Das Wichtigste in Kürze
Aldi Gutscheine erfüllen 2024 nicht mehr die Anforderungen des steuerfreien Sachbezugs.
Gutscheine von anderen Discountern, z.B. Lidl, Penny, Netto Gutscheine erfüllen die verschärften Regeln und gelten weiterhin als steuerfreier Sachbezug
Flexible Gutscheinsysteme, die eine Auswahl an digitalen Gutscheinkarten bieten, gewinnen an Beliebtheit.
Aldi Gutscheine erfüllen leider nicht mehr die Kriterien des steuerfreien Sachbezugs aufgrund der Möglichkeit zur Bargeldauszahlung. Diese Auszahlung des Guthabens verstößt gegen die verschärften Vorschriften, die mit dem BMF-Schreiben am 15. März 2022 veröffentlicht wurden. Darin wird klargestellt, dass Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten nicht in Bargeld umwandelbar sein dürfen.
Sowohl Aldi Süd Gutscheine als auch Aldi Nord Gutscheine werden von der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) ausgegeben. Die ausstellende Bank bietet die Option an, das gesamte (Rest-) Guthaben des Gutscheins in Bargeld umwandeln zu können. Die einzige Einschränkung hierfür ist eine erhobene Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro (Quelle: Aldi Gutschein AGB). Diese Auszahl des Guthabens steht im Widerspruch zu den steuerrechtlichen Anforderungen an Sachbezüge, die eine solche Umwandlung in Bargeld explizit ausschließen (Quelle: BMF-Schreiben IV C5 - S 2334/19/10007 :007).
Neben dem Ausschluss der Barumwandlung gelten weitere Regeln für Gutscheine, auf die wir in folgenden Artikel gesondert eingehen: Steuerfreie Gutscheine für Mitarbeiter
Die Auszahlung von Restguthaben bei Gutscheinen ist für den Sachbezug auch 2024 nicht grundsätzlich schädlich. Das BMF-Schreiben definiert explizit eine Ausnahme für kleine Restbeträge und nennt hier als kritische Grenze einen Euro. In solchen Fällen wird die Auszahlung des Restguthabens nicht als Verstoß gegen die Sachbezugskriterien angesehen. Dies ermöglicht eine praktische Auszahlung geringfügiger Restbeträge auf Gutscheinen, ohne die steuerrechtlichen Vorschriften für Sachbezüge zu verletzen. Entscheidend ist, dass die Auszahlungsmöglichkeit auf geringe Restbeträge beschränkt bleibt und nicht die 1-Euro-Grenze überschreitet.
Ein Beispiel für einen sachbezugskonformen Gutschein, der unter die Sonderregelung fällt, ist der DM Gutschein. Bei diesem ist die Auszahlung von Restbeträgen unter einem Euro erlaubt.
Im Gegensatz zu Aldi erfüllen folgende Gutscheine für Supermärkte und Discounter die Kriterien für steuerfreie Sachbezüge:
Lidl Gutscheine
Penny Gutscheine
Kaufland Gutscheine
Netto Gutscheine
Weitere Beispiele für steuerfreie Gutscheine finden Sie im Gutschein-Lexikon für steuerfreie Gutscheine
Folgende Gutscheine sind andere Beispiele für Gutscheine, die genau wie der Aldi Gutschein auch nicht als Sachbezug einsetzbar sind:
EDEKA Gutschein: nicht steuerfrei als Sachbezug nutzbar, da hier ebenfalls eine Barauszahlung des Guthabens möglich ist. Weitere Details im Artikel: EDEKA Gutschein als steuerfreier Sachbezug
H&M Gutschein: nicht als Sachbezug nutzbar, da hier ebenfalls kein einheitliches Marktauftritt erfüllt ist. H&M Gutscheine sind auch bei H&M Home einlösbar.
Zalando Gutschein: nicht als Sachbezug für Mitarbeiter nutzbar, da Marketplace Gutscheine nicht mehr zulässig sind.
Digitale Gutscheinlösungen, auch als Benefits-Apps bekannt, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit bei Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern Gutscheine über den Sachbezug anbieten möchten.
Mitarbeiter profitieren von der Flexibilität dieser Apps, indem sie aus einem breiten Spektrum an Gutscheinen wählen können, darunter Supermarkt- und Tankgutscheine sowie Optionen für verschiedene Online-Shops.
Eine digitale Lösung vereinfacht die Verwaltung für Arbeitgeber deutlich, da Gutscheine automatisch gekauft, an Mitarbeiter verteilt und die Zuflüsse rechtskonform dokumentiert werden. Anbieter wie Probonio überprüft zudem regelmäßig die Konformität aller Gutscheine und bieten so Rechtssicherheit für den Arbeitgeber.
Weitere Informationen zur modernen Sachbezugslösung von Probonio finden Sie unter Sachbezug einfach per App.