In vielen Unternehmen sind Sonderzahlungen gang und gäbe. Doch was genau versteht man eigentlich unter Sonderzahlungen und wie werden sie steuerlich behandelt? Gibt es auch eine Alternative, die von der Steuer befreit ist? Alles rund um steuerfreie Sonderzahlungen, Einmalprämien und ihre Vorteile zeigt dieser Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
Sonderzahlungen sind Leistungen, die über das reguläre Gehalt von Angestellten hinausgehen.
Arbeitgeber können Sonderzahlungen freiwillig leisten, weshalb kein gesetzlicher Anspruch darauf besteht.
Bis zur 50-Euro-Grenze sind Sonderzahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Allgemein gelten sie als beliebtes Mittel, um die Mitarbeiterbindung und -motivation zu stärken.
Als Sonderzahlungen bezeichnet man zusätzliche finanzielle Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erbringt. Sie gehen über das reguläre Gehalt hinaus und erfüllen meist einen einfachen Zweck.
Sonderzahlungen können als Anerkennung für besondere Leistungen, für Betriebstreue oder zu bestimmten Anlässen gewährt werden. Klassische Beispiele für Sonderzahlungen sind Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Sonderzahlungen können das Monatsgehalt ergänzen und dienen für Mitarbeiter als Motivator. Auf diese Weise lassen sich Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung stärken. Auch bei Gehaltsverhandlungen stehen Sonderzahlungen häufig im Raum und stellen ein wichtiges Argument dar.
Im Gegensatz zum regulären Gehalt werden Sonderzahlungen nicht regelmäßig, sondern einmal ausgezahlt, also zu einem bestimmten Zeitpunkt. Steuerlich fallen sie damit in die Kategorie „sonstige Bezüge“.
Auf Sonderzahlungen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung, die der Arbeitgeber erbringen kann oder eben auch nicht. Wichtig ist hierbei der Arbeits- bzw. Tarifvertrag. Ist dort festgehalten, dass es zum Beispiel ein 13. Monatsgehalt gibt, muss es auch ausgezahlt werden.
Wichtig:
Gewährt der Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum regelmäßig bestimmte Sonderzahlungen, spricht man von einer „betrieblichen Übung“. Auch dann ist es für das Unternehmen verpflichtend, die Sonderzahlung weiterhin zu leisten.
Es gibt viele verschiedene Arten von Sonderzahlungen. Grob kann man sie in drei Kategorien unterteilen:
Entgeltcharakter: zusätzliche Vergütung
Gratifikationscharakter: Belohnung für (künftige) Treue zum Unternehmen
Mischform: Honorierung der Arbeitsleistung
Eine Gratifikation ist eine Sondervergütung aus einem bestimmten Zweck oder zu einem besonderen Anlass. Beispiele dafür sind das Weihnachtsgeld bzw. das 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Hochzeitsbeihilfe, Geburtsbeihilfe, Treue-Prämie oder Corona-Prämie.
Viele Unternehmen zahlen auch einen einmaligen Betrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus. Man spricht dabei von einer Abfindung – auch sie gehört zu den Sonderzahlungen.
Eine weitere Form der Sonderzahlung ist die Gewinnbeteiligung – auch Tantieme genannt. Es handelt sich um eine variable Vergütung, die sich am Gewinn des Unternehmens orientiert. Sie kann als Kapitalbeteiligung, Sachwert oder Geldwert gewährt werden.
Und zu guter Letzt ist da noch der Leistungsbonus. Diesen Bonus zahlen manche Arbeitgeber für erfolgreich abgeschlossene Projekte und andere großartige Leistungen aus.
„Sonderzahlung“ ist ein Überbegriff, der verschiedene außertourliche Zahlungen an Mitarbeiter umfasst. Die Einmalprämie ist also nur ein Teil davon. Beispiele für eine Einmalprämie sind:
13. Gehalt
Urlaubsgeld
Weihnachtsgeld
Provisionen
Mitarbeiterboni
Diese Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es folgen somit sehr hohe Abzüge, was bei Mitarbeitern nicht selten zu Frust führt. Immerhin wird die Einmalprämie noch einmal komplett versteuert, sodass weniger übrigbleibt, als der Arbeitgeber eigentlich bezahlt.
In Deutschland gelten Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld allgemein als steuerpflichtig und unterliegen der Einkommenssteuer. Jedoch gibt es ein paar Möglichkeiten, auch steuerfreie Sonderzahlungen zu leisten. Dabei handelt es sich um Zahlungen, die nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Auch Sozialabgaben müssen auf den Betrag nicht geleistet werden, was bedeutet, dass Arbeitnehmern mehr Netto vom Brutto übrigbleibt.
Eine Möglichkeit, eine steuerfreie Sonderzahlung vorzunehmen, ist der Sachbezug. Hier liegt die Grenze bei bis zu 50 Euro monatlich. Auf das Jahr umgerechnet können Arbeitgeber ihren Angestellten bis zu 600 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei auszahlen.
Einmalprämien bzw. steuerpflichtige Sonderzahlungen gelten nicht als laufender Entgeltbezug, sondern als sonstiger Bezug. Steuerlich werden sie jedoch so behandelt, als würden die Arbeitnehmer die Summe gleichmäßig über das Jahr verteilt erhalten. Auf dieser Basis wird dann der passende Steuersatz ermittelt.
Die Sozialversicherungsbeiträge für Sonderzahlungen werden im Monat der Auszahlung berechnet. Für die Ermittlung der exakten Beitragshöhe wird das bisherige Entgelt angesetzt. Es gilt somit anteilig die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, welche die Sozialversicherungsbeiträge nach oben hin deckelt.
Wenn das laufende Gehalt und die Sonderzahlung in Summe die Grenze überschreiten, ermittelt man den Beitrag auf Basis des Gesamtentgelts.
Häufig wird bei Sachbezügen zu Gutscheinen gegriffen. Mit Anbietern wie Probonio können Arbeitgeber eine Bandbreite an Onlineshops, Geschäften und Co. anbieten, sodass Mitarbeiter eine große Auswahl an Gutscheinen haben.
Alternative Mitarbeitervorteile sind die Internetpauschale, der Essenszuschuss, das Mobilitätsbudget oder die Erholungsbeihilfe für eine optimale Work-Life-Balance. Im besten Fall stellen Unternehmen ihren Mitarbeitern eine vielfältige Auswahl zur Verfügung, sodass jeder sein steuerfreies Budget von 50 Euro monatlich so verwenden kann, wie er es möchte.
Wichtig:
Nicht alle Sachbezüge gelten als steuerfreie Sonderzahlungen. So sind beispielsweise Leistungen wie eine betriebliche Krankenversicherung oder eine betriebliche Altersvorsorge nicht steuerfrei. Sie werden vollkommen anders besteuert.
Was jedoch zu den steuerfreien Sonderzahlungen gehört, sind Geschenke zu besonderen Anlässen in Höhe von bis zu 60 Euro pro Monat. Wichtig dabei ist, dass tatsächlich ein persönlicher Grund vorliegt – zum Beispiel ein Dienstjubiläum, die Geburt eines Kindes oder ein Geburtstag.
Eine weitere steuerfreie Sonderzahlung stellt die Inflationsprämie dar. Es handelt sich um eine Sonderform, da sie deshalb Ende 2022 ins Leben gerufen wurde, um der schwindenden Kaufkraft entgegenzuwirken. Arbeitgeber können bis Ende 2024 bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.
Für Arbeitnehmer liegen die Vorteile von Sonderzahlungen meist auf der Hand: Sie erhalten einen Bonus. Das wiederum fördert das Gefühl der Wertschätzung. Genau da setzen auch die Vorteile für Arbeitgeber an.
Durch steuerfreie Sonderzahlungen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen besonderen Dank zukommen lassen und ihre Anerkennung zum Ausdruck bringen – beispielsweise für die Treue zum Unternehmen oder für eine hohe Leistung. Hohe steuerliche Belastungen fallen dadurch jedoch weg.
Steuerfreie Sonderzahlungen stellen daher ein beliebtes Mittel dar, die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu erhöhen und sie noch enger an das Unternehmen zu binden. Man kann sich dadurch auch als attraktiver Arbeitgeber hervortun, was bei der Suche nach neuen Mitarbeitern sehr hilfreich sein kann.
Sonderzahlungen können aus verschiedenen Anlässen ausgezahlt werden. Arbeitgeber können damit die Mitarbeitermotivation sowie die Bindung zum Unternehmen erhöhen. Bis zu 50-Euro-Grenze können Sonderzahlungen steuerfrei ausgezahlt werden. Man spricht dabei häufig auch von Mitarbeitervorteilen oder Sachbezügen. Zudem gibt es spezielle steuerfreie Sonderzahlungen wie die Inflationsprämie.
Bis zur 50-Euro-Freigrenze sind Sonderzahlungen steuerfrei.
Einmalprämien sind in Deutschland grundsätzlich zu versteuern. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen an.
Sonderzahlungen – egal ob steuerfrei oder nicht – können die Mitarbeitermotivation und -bindung erhöhen.
2024 können Arbeitgeber Arbeitnehmern steuerfreie Sonderzahlungen bis zu 50 Euro im Monat auszahlen. Auch die Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro kann noch bis Ende des Jahres gewährt werden.