50-€-Sachbezug: Was gilt während Elternzeit und Mutterschutz?

Annika Kräft
Benefits-Expertin
Lesezeit: 3 Minuten
Aktualisiert: 9. Juli 2026
Mitarbeiter, die in Elternzeit oder Mutterschutz sind, erbringen vorübergehend keine Arbeitsleistung, gelten aber dennoch als Teil des Unternehmens. Darum darf auch der monatliche 50-Euro-Sachbezug weiterhin steuer- und abgabenfrei gewährt werden. In diesem Beitrag erklären wir Regelungen und Voraussetzungen rund um das Thema Sachbezug während Elternzeit und Mutterschutz und erläutern auch den Unterschied zwischen den beiden Begriffen.
Das Wichtigste in Kürze
Über den 50-Euro-Sachbezug können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern monatlich Waren und Dienstleistungen steuer- und sozialabgabenfrei gewähren.
Auch während Mutterschutz und Elternzeit können Mitarbeiter vom steuerfreien 50-Euro-Sachbezug profitieren.
Wird der 50-Euro-Sachbezug während Elternezeit und Mutterschutz weiter gewährt, hat das keinen Einfluss auf die Höhe des Elterngelds.
Was ist der 50-€-Sachbezug?
Der 50-Euro-Sachbezug ist ein beliebter Benefit, den Arbeitgeber ihren Mitarbeitern monatlich zusätzlich zum Gehalt steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Die Freigrenze liegt bei 50 Euro pro Monat – wird sie auch nur um einen Cent überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für den gesamten Betrag in diesem Monat.
Eine wesentliche Bedingung für die Steuerfreiheit ist zudem, dass es sich um eine Sachzuwendung handelt. Typische Formen des Sachbezugs sind:
Gutscheinkarten für Einzelhandel, Onlineshops oder Tankstellen
Prepaid-Kreditkarten mit eingeschränktem Verwendungszweck
Firmenfitness
Wichtig: Gutscheine und Karten müssen die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.
Kann der Sachbezug auch während der Elternzeit gewährt werden?
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter erbringt keine Arbeitsleistung und erhält kein Entgelt vom Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis selbst besteht jedoch fort – und genau das ist entscheidend für die steuerliche Beurteilung des Sachbezugs.
Warum können steuerfreie Bezüge in Elternzeit weitergewährt werden?
Die Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs.2 Satz 11 EStG setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Diese Voraussetzung ist während der Elternzeit erfüllt. Zusätzlich muss die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Da in der Elternzeit kein Arbeitslohn geschuldet wird, ist diese Bedingung ebenfalls erfüllbar.
Fazit: Arbeitgeber dürfen den 50-€-Sachbezug während der Elternzeit freiwillig weiterführen. Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht nicht. Wird er weitergewährt, bleibt er steuer- und sozialversicherungsfrei.
Welche Rolle spielt der 50-€-Sachbezug für das Elterngeld?
Ein häufiges Missverständnis: Viele Arbeitgeber und Mitarbeiter befürchten, dass der Sachbezug die Höhe des Elterngelds mindert. Das ist nicht der Fall. Steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro monatlich werden bei der Berechnung des Elterngeldes nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Benefit kommt also in voller Höhe bei den jeweiligen Mitarbeitern an – ohne Abzüge und ohne Auswirkung auf die staatliche Förderung.
Anders ist das, wenn der Sachbezug die 50-€-Freigrenze überschreitet und regelmäßig lohnsteuerpflichtig abgerechnet wird. Dann kann er Einfluss auf das Elterngeld haben. Innerhalb der Freigrenze von 50 Euro monatlich besteht dieses Risiko jedoch nicht.
Was gilt für den 50-Euro-Sachbezug während des Mutterschutzes gewährt?
Auch wenn beides mit dem Thema Elternschaft zu tun hat: Der Mutterschutz unterscheidet sich rechtlich grundlegend von der Elternzeit. Das ist auch für die Beurteilung des Sachbezugs relevant.
Der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit
In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und es besteht kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Elterngeld wird vom Staat über die zuständige Elterngeldstelle ausgezahlt.
Dagegen ruht das Arbeitsverhältnis während der nicht. Die Arbeitnehmerin ist in dieser Zeit Mutterschutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) lediglich von der Arbeitspflicht befreit. Das Arbeitsverhältnis läuft also vollständig weiter, und der Arbeitgeber schuldet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG.
Wann Sachleistungen weitergewährt werden müssen oder können
Da das Arbeitsverhältnis im Mutterschutz weiterhin aktiv ist, gilt: War ein Sachbezug bereits vor Beginn der Schutzfrist Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, muss er grundsätzlich weiter gewährt werden und bleibt nach § 8 EStG auch während des Mutterschutzes steuer- und sozialabgabenfrei, sofern die 50-Euro-Freigrenze nicht überschritten und die Leistung als Sachwert – also nicht als Barauszahlung – erbracht wird.
In der Elternzeit besteht dagegen keine Pflicht zur Weitergewährung. Arbeitgeber können den Sachbezug jedoch freiwillig fortführen – als bewusstes Signal der Wertschätzung und zur Stärkung der Mitarbeiterbindung.
Welche Voraussetzungen gelten für die Steuerfreiheit des Sachbezugs?
Unabhängig davon, ob der Sachbezug Mitarbeitern in Elternzeit und Mutterschutz oder anderen Arbeitnehmern gewährt wird, gilt: Damit der Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt, müssen drei zentrale Bedingungen erfüllt sein.
Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). Eine Umwandlung von Gehalt in Sachbezug – auch als Gehaltsumwandlung bezeichnet – erfüllt diese Voraussetzung nicht und führt zum Verlust der Steuerfreiheit. In der Elternzeit, in der kein Arbeitslohn geschuldet wird, ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung strukturell erfüllbar, sofern der Sachbezug freiwillig und ohne Gegenleistung gewährt wird.
50-Euro-Freigrenze
Die monatliche Freigrenze von 50 Euro darf nicht überschritten werden. Wird sie in einem Monat auch nur um einen Cent überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für diesen gesamten Monat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses beim Mitarbeiter.
Sachlohn statt Barlohn
Damit die Zuwendung steuerfrei bleibt, muss es sich um eine echte Sachleistung handeln. Eine Barauszahlung – auch wenn sie als „Sachbezug“ bezeichnet wird – ist nicht steuerbefreit. Gutscheinkarten und Prepaid-Karten müssen die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen, um als Sachbezug anerkannt zu werden.
Welche weiteren Benefits sind in Elternzeit und Mutterschutz möglich?
Der 50-€-Sachbezug ist nicht der einzige steuerfreie Benefit in Elternzeit und Mutterschutz. Weitere steuerfreie Optionen sind möglich. Diese Benefits lassen sich kombinieren und ergänzen sich, sofern die jeweiligen Freigrenzen eingehalten werden.
nach § 3 Nr. 33 EStG: steuerfreier Zuschuss zu Kita, Krippe oder Tagesmutter – ebenfalls ohne Auswirkung auf das Elterngeld
nach § 3 Nr. 15 EStG: vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei, kein Hinzuverdienst beim Elterngeld
zu persönlichen Anlässen (z.B. Geburt eines Kindes): bis zu 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei nach R 19.6 LStR
Fazit für Arbeitgeber: familienfreundlicher Benefit mit wenig Aufwand
Der 50-Euro-Sachbezug ist einer der wenigen Mitarbeiter-Benefits, der auch während Mutterschutz und Elternzeit vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden kann, und zwar ohne dass das Elterngeld dadurch gemindert wird. Im Mutterschutz ist die Weitergewährung in der Regel verpflichtend, wenn der Sachbezug bereits zuvor Bestandteil des Arbeitsverhältnisses war. In der Elternzeit ist sie freiwillig, aber ein wirksames Instrument zur Mitarbeiterbindung.
Voraussetzungen im Überblick:
Das Arbeitsverhältnis muss formal bestehen (in beiden Phasen gegeben)
Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
Die 50-Euro-Freigrenze darf nicht überschritten werden
Es muss sich um eine echte Sachleistung handeln, keine Barauszahlung
Wer Mitarbeitern in Elternzeit und Mutterschutz mit einem monatlichen Sachbezug unterstützt und diese Bedingungen erfüllt, setzt einen familienfreundlichen Benefit um. Mit Probonio gelingt das mit minimalem administrativem Aufwand und maximalem Effekt für die Mitarbeiterbindung.
So kann Probonio Unternehmen bei der Umsetzung unterstützen

Probonio macht es Arbeitgebern ganz leicht, den 50-Euro-Sachbezug anzubieten und rechtssicher zu verwalten – auch für Mitarbeiter in Elternzeit oder Mutterschutz. Über die Plattform lassen sich Gutscheinkarten und digitale Benefits zentral steuern, individuelle Freigrenzen überwachen und Abrechnungen automatisiert dokumentieren.
Das reduziert den manuellen Aufwand in der Lohnbuchhaltung und stellt sicher, dass alle steuerlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Arbeitgeber behalten den Überblick – auch wenn Mitarbeiter vorübergehend nicht im Betrieb sind.
