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Aldi-Gutschein als steuerfreier Sachbezug: aktuelle Regelungen

Simon Thiel
Benefits-Experte

Lesezeit: 3 Minuten

Aktualisiert: 9. Oktober 2026

Das Wichtigste in Kürze

  • ALDI-Gutscheine, die von der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) ausgegeben werden, erfüllen seit 2024 nicht mehr die Anforderungen des steuerfreien Sachbezugs. 

  • Gutscheine vieler anderer Discounter, z.B. Lidl, Penny, Netto & Co. erfüllen die verschärften Regeln und gelten weiterhin als steuerfreier Sachbezug. 

  • Auch Aldi-Gutscheine können unter gewissen Bedingungen als steuerfreie Sachbezug genutzt werden, sie dürfen dann aber im Gegensatz zu den Gutscheinen der Helaba keine Option zur Barauszahlung von Guthaben bieten.  

  • Flexible Gutscheinsysteme, die eine Auswahl an digitalen Gutscheinkarten bieten, gewinnen an Beliebtheit. 

Aldi-Gutscheine der Helaba: Warum sie nicht mehr die Kriterien des steuerfreien Sachbezugs erfüllen

ALDI-Gutscheine, die von der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) ausgegeben werden, erfüllen aufgrund der möglichen Barauszahlung des Guthabens nicht die Kriterien des steuerfreien Sachbezugs. Diese Möglichkeit zur Auszahlung des Guthabens verstößt gegen die verschärften Vorschriften, die mit dem BMF-Schreiben am 15. März 2022 veröffentlicht wurden. In dem Schreiben wird klargestellt, dass Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten nicht in Bargeld umwandelbar sein dürfen. 

Die Helaba bietet für die von ihr ausgestellten Aldi-Gutscheine die Option, das gesamte (Rest-)Guthaben des Gutscheins in Bargeld umzuwandeln. Die einzige Einschränkung hierfür ist die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 Euro (Quelle: Aldi Gutschein AGB). Diese Auszahlung des Guthabens steht im Widerspruch zu den steuerrechtlichen Anforderungen an Sachbezüge, die eine solche Umwandlung in Bargeld explizit ausschließen (Quelle: BMF-Schreiben IV C5 - S 2334/19/10007 :007). 

Der Ausschluss der Barumwandlung ist nur einer von mehreren Voraussetzungen, die Gutscheine erfüllen müssen, um als steuerfreier Sachbezug zu gelten. Was Arbeitgeber und Mitarbeiter dazu wissen müssen, erklären wir in unserem Artikel zum Thema Steuerfreie Gutscheine für Mitarbeiter. 

Hinweis: Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich ausschließlich auf den von der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) herausgegebenen ALDI-Geschenkgutschein. Dieser darf unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine Gebühr in Bargeld zurückgetauscht werden und ist daher nicht als steuerfreier Sachbezug geeignet. 

Nicht alle ALDI-Gutscheine sind hiervon betroffen. Wir bieten über unsere Sachbezugslösung einen ALDI-Nord-Gutschein von transact an. Bei diesem Gutschein ist eine Barauszahlung des Guthabens ausdrücklich ausgeschlossen (Einkaufsgutschein-Aktion). Die steuerliche Beurteilung dieses Gutscheins ist daher von dem hier beschriebenen Helaba-Gutschein zu unterscheiden. Eine abschließende steuerliche Beurteilung kann jedoch nur durch das jeweils zuständige Finanzamt im Rahmen einer Anrufungsauskunft erfolgen. 

Ist die Auszahlung von Restguthaben bei Gutscheinen grundsätzlich für den Sachbezug schädlich?

Die Auszahlung von Restguthaben bei Gutscheinen ist für den Sachbezug auch 2024 nicht grundsätzlich schädlich. Das BMF-Schreiben definiert explizit eine Ausnahme für kleine Restbeträge und nennt hier als kritische Grenze einen Euro. In solchen Fällen wird die Auszahlung des Restguthabens nicht als Verstoß gegen die Sachbezugskriterien angesehen. Dies ermöglicht eine praktische Auszahlung geringfügiger Restbeträge auf Gutscheinen, ohne die steuerrechtlichen Vorschriften für Sachbezüge zu verletzen. Entscheidend ist, dass die Auszahlungsmöglichkeit auf geringe Restbeträge beschränkt bleibt und nicht die 1-Euro-Grenze überschreitet.

Ein Beispiel für einen sachbezugskonformen Gutschein, der unter die Sonderregelung fällt, ist der DM Gutschein. Bei diesem ist die Auszahlung von Restbeträgen unter einem Euro erlaubt.

Welche steuerfreien Supermarkt- und Discounter-Gutscheine gibt es für Mitarbeiter?

Nach aktueller Ausgestaltung und den jeweiligen Nutzungsbedingungen erfüllen die folgenden Gutscheine für Supermärkte und Discounter grundsätzlich die Kriterien für steuerfreie Sachbezüge: 

  • Aldi Nord-Gutscheine  
    (wenn nicht von der Helaba ausgestellt) 

  • Lidl-Gutscheine 

  • Penny-Gutscheine 

  • REWE-Gutscheine 

  • Kaufland-Gutscheine 

  • Rossmann-Gutscheine 

Viele weitere Beispiele für Gutscheine, die im Rahmen des steuerfreien Sachbezugs genutzt werden können, finden Sie in der Übersicht der Probonio-Gutscheinpartner.  

Doch es gibt auch weitere Beispiele für Gutscheine, die genau wie der Aldi-Gutschein von Helaba nicht als Sachbezug eingesetzt werden können: Edeka-Gutscheine sind nicht steuerfrei als Sachbezug nutzbar, weil auch hier eine Barauszahlung des Guthabens möglich ist. Weitere Details dazu: EDEKA-Gutschein als steuerfreier Sachbezug 

Digitale Sachbezugsanbieter: Eine praktische Alternative

Digitale Gutscheinlösungen, die beispielsweise über Benefit-Apps genutzt werden können, werden bei Arbeitgebern, die ihren Mitarbeitern Gutscheine über den Sachbezug anbieten möchten, immer beliebter.  

Mitarbeiter profitieren dabei von der Flexibilität dieser Apps, weil sie aus einem breiten Spektrum an Gutscheinen wählen können, darunter Supermarkt- und Tankgutscheine sowie Optionen für verschiedene Onlineshops.  

Eine digitale Lösung vereinfacht die Verwaltung für Arbeitgeber deutlich, da Gutscheine automatisch gekauft, an Mitarbeiter verteilt und die Zuflüsse rechtskonform dokumentiert werden. Anbieter wie Probonio prüfen zudem regelmäßig die verfügbaren Gutscheine anhand definierter Kriterien und schaffen damit eine hohe Sicherheit für Arbeitgeber bei der Auswahl und Verwaltung steuerlich begünstigter Sachbezüge. Die konkrete lohnsteuerliche Behandlung erfolgt dabei entsprechend den individuellen Voraussetzungen und der steuerlichen Beurteilung des jeweiligen Arbeitgebers. 

Erfahren Sie hier mehr zum Thema steuerfreier Sachbezug und den Möglichkeiten der Multibenefit-Plattform Probonio.