Das Wichtigste in Kürze
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern verschiedene Sachbezüge steuerfrei zusätzlich zum Gehalt anbieten.
Auch Minijobber können von steuerfreien Sachbezügen als Gehaltsextra profitieren.
Arbeitgeber müssen auf die Freigrenzen der Sachbezüge achten, um die Steuerfreiheit sicherzustellen.
Sachbezüge, auch bekannt als Sachzuwendungen oder Sachleistungen, sind zusätzliche Leistungen und Waren, die neben dem regulären Lohn gewährt werden. Um steuerfrei zu bleiben, dürfen diese nicht als Bargeld ausgezahlt werden und müssen einen zusätzlichen Nutzen für den Arbeitnehmer darstellen. In den meisten Fällen sind Sachbezüge bis zu einem monatlichen Betrag von 50 Euro steuerfrei.
Beispiele für Sachbezüge, die unter die 50 Euro Freigrenze fallen, sind Mitarbeitergutscheine wie Tankgutscheine, Zuschüsse zum Fitnessstudio, ein betriebliches Gesundheitsbudget, Jobtickets und vieles mehr. Es ist jedoch wichtig, dass die Summe der Sachbezüge pro Monat die Grenze von 50 Euro nicht überschreitet, da sonst der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.
Ein Minijobber kann 2025 monatlich bis zu 556 Euro (2024: 538 Euro; 2023: 520 Euro) verdienen. Über das Jahr gerechnet entspricht dies einem Betrag von bis zu 6.672 Euro. Wenn diese Grenze überschritten wird, wird aus dem Minijob mit Verdienstgrenze ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Minijobzentrale hat eine Liste zusammengestellt, die festlegt, welche Einnahmen zum Verdienst von Minijobbern zählen. Dazu gehören alle regelmäßigen und einmaligen Einkünfte aus ihrer Beschäftigung. Dazu können beispielsweise Zulagen oder Zuschläge für Mehrarbeit gehören.
Um festzustellen, ob eine bestimmte Einnahme zum Verdienst zählt, kann man den Entgeltkatalog der Deutschen Rentenversicherung zu Rate ziehen, der regelmäßig in der Broschüre "Auf den Punkt gebracht: Beiträge" aktualisiert wird.
Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs werden steuerfreie Arbeitslohnbestandteile nicht berücksichtigt, wenn diese auch dazu führen, dass keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen.
Das bedeutet, dass bestimmte steuerfreie Vergünstigungen, wie Sachbezüge, die gleichzeitig zu einer Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen führen, nicht in die Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze einbezogen werden. Dadurch können auch Minijobber Sachbezüge erhalten, ohne dass dies ihre geringfügige Beschäftigung gefährdet. Es gibt somit keine spezifische Sachbezug Minijob Grenze.
Tipp
Arbeitgeber können Minijobbern auch Benefits wie Kindergartenzuschüsse oder Jobtickets steuerfrei anbieten.
Minijobber können auch einen Tankgutschein erhalten. Tankgutscheine zählen zu den steuerfreien Sachbezügen und können daher auch an Mitarbeiter in geringfügiger Beschäftigung, wie Minijobber, ausgegeben werden. Solange der Wert des Tankgutscheins die monatliche Freigrenze von 50 Euro nicht überschreitet, bleibt er steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der 50 Euro Sachbezug zählt grundsätzlich steuerrechtlich zum Einkommen von Mitarbeitern, jedoch gibt es 2025 eine Freigrenze von 50 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag bleiben auch für Minijobber die Sachbezüge steuerfrei. Arbeitgeber können den 50 Euro Sachbezug bspw. in Form von Gutscheinen oder direkten Leistungen wie Fitnessstudio-Mitgliedschaften gewähren, solange der Wert innerhalb dieser Freigrenze bleibt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
Arbeitgeber haben neben dem steuerfreien 50 Euro Sachbezug auch die Option, ihren Mitarbeitern bis zu drei Mal im Jahr Geschenke zu persönlichen Anlässen zu machen, deren Wert maximal 60 Euro beträgt. Solche Anlässe könnten Hochzeiten oder Geburtstage von Mitarbeitern sein. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Arbeitgeber nicht unbegrenzt viele Geschenke verteilen können, da sie sich auf persönlichen Anlässen beschränken müssen.
Auch geringfügig Beschäftigte können den Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro nutzen, indem sie Warengutscheine einlösen, die vom Arbeitgeber ausgegeben werden. Um den Rabattfreibetrag nutzen zu können, müssen die Waren vom Arbeitgeber gehandelt werden und müssen hauptsächlich an externe Kunden verkauft werden.
Arbeitgeber können Minijobbern steuerfrei Zuschüsse für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewähren. Diese Zuschüsse können auch zusätzlich zu anderen Sachbezügen wie dem 50 Euro Sachbezug gewährt werden. Dabei sind sowohl private als auch berufliche Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Linienbussen oder S-Bahnen sowie berufliche Fahrten mit Fernverkehrszügen wie IC oder ICE steuerfrei.
Tipp
Arbeitgeber von Verkehrsunternehmen können bei Überlassung eines Jobtickets den Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG) nutzen und so die Überlassung steuerfrei stellen.
Mit einer steuerfreien Erholungsbeihilfe können Arbeitgeber Mitarbeitern und auch Minijobbern und deren Familien einen steuerfreien Zuschuss zu Erholungsmöglichkeiten bieten. Die Erholungsbeihilfe kann entweder in Form einer Erstattung oder durch direkte Zahlung für entsprechende Erholungsmaßnahmen erfolgen.
Die Erholungsbeihilfe kann auch für Ehepartner und Kinder genutzt werden. Es gibt Freigrenzen für die Erholungsbeihilfe, die jährlich nicht überschritten werden dürfen. Werden diese eingehalten, kann der Arbeitgeber die Beihilfe mit einem Pauschalsatz von 25% versteuern.
Im Jahr 2025 gelten folgende Höchstbeträge für die Erholungsbeihilfe:
Arbeitnehmer: Maximal 156 Euro pro Jahr
Ehepartner: Maximal 104 Euro pro Jahr
Je Kind: Maximal 52 Euro pro Jahr
Im Jahr 2025 können Unternehmen auch geringfügig Beschäftigten Mitarbeitern an 15 Arbeitstagen im Monat bis zu 7,50 Euro pro Mittagessen steuerfrei erstatten, was insgesamt einen steuerfreien Gehaltszuschuss von bis zu 112,50 Euro pro Monat ausmacht. Eine praktische Umsetzungsmöglichkeit ist die Nutzung digitaler Essensmarken, die es den Mitarbeitern ermöglicht, ihre Belege schnell und unkompliziert per App einzureichen.
Das Thema steuerfreie Sachbezüge bietet eine interessante Möglichkeit sowohl für Arbeitgeber als auch für Minijobber, das monatliche Gehalt zu optimieren. Durch die Gewährung von Sachbezügen wie Gutscheinen können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzliche Leistungen bieten, ohne dabei zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Arbeitgeber können dazu beitragen, die Attraktivität von Minijobs zu erhöhen und die Mitarbeiterbindung zu stärken. Arbeitnehmer profitieren wiederum von steuerfreien Zusatzleistungen, die ihr Nettoeinkommen erhöhen können.