend. So steht es Arbeitgebern grundsätzlich offen, wie sie vorgehen.
Eine Alternative besteht darin, die Inflationsprämie in Sachbezüge umzuwandeln. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass zuvor keine entsprechenden Sachleistungen gewährt wurden.
Die Inflationsprämie hat nicht nur den großen Vorteil der finanziellen Unterstützung. Unternehmen können sie auch als Mittel einsetzen, um ihre Mitarbeiter zufriedener zu machen und die Bindung zum Betrieb zu stärken. Auf diese Weise kann man gute Angestellte im Unternehmen halten.
Außerdem ist die Prämie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und sozialabgabenbefreit. Damit kommt sie Arbeitnehmern zu 100 % zugute – es müssen keine Teile davon abgeführt werden. Arbeitgeber können die Inflationsprämie steuerlich geltend machen.
Einer der Vorteile, die Arbeitgebern sowie -nehmern winken, ist die Steuerbefreiung. Damit die Inflationsprämie jedoch tatsächlich steuer- und sozialversicherungsfrei ist, gibt es einige Voraussetzungen zu erfüllen.
Dazu gibt es im Einkommensteuergesetz einen neuen Abschnitt. In § 3 Nr. 11c EStG ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten muss. Es darf also kein bereits bestehendes Bruttoeinkommen in die Inflationsprämie umgewandelt werden. Auch bei anderen Entgeltbestandteilen – z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Gewinnbeteiligungen – ist das nicht zulässig. Der Grund dafür ist auch ganz einfach: Die Prämie soll den Lohn nicht ersetzen, sondern ergänzen. Ebenso unzulässig ist es, bereits geleistete Überstunden oder nicht genommene Urlaubstage steuerfrei als Inflationsausgleichsprämie auszuzahlen.
Doch was, wenn beispielsweise das Weihnachtsgeld gar nicht gesetzlich geregelt ist? In diesem Fall müssen Sie als Arbeitgeber gut aufpassen: Wenn Ihre Angestellten schon länger bei Ihnen beschäftigt sind und regelmäßig eine bestimmte Sonderzahlung erhalten, spricht man von einer sogenannten „betrieblichen Übung“. Ist das der Fall, haben Ihre Angestellten einen rechtlichen Anspruch auf die Auszahlung der Leistung. Also ist es nicht zulässig, die Zahlung durch die Inflationsprämie zu ersetzen.
Arbeitgeber müssen auf der Überweisung oder Verdienstabrechnung deutlich kennzeichnen, dass es sich bei der Zahlung um die Inflationsprämie handelt.
Die Inflationsprämie hat einen nicht zu verachtenden Einfluss auf die Real- und Nominallöhne von Angestellten. Hier zunächst eine Definition der beiden Begriffe:
Nominallohn: tatsächlich gezahlter Lohn in aktuellen Geldbeträgen
Reallohn: berücksichtigt die Inflation und zeigt die Kaufkraft des Lohns an
Der Reallohn wird daher berechnet, indem der Nominallohn durch den Preisindex geteilt wird. Somit wird hierbei die Inflationsrate berücksichtigt.
Die Inflation wirkt sich auf beide Arten von Löhnen unterschiedlich aus. Wenn die Inflation steigt, kann auch der Nominallohn steigen. Die Kaufkraft allerdings kann sinken. Der Reallohn hingegen berücksichtigt die Inflation, weshalb die Kaufkraft stabil wird oder steigen kann, wenn der Nominallohn die Inflation übertrifft.
In Deutschland sind die Reallöhne inzwischen wieder leicht angestiegen. Zuletzt stiegen die Reallöhne im zweiten Quartal 2021 um 3,2 % an. Im zweiten Quartal 2023 lag das Plus bei 0,1 %.
Diese Entwicklung wurde durch die starke Steigung der Nominallöhne und die Inflationsentwicklung begünstigt. Das Lohnwachstum konnte durch die Inflationsprämie erzielt werden.
Dass die Inflationsausgleichsprämie für Mitarbeiter einen klaren Nutzen hat, liegt auf der Hand. Daher ist sie bei Arbeitnehmern sehr beliebt. Doch wie steht es um die Arbeitgeber? Welche Sicht haben diese auf die Inflationsprämie?
Tatsächlich sind die Gefühle gemischt. Zwar ist die Prämie für Arbeitnehmer steuerfrei und Arbeitgeber können sie steuerlich absetzen. Allerdings fällt es vielen Arbeitgebern schwer, gerade in den aktuellen Zeiten, eine zusätzliche Prämie auszuschütten. Besonders dann, wenn es bereits Boni wie ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld geht, stehen Unternehmen häufig nicht die nötigen Mittel für eine Inflationsprämie zur Verfügung.
Einige kritisieren, dass die bis Ende 2024 steuerfrei möglichen 3.000 Euro von Arbeitgebern zwar kurzfristig helfen, aber langfristig bei steigender Inflation wenig Wirkung zeigen.
Im Vordergrund steht somit ein psychologischer Faktor: Mitarbeiter fühlen sich und ihre eventuellen finanziellen Schwierigkeiten wahrgenommen, wenn sie eine Zahlung aufgrund der Inflation erhalten. Hinzu kommt ein Gefühl der Wertschätzung und Dankbarkeit für die Leistung für das Unternehmen.
Viele Arbeitnehmer haben vor allem aufgrund der Medien eine hohe Erwartungshaltung. Es wird mit der Inflationsausgleichsprämie geworben, sodass sich viele schon im Vorfeld darüber freuen. Umso größer ist die Enttäuschung, wenn der eigene Arbeitgeber die Prämie nicht oder nicht in der erwarteten Höhe auszahlt. Auch das wird von vielen Unternehmen kritisiert, da es einen gewissen Druck aufbaut.
Da manche Unternehmen nicht in der Lage sind, eine Inflationsprämie auszuzahlen oder das Konzept nicht unterstützen und daher keine Zahlung leisten möchten, wird nach Alternativen gesucht. Tatsächlich gibt es einige Möglichkeiten, die sich anstelle einer Inflationsausgleichsprämie eignen und die Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit ebenso erhöhen können:
Sachbezüge
Flexible Arbeitszeiten
Zusätzliche Urlaubstage
Möglichkeit für Homeoffice
Eine beliebte Alternative zur Auszahlung einer Inflationsprämie ist das Gewähren eines Sachbezugs. Dabei handelt es sich um Leistungen, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt zugutekommen. Die monatliche Grenze liegt bei 50 Euro pro Mitarbeiter. Bis zu diesem Betrag sind auch Sachbezüge steuerfrei.
Bei Probonio können Arbeitgeber aus einer Reihe an Leistungen für zufriedene Mitarbeiter wählen. Neben Gutscheinen und einem Essenszuschuss können Sie Ihren Angestellten auch ein Mobilitätsbudget einräumen oder aus einer der vielen anderen Möglichkeiten wählen. So erhöhen Sie die Mitarbeiterbindung und müssen keine Inflationsprämie auszahlen. Zudem gilt: Sachbezüge sind eine langfristige Lösung und sorgen Monat für Monat für zufriedene Angestellte.
Die Inflationsprämie hat den Zweck, Mitarbeiter finanziell zu entlasten und zu motivieren. Allerdings stehen viele Arbeitgeber der steuerfreien Prämie skeptisch gegenüber. Es gibt Pros und Contras, die es abzuwägen gilt. Glücklicherweise gibt es Alternativen wie Sachbezüge, mit denen die Mitarbeiterbindung ebenso gestärkt werden kann, wenn man sich als Arbeitgeber gegen die Auszahlung einer Inflationsprämie entscheidet.
Grundsätzlich steht es jedem Arbeitgeber frei, ob er die Inflationsprämie an seine Arbeitnehmer auszahlt oder nicht.
Auch freiwillige Leistungen wie die Inflationsausgleichsprämie können durch den Arbeitgeber nicht zurückverlangt werden.
Anders als bei der Energiepreispauschale erhalten Arbeitgeber die Zahlungen der Inflationsausgleichsprämie nicht vom Finanzamt zurück. Immerhin handelt es sich um eine freiwillige Leistung.
Wenn die Inflationsprämie zusätzlich zum Lohn ausgezahlt wird und den Maximalbetrag nicht überschreitet, ist sie steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Maximalgrenze für die Inflationsausgleichsprämie liegt bei 3.000 Euro. In welcher Stückelung Arbeitgeber diesen Betrag an ihre Mitarbeiter zahlen, ist ihnen überlassen.