Aufmerksamkeiten

Aufmerksamkeiten über den 60 Euro Sachbezug anbieten

Das Wichtigste in Kürze

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Sie können Ihren Mitarbeitern mit Aufmerksamkeiten, auch 60 Euro Sachbezug genannt, ein steuerfreies Geschenk zu persönlichen Anlässen bereiten.

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Mit Aufmerksamkeiten können Ihre Mitarbeiter wie beim 50 Euro Sachbezug beispielsweise durch steuerfreie Gutscheine eine Vielzahl an Angeboten und Produkten nutzen.

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Sie können bis zu 3 mal jährlich Aufmerksamkeiten für einen persönlichen Anlass verschenken und somit bis zu 180 Euro pro Jahr steuerfrei zur Verfügung stellen.

Was sind Aufmerksamkeiten?

Aufmerksamkeiten, auch oft 60 Euro Sachbezug oder Anlassgeschenke genannt, bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern mit einer steuerfreien Zuwendung von bis zu 60 Euro netto pro Ereignis eine Freude zu besonderen Anlässen zu bereiten. Dies kann zum Beispiel die Hochzeit oder auch das Jubiläum von Mitarbeitern sein. Hierbei kann wie beim 50 Euro Sachbezug beispielsweise eine große Auswahl an Gutscheinen zur Verfügung gestellt werden, aus denen der Mitarbeiter frei wählen kann.

Folgende Möglichkeiten gibt es für Aufmerksamkeiten:

  • Sie beschenken Ihre Mitarbeiter mit einer Aufmerksamkeit von bis zu 60 Euro netto zu einem persönlichen Anlass (z.B. Gutscheine, Blumen oder Wein).
  • Sie laden Ihre Mitarbeiter zu einer Mahlzeit aufgrund eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes für Kosten von bis zu 60 Euro ein (z.B. bei Sondersitzungen).
  • Sie stellen Ihrem Mitarbeiter in Ihrer Betriebsstätte Essen und Trinken für den Verzehr vor Ort zur Verfügung, wobei es sich nicht um eine Mahlzeit handelt (z.B. Kekse, Getränke und Schokolade).

Während Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen 100% steuer- und sozialversicherungsfrei sind, gelten bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen und Essen und Trinken in der Betriebsstätte andere Regelungen.

Wichtige Regelungen für steuerfreie Aufmerksamkeiten

Sie können Ihren Mitarbeitern pro persönlichem Anlass eine Aufmerksamkeit bis zu einer Grenze von 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Dienstleistungen oder Produkten übergeben. Die steuerfreien Aufmerksamkeiten können dabei auch zusätzlich zum 50 Euro Sachbezug gewährt werden.

Folgende Regelungen gelten für Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter:

  • Es darf keine Auszahlung der 60 Euro mit der Gehaltsüberweisung oder in bar erfolgen.
  • Die Aufmerksamkeit muss in Form von Gutscheinen, Produkten oder Dienstleistungen erfolgen.
  • Die Aufmerksamkeit muss zeitnah zum persönlichen Anlass erfolgen.
  • Der Betrag von 60 Euro pro Aufmerksamkeit (inkl. Umsatzsteuer) darf nicht überschritten werden - ist dies der Fall, wird der gesamte Betrag der Aufmerksamkeit steuer- und sozialversicherungspflichtig.
  • Die Anlassgeschenke sollten für die Mitarbeiter auf dem Lohnkonto dokumentiert werden.
  • Es sollten jährlich nicht mehr als 3 Aufmerksamkeiten pro Mitarbeiter verschenkt werden.

Fallen in einem Monat zwei persönliche Anlässe eines Mitarbeiters an, können auch zwei Aufmerksamkeiten in einem Monat gewährt werden.

Wie werden Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter über den 60 Euro Sachbezug gebucht?

Die Aufmerksamkeiten sollten für Ihre einzelnen Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung als Sachbezug erfasst werden.

Folgende Angaben müssen hierbei aufgeführt werden:

  • Die Höhe der Aufmerksamkeit
  • Der persönliche Anlass

Neben der Abrechnung als 60 Euro Sachbezug, können Sie monatliche Geschenke von bis zu 50 Euro auch unter dem 50 Euro Sachbezug abrechnen. Hiermit haben Sie die Möglichkeit, ein monatliches Gehaltsextra von bis zu 50 Euro steuerfrei, sprich 600 Euro jährlich, zu gewähren. Möchten Sie Ihre Mitarbeiter mit einem Produkt von einem geringeren Wert als 10 Euro beschenken, können Sie auch dieses als sogenanntes kleines Geschenk oder Streuwerbeartikel komplett steuerfrei gewähren.

Weitere Informationen zur Abrechnung des Sachbezugs finden Sie hier.

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Einsatzmöglichkeiten von steuerfreien Aufmerksamkeiten

Die Aufmerksamkeiten können für folgende persönliche Anlässe verschenkt werden:

Anlässe in der Arbeit

  • Rundes Firmenjubiläum
  • Erster Arbeitstag im Unternehmen oder in einer neuen Position
  • Beförderung
  • Rückkehr nach längerer Zeit aufgrund von Krankheit oder Elternzeit
  • Pensionierung
  • Mahlzeiten bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen, wie bspw. bei Kundenterminen

Anlässe der Partnerschaft

  • Verlobung
  • Hochzeit
  • Silberne Hochzeit
  • Goldene Hochzeit

Anlässe der Familie

  • Geburt des Kindes
  • Taufe des Kindes
  • Kommunion des Kindes
  • Konfirmation des Kindes
  • Firmung des Kindes

Eigene Anlässe

Für folgende Beispiele können steuerfreie Gutscheine als Aufmerksamkeit gewährt werden:

  • Supermärkte
  • Tankgutscheine
  • Musik
  • Lernen & Weiterbildung
  • Drogerie
  • Spiele
  • und noch viele mehr

Hierbei gilt es unbedingt zu beachten, dass Festtage wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten nicht als persönliche Anlässe gelten.

Welche Mitarbeiter können Aufmerksamkeiten erhalten?

Prinzipiell können alle Mitarbeiter Aufmerksamkeiten erhalten, egal ob diese im Homeoffice oder vor Ort arbeiten. Für Personen, die nicht in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind, wie beispielsweise Geschäftspartner, gelten besondere Regelungen.

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