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Essenszuschuss und Sachbezugswert für Verpflegung 2027

Menschen sitzen an einem Tisch. Frau lächelt und hält Schale mit Essen in die Mitte des Tisches.

Simon Thiel
Benefit-Experte

Lesezeit: 5 Minuten

Aktualisiert: 16. September 2026

Einer der beliebtesten Mitarbeiter-Benefits ist der Essenszuschuss. Hier erfahren Sie, in welchem Rahmen Arbeitgeber die Verpflegungskosten ihrer Beschäftigten steuerfrei bezuschussen können und wie das funktioniert. Ein wesentlicher Faktor ist dabei der amtliche Sachbezugswert für Verpflegung, der 2026 4,57 € für ein Mittag- oder Abendessen beträgt und 2027 voraussichtlich auf 4,70 € erhöht wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Essenszuschuss ist ein beliebtes Gehaltsextra für Mitarbeitende, das steuerlich gefördert wird.
  • Der maximale Betrag, mit dem Arbeitgeber die Verpflegungskosten ihrer Mitarbeiter bezuschussen können, ergibt sich aus der Kombination von amtlichem Sachbezugswert für Verpflegung und steuerfreier Arbeitgeberaufstockung. 
  • 2026 beträgt dieser Wert 7,67 € (4,57 € Sachbezugswert für ein Mittag- oder Abendessen plus 3,10 € mögliche Aufstockung), für 2027 ist eine Anpassung auf 7,80 € geplant. 
  • Ob der Sachbezugswert steuerfrei ist oder pauschal versteuert werden muss, hängt vom Eigenanteil der Mitarbeitenden an den Verpflegungskosten ab. 

Was ist der Unterschied zwischen Essenszuschuss und Sachbezugswert für Verpflegung?

Mit dem Essenszuschuss – auch Verpflegungszuschuss – haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden beim arbeitstäglichen Mittagessen finanziell zu unterstützen. Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann sowohl in Form von kostenlosen und vergünstigten Mittagessen in der Kantine oder für Mahlzeiten außerhalb des Unternehmens gewährt werden.   

Unabhängig davon, wo er eingesetzt wird, kann dieser Zuschuss zum Mittagessen steuerbegünstigt über den Sachbezugswert Verpflegung abgerechnet werden. Sachbezugswerte sind geldwerte Vorteile, die Mitarbeiter nicht in Form einer Geldleistung erhalten und zusätzlich zum Arbeitsentgelt erhalten.  

Wie hoch sind die Sachbezugswerte für Verpflegung im Jahr 2027?

Wie hoch der steuerbegünstigte Essenszuschuss sein darf, hängt unter anderem von der Höhe der amtlichen Sachbezugswerte für Verpflegung ab. Diese sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt. Sie werden regelmäßig angepasst und steigen in der Regel jedes Jahr. 

Für arbeitstägliches Mittagessen, das vom Arbeitgeber bezuschusst werden kann, liegt der Sachbezugswert für Verpflegung im Jahr 2026 bei 4,57 Euro je Mahlzeit. Für 2027 ist eine Anhebung auf 4,70 Euro geplant. 

Diesen Sachbezugswert für Verpflegung können Arbeitgeber mit einem maximalen Betrag von 3,10 Euro aufstocken, so dass sich der Essenszuschuss für Mitarbeitende im Jahr 2025 aus den folgenden beiden Anteilen zusammensetzt: 

Sachbezugswert 2026: 4,57 Euro (ggf. pauschal zu versteuern) 

Voraussichtlicher Sachbezugswert 2027: 4,70 Euro (ggf. pauschal zu versteuern) 

Maximale steuerfreie Aufstockung: 3,10 Euro 

2027 können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter dementsprechend voraussichtlich mit einem Essenszuschuss von maximal 7,80 Euro je Arbeitstag unterstützen. 2026 lag dieser Wert bei 7,67 Euro.

Essenszuschuss 2027: Was wird sich voraussichtlich ändern?

Wie in den vergangenen Jahren werden die Sachbezugswerte für Verpflegung und damit auch die mögliche Höhe des Essenszuschusses voraussichtlich zum Jahreswechsel 2027 steigen. Geplant ist eine Anpassung des amtlichen Sachbezugswerts auf 4,70 Euro.  

Das geht aus dem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegten Entwurf für die 17. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 3. September 2026 hervor: (Bundesrat-Drucksache 503/26). Da die steuerfreie Aufstockung unverändert bei 3,10 Euro bleibt, ergäbe sich daraus für 2027 ein maximaler Essenszuschuss in Höhe von 7,80 Euro (statt wie 2026 7,67 Euro).

Wie wird der Essenszuschuss vom Arbeitgeber steuerlich berechnet?

Ob als Vergünstigung in der Kantine, als Essensgutscheine in Papierform oder digitale Essensmarken – für die Versteuerung des Essenszuschusses gilt Folgendes: 

Während der Zuschuss in Höhe von 3,10 Euro generell steuerfrei ist, kommt es beim Sachbezugswert darauf an, wie hoch der Eigenanteil des Mitarbeiters am bezuschussten Mittagessen ist. 

Ist der Eigenanteil niedriger als der amtliche Sachbezugswert muss der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil für den Sachbezugswert pauschal mit 25 Prozent versteuern. Das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Mitarbeiters bleibt dabei gleich, so dass der Essenszuschuss sozialabgabenfrei ist.

Zahlt der Mitarbeiter für eine Mahlzeit einen Eigenanteil, der mindestens so hoch ist wie der amtliche Sachbezugswert (4,57 Euro im Jahr 2026, voraussichtlich 4,70 Euro ab 01.01.2027), ist der gesamte vom Arbeitgeber gewährte Essenszuschuss sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Mitarbeiter komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.

Beispielrechnung Essenszuschuss 2026 und 2027

Generell haben Arbeitgeber 2026 die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern einen maximalen Zuschuss von 7,67 Euro je Mahlzeit und Arbeitstag zu gewähren. Bei einem Eigenanteil der Mitarbeitenden von unter 4,57 Euro muss der Restbetrag des amtlichen Sachbezugswerts vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. 

2027 steigt der maximale Zuschuss voraussichtlich auf 7,80 Euro (4,70 Euro + 3,10 Euro). Analog steigt auch der Eigenanteil, den Mitarbeiter leisten müssen, damit der Zuschuss komplett steuerfrei bleibt, auf 4,70 Euro. 

Beispiele zur Berechnung der Steuer beim Essenszuschuss 2026:

Annahme: Der Arbeitgeber leistet den maximalen Zuschuss von 7,67 Euro 

  • Ein Mitarbeiter bezahlt 12,24 Euro für seine Mahlzeit und leistet damit eine Eigenbeteiligung von 4,57 Euro (12,24 Euro - 7,67 Euro). Mit dieser Eigenbeteiligung erreicht er den Sachbezugswert von 4,57 Euro. Darum bleibt der maximale Zuschuss von 7,67 Euro (4,57 Euro + 3,10 Euro Zuschuss) steuerfrei. 

  • Ein Mitarbeiter bezahlt 7,94 Euro für seine Mahlzeit. Das heißt, er leistet eine Eigenbeteiligung von 0,27 Euro (7,94 Euro - 7,67 Euro). Darum muss die Differenz in Höhe von 4,30 Euro (4,57 Euro - 0,27 Euro) vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Der Betrag von 3,37 Euro (0,27 Euro + 3,10 Euro steuerfreie Aufstockung) verbleibt steuerfrei. Der Mitarbeiter bekommt die vollen 7,67 Euro im Folgemonat erstattet.  

  • Ein Mitarbeiter zahlt 4,50 Euro für seine Mahlzeit und leistet damit keine Eigenbeteiligung. Somit erreicht er nicht den 2026 geltenden Sachbezugswert von 4,57 Euro, weshalb die gesamten 4,57 Euro pauschal versteuert werden müssen. Eine steuerfreie Aufstockung ist in diesem Fall nicht möglich.

Beispiele zur Berechnung der Steuer beim Essenszuschuss 2027 

Annahme: Der Arbeitgeber leistet den maximalen Zuschuss von 7,80 Euro. 

  • Ein Mitarbeiter bezahlt 12,50 Euro für seine Mahlzeit und leistet damit eine Eigenbeteiligung von 4,70 Euro (12,50 Euro - 7,80 Euro). Mit dieser Eigenbeteiligung erreicht er den Sachbezugswert von 4,70 Euro. Darum bleibt der maximale Zuschuss von 7,80 Euro (4,70 Euro + 3,10 Euro Zuschuss) steuerfrei. 

  • Ein Mitarbeiter bezahlt 8,00 Euro für seine Mahlzeit. Das heißt, er leistet eine Eigenbeteiligung von 0,20 Euro (8,00 Euro - 7,80 Euro). Darum muss die Differenz in Höhe von 4,50 Euro (4,70 Euro - 0,20 Euro) vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Der Betrag von 3,30 Euro (0,20 Euro + 3,10 Euro steuerfreie Aufstockung) verbleibt steuerfrei. Der Mitarbeiter bekommt die vollen 7,80 Euro im Folgemonat erstattet. 

  • Ein Mitarbeiter zahlt 4,50 Euro für seine Mahlzeit und leistet damit keine Eigenbeteiligung. Somit erreicht er nicht den 2027 geltenden Sachbezugswert von 4,70 Euro, weshalb die gesamten 4,70 Euro pauschal versteuert werden müssen. Eine steuerfreie Aufstockung ist in diesem Fall nicht möglich. 

So bleibt der Essenszuschuss immer steuerfrei für Arbeitgeber

Die oben aufgeführten Beispiele verdeutlichen, dass der Zuschuss zum arbeitstäglichen Mittagessen für Arbeitgeber sowohl 2026 als auch 2027 nur dann komplett steuerfrei ist, wenn Mitarbeiter einen Eigenanteil leisten, der mindestens so hoch ist wie der amtliche Sachbezugswert von 4,57 Euro (voraussichtlich 4,70 Euro 2027). Praktisch bedeutet das, dass der Essenszuschuss 2026 immer dann komplett steuerfrei ist, wenn die Kosten für das Mittagessen mindestens 12,24 Euro (4,57 Euro + 7,67 Euro) betragen. Für 2027 ist das voraussichtlich ab Kosten von mindestens 12,50 Euro (4,70 Euro + 7,80 Euro) der Fall. 

Möchten Arbeitgeber erreichen, dass der Essenszuschuss auch dann steuerfrei ist, wenn die Mahlzeit weniger als 12,24 Euro (12,50 Euro ab 2027) kostet, kann dies über eine regelmäßige Eigenbeteiligung der Mitarbeiter erreicht werden: Mitarbeiter leisten in jedem Fall eine Eigenbeteiligung in Höhe des Sachbezugswerts von 4,57 Euro (12,50 Euro ab 2027), während der Arbeitgeber den restlichen Betrag des Mittagessens erstattet (2026 maximal 7,67 Euro, 2027 voraussichtlich 7,80 Euro). Dieses Vorgehen kann zwar dazu führen, dass Mitarbeiter gegebenenfalls einen geringeren Betrag erstattet bekommen, dafür ist aber sichergestellt, dass der Essenszuschuss sowohl für Arbeitgeber als auch für Mitarbeiter komplett steuerfrei bleibt. 

Beispielrechnung für 2026

  • Ein Mitarbeiter bezahlt 8,50 Euro für eine Mahlzeit. Der Arbeitgeber übernimmt den Betrag, der über die Eigenbeteiligung von 4,57 Euro hinausgeht, also 3,93 Euro (8,50 Euro — 4,57 Euro). Dieser Zuschuss von 3,93 Euro ist für den Arbeitgeber komplett steuerfrei. Der Mitarbeiter bekommt die 3,93 Euro im Folgemonat erstattet. 
  • Ein Mitarbeiter bezahlt 5 Euro für eine Mahlzeit. Der Arbeitgeber übernimmt den Betrag, der über die Eigenbeteiligung von 4,57 Euro hinausgeht, also 0,43 Euro (5 Euro — 4,57 Euro). Der Zuschuss von 0,43 Euro ist für den Arbeitgeber komplett steuerfrei. Der Mitarbeiter bekommt 0,43 Euro im Folgemonat erstattet.

Beispielrechnung auf Basis der voraussichtlichen Sachbezugswerte für 2027 

  • Ein Mitarbeiter bezahlt 10,00 Euro für eine Mahlzeit. Der Arbeitgeber übernimmt den Betrag, der über die Eigenbeteiligung von 4,70 Euro hinausgeht, also 5,30 Euro (10,00 Euro - 4,70 Euro). Dieser Zuschuss von 5,30 Euro ist für den Arbeitgeber komplett steuerfrei. Der Mitarbeiter bekommt die 5,30 Euro im Folgemonat erstattet. 

  • Ein Mitarbeiter bezahlt 7,00 Euro für eine Mahlzeit. Der Arbeitgeber übernimmt den Betrag, der über die Eigenbeteiligung von 4,70 Euro hinausgeht, also 2,30 Euro (7,00 Euro - 4,70 Euro). Dieser Zuschuss von 2,30 Euro ist für den Arbeitgeber komplett steuerfrei. Der Mitarbeiter bekommt die 2,30 Euro im Folgemonat erstattet. 

Freie Wahl für Arbeitgeber beim Essenszuschuss

Mit Probonio haben Sie beim Thema Essenszuschuss die freie Wahl zwischen den beiden vorgestellten Varianten zur Versteuerung des Essenszuschusses: Sie können jeden Monat neu entscheiden, ob Sie den maximalen Zuschuss gewähren oder die komplett steuerfreie Variante für Ihr Unternehmen wählen. 

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Drei Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sitzen zusammen beim Mittagessen

Exkurs: Was ist der Unterschied zwischen Essenszuschuss und Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten

Neben dem Essenszuschuss, mit dem Arbeitgeber die Kosten für das arbeitstägliche Mittagessen bezuschussen können, gibt es auch die Möglichkeit, Mehrkosten, die Mitarbeitenden durch die Verpflegung auf Dienstreisen entstehen, zu übernehmen. 

Im Gegensatz zum festen Betrag pro Tag für den Essenszuschuss, können Mitarbeiter beim Verpflegungsmehraufwand die Kosten für das Essen mit einer sogenannten Verpflegungspauschale über die Reisekostenabrechnung vom Arbeitgeber abrechnen. Voraussetzung ist hierfür, dass die Mitarbeitenden mehr als 8 Stunden einer beruflichen Auswärtstätigkeit nachgehen und die Kosten für die Verpflegung von den Mitarbeitenden selbst getragen werden. 

Die Beträge der Verpflegungspauschale unterscheiden sich je nach Dauer und Ort der Auswärtstätigkeit. Folgende Pauschalbeträge sind für den Verpflegungsmehraufwand für geschäftliche Reisen im Inland 2026 angesetzt: 

  • 8 bis 24 Stunden: 14 Euro 

  • An- und Abreisetage: 14 Euro 

  • Mehr als 24 Stunden: 28 Euro 

Für Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten andere Pauschalen, die vom Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben aufgelistet sind. 

Voraussetzungen für den Essenszuschuss: Welche Regeln gelten für Arbeitgeber?

Diese Regeln gelten für den Essenszuschuss (vgl. R.8.1 Absatz 7 LStR)

  • Mitarbeiter dürfen den steuerfreien Essenszuschuss nur für Mittag- und Abendessen verwenden, die sie selbst bezahlt haben. 

  • Die gekauften Lebensmittel können nur dann als Mahlzeit gewertet werden, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr oder zur Einnahme in der Essenspause geeignet sind. 

  • Für jeden Mitarbeiter kann der Sachbezugswert nur je Arbeitstag bzw. je Mahlzeit gewährt werden. 

  • Der Essenszuschuss darf nur für tatsächliche Arbeitstage gewährt werden, was Arbeitgeber grundsätzlich auch nachweisen müssen. Diese Nachweispflicht entfällt allerdings, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 15 Mahlzeiten pro Monat und Mitarbeiter erstattet. 

  • Belege sind generell nur einmalig einreichbar und können nicht auf verschiedene Tage aufgeteilt werden. 

  • Non-Food-Artikel, Alkohol und Tabakwaren sind nicht erstattungsfähig. Nicht alkoholische Getränke hingegen sind erstattungsfähig, sofern sie in Zusammenhang mit einer Mahlzeit eingenommen werden. 

  • Die Frist für den Belegnachweis liegt beim dritten Tag des Folgemonats der Ausstellung. Reicht der Mitarbeiter die Belege erst nach der Frist ein, werden diese bei der Berechnung des Verpflegungszuschusses nicht berücksichtigt. 

Weitere rechtliche Informationen zum Essenszuschuss und Sachbezugswerten finden Sie in den Gesetzestexten von § 8 Abs. 2 S. 6 EStG i.V. mit § 17 Abs. 3 SGB IV mit § 2 Abs. 1 2 und im BMF Schreiben

Lohnt sich der Essenszuschuss für Arbeitgeber?

Ja, und das mehr denn je. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel, Inflation und hybriden Arbeitsmodellen braucht es Benefits, die im Alltag wirken. Der digitale Essenszuschuss ist genau das: spürbar, flexibel und steuerfrei. 

Ob Lieferservice im Homeoffice, Mittagessen im Restaurant oder Einkauf im Supermarkt – der Essenszuschuss lässt sich vielseitig als Benefit einsetzen und sorgt für tägliche Wertschätzung. Mitarbeitende erleben den Vorteil jeden Tag und bleiben dem Unternehmen stärker verbunden. 

Unser Tipp: Planen Sie mit Ihrem Team feste Tage für ein gemeinsames Mittagessen, und stärken Sie damit den Teamzusammenhalt auch ohne Kantine. So starten Sie mit dem Essenszuschuss richtig durch! 

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