Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter 2026: So schenken Arbeitgeber steuerfrei

Ina Deschu
Wirtschaftspsychologin
Lesezeit: 6 Minuten
Aktualisiert: 8. Oktober 2026
Mit steuerfreien bzw. steuerlich begünstigten Extras können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden zum Jahresende eine besondere Freude machen: Zusätzlich zum monatlichen Sachbezug von bis zu 50 Euro bleiben auch Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung bis zu 110 Euro je Person steuerfrei, sodass in Kombination unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt bis zu 160 Euro steuerlich begünstigt möglich sind.
Das Wichtigste in Kürze
50-Euro-Sachbezug: Ein Weihnachtsgeschenk bis 50 € pro Monat ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es keine Geldleistung ist und zusätzlich zum Gehalt gewährt wird. Die Grenze gilt auch 2026 unverändert.
110 Euro Weihnachtsfeier-Freibetrag: Bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr bleiben je Mitarbeiter und Veranstaltung 110 Euro steuerfrei – Geschenke, die auf der Feier überreicht werden, sind darin enthalten.
Kombination: Feier und separates Sachbezugs-Geschenk im Dezember zusammen ergeben bis zu 160 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei pro Mitarbeiter.
Höherwertige Geschenke: Über § 37b EStG können Arbeitgeber Sachgeschenke bis 10.000 Euro pauschal mit 30 Prozent versteuern – allerdings fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
Neu seit 2026: Die günstige 25-Prozent-Pauschalsteuer für Feierkosten über 110 Euro gibt es nur noch, wenn die Feier allen Mitarbeitern des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
Keine 60-Euro-Aufmerksamkeit: Weihnachten ist kein persönlicher Anlass. Die 60-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen gilt hier nicht.
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter als wirkungsvolle Wertschätzung
Ein Weihnachtsgeschenk ist mehr als eine Tradition. Es ist für viele Mitarbeiter ein sichtbares Zeichen dafür, dass ihr Einsatz im vergangenen Jahr wahrgenommen wurde. Gerade weil die Geste zum Jahresende kommt, bleibt sie oft länger im Gedächtnis als eine unterjährige Zuwendung.
Für Arbeitgeber zahlt sich das aus: Wertschätzung stärkt die Mitarbeiterbindung, verbessert das Betriebsklima und unterstützt das Employer Branding. Damit das Geschenk beim Mitarbeiter vollständig ankommt, lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen Regelungen. Denn wer diese kennt, kann seinen Mitarbeitern deutlich mehr Netto schenken – ohne höhere Kosten.
Die steuerlichen Grenzen auf einen Blick
| Art | Grenze | Steuer | Sozialversicherung | Geeignet für |
|---|---|---|---|---|
| 50 € Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) | 50 € pro Monat (Freigrenze) | frei | frei | Gutschein oder Sachgeschenk im Dezember |
| Weihnachtsfeier (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG) | 110 € je Feier, max. 2 Feiern pro Jahr (Freibetrag) | frei bis 110 €, darüber 25 % pauschal* | frei bis 110 €, bei 25-%-Pauschalierung ebenfalls frei | Geschenke, die auf der Feier überreicht werden |
| Sachzuwendung (§ 37b EStG) | bis 10.000 € pro Empfänger und Jahr | 30 % pauschal + Soli + ggf. Kirchensteuer | pflichtig | höherwertige Sachgeschenke |
| 60 € Aufmerksamkeit (R 19.6 LStR) | 60 € je persönlichem Anlass | frei | frei | nicht für Weihnachten – nur für persönliche Anlässe |
| Bargeld / Weihnachtsgeld | - | voll pflichtig | voll pflichtig | keine steuerliche Begünstigung |
Option 1: 50-Euro-Sachbezug als Weihnachtsgeschenk
Der einfachste Weg zu einem steuerfreien Weihnachtsgeschenk ist der 50-€-Sachbezug. Arbeitgeber können jedem Mitarbeiter pro Kalendermonat Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Die Grenze wurde 2022 von 44 Euro auf 50 Euro monatlich angehoben und gilt auch 2026 unverändert.
Weil der Sachbezug jeden Monat neu zur Verfügung steht, eignet er sich nicht nur für Weihnachten, sondern auch als regelmäßiger Mitarbeiter-Benefit über das ganze Jahr. Besonders beliebt sind digitale Gutscheine, die Mitarbeiter selbst auswählen und im Geschäft oder online einlösen können.
Wichtig: Die 50 Euro sind eine Freigrenze
Wird die Grenze von 50 Euro im Monat auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Arbeitgeber sollten deshalb prüfen, ob im Dezember bereits andere Sachbezüge gewährt wurden, die auf die steuerfreien 50 Euro angerechnet werden. Nicht genutzte Beträge verfallen am Monatsende und können nicht in den Folgemonat übertragen werden.
Voraussetzungen für den steuerfreien Sachbezug
- Keine Geldleistung: Bargeld, Überweisungen oder nachträgliche Kostenerstattungen sind kein Sachbezug.
- Zusätzlichkeit: Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung („50 Euro weniger Gehalt, dafür ein Gutschein“) ist nicht zulässig (§ 8 Abs. 4 EStG).
- Gutscheine und Karten mit begrenztem Einsatzbereich: Gutscheine und Geldkarten gelten nur als Sachbezug, wenn sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen – etwa weil sie nur bei einem bestimmten Händler, in einem begrenzten Händlernetz oder für eine begrenzte Produktpalette einlösbar sind. Offene Prepaid-Kreditkarten fallen nicht darunter.
- Dokumentation: Der Sachbezug wird im Lohnkonto aufgezeichnet. Maßgeblich ist der Monat, in dem der Mitarbeiter den Sachbezug erhält (Zuflussprinzip).
Wer kann den Sachbezug erhalten?
Arbeitgeber können den Sachbezug allen Beschäftigten gewähren – Vollzeit- und Teilzeitkräften, Auszubildenden und Minijobbern. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht; es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Bei Minijobbern wird der steuerfreie Sachbezug nicht auf die Verdienstgrenze (2026: 603 Euro pro Monat) angerechnet.
Option 2: Geschenke auf der Weihnachtsfeier (110-Euro-Freibetrag)
Viele Unternehmen überreichen ihre Weihnachtsgeschenke im Rahmen einer Weihnachtsfeier. Steuerlich ist das eine eigene Kategorie: Die Weihnachtsfeier gilt als Betriebsveranstaltung, für die ein Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter und Veranstaltung gilt – und zwar für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr, etwa Sommerfest und Weihnachtsfeier.
Wie das Geschenk in den Freibetrag einfließt
Geschenke, die anlässlich der Feier überreicht werden, zählen zu den Gesamtkosten der Veranstaltung. Bei Geschenken bis 60 Euro pro Mitarbeiter akzeptiert die Finanzverwaltung die Einbeziehung in die Feierkosten grundsätzlich. Bei teureren Geschenken wird im Einzelfall geprüft, ob sie tatsächlich aus Anlass der Feier oder nur bei Gelegenheit überreicht werden.
Das bedeutet: Für das Geschenk gilt kein zusätzlicher Freibetrag, es teilt sich die 110 Euro mit Essen, Getränken, Location und Programm.
110 Euro Freibetrag bei Weihnachtsfeiern: Was zählt dazu?
- Speisen und Getränke
- Raummiete, Dekoration, Musik und Programm
- Fahrtkosten zur Feier, wenn der Arbeitgeber sie übernimmt
- Geschenke und Verlosungsgewinne anlässlich der Feier
- Kosten für Begleitpersonen – sie werden dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet
Alle Beträge verstehen sich inklusive Umsatzsteuer. Die Gesamtkosten werden auf die tatsächlich anwesenden Teilnehmer verteilt, nicht auf die eingeladenen.
Was gilt, wenn der Freibetrag von 110 Euro überschritten wird?
Weil es sich um einen Freibetrag handelt, ist nur der Betrag, der über die 110 Euro hniausgeht, steuerpflichtig. Diesen Mehrbetrag kann der Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuern. Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei.
Neu seit 1. Januar 2026: Die 25-Prozent-Pauschalierung ist nur noch dann möglich, wenn die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025). Eine Weihnachtsfeier nur für die Geschäftsführung oder ausgewählte Teams ist damit keine begünstigte Betriebsveranstaltung mehr. Für solche Events bleibt im Regelfall nur die Pauschalsteuer nach § 37b EStG mit 30 Prozent – bei der dann auch Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Voraussetzungen im Überblick
- Die Feier steht allen Mitarbeitern des Betriebs oder eines Betriebsteils offen.
- Sie hat gesellschaftlichen Charakter (z. B. gemeinsames Essen, Programm, Ansprache).
- Pro Jahr sind maximal zwei Veranstaltungen begünstigt.
- Das Geschenk wird anlässlich der Feier überreicht.
- Kosten für Begleitpersonen werden dem eingeladenen Mitarbeiter zugerechnet.
Achtung: Werden Weihnachtspakete verschickt, ohne dass eine Feier stattfindet, gilt der 110-Euro-Freibetrag nicht. Dann kommen nur der 50-Euro- Sachbezug oder § 37b EStG infrage.
Option 3: Höherwertige Geschenke mit Pauschalsteuer nach § 37b EStG
Soll das Weihnachtsgeschenk größer ausfallen – etwa ein hochwertiges Sachgeschenk oder ein Erlebnis –, bietet die Pauschalsteuer nach § 37b EStG eine Lösung. Arbeitgeber können Sachzuwendungen bis zu 10.000 Euro pro Mitarbeiter und Jahr pauschal mit 30 Prozent versteuern, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Bemessungsgrundlage sind die tatsächlichen Kosten inklusive Umsatzsteuer.
Der Vorteil: Der Mitarbeiter muss das Geschenk nicht selbst versteuern – der Arbeitgeber übernimmt die Steuer.
Der Haken? Die Sozialversicherung
Für Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter fallen nach § 37b EStG Sozialversicherungsbeiträge an – sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil. Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich den Arbeitnehmeranteil, ist diese Übernahme wiederum steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. § 37b EStG ist daher die teuerste der hier beschriebenen Varianten und lohnt sich vor allem dann, wenn die steuerfreien Grenzen bereits ausgeschöpft sind.
Voraussetzungen im Überblick
- Das Geschenk ist eine Sachzuwendung, kein Bargeld.
- Es wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt – nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.
- Es ist nicht bereits anderweitig steuerfrei oder pauschal versteuert (z. B. über den 50-Euro-Sachbezug oder § 40 Abs. 2 EStG).
- Das Wahlrecht muss einheitlich für alle Sachzuwendungen an Mitarbeiter im Wirtschaftsjahr ausgeübt werden. Wer § 37b für das Weihnachtsgeschenk nutzt, muss ihn auch auf andere begünstigte Sachzuwendungen an Mitarbeiter im selben Jahr anwenden.
- Der Höchstbetrag von 10.000 Euro gilt pro Empfänger und Wirtschaftsjahr sowie pro einzelner Zuwendung.
Warum gelten Weihnachtsgeschenke nicht als 60-Euro-Aufmerksamkeit?
Neben dem 50-Euro-Sachbezug gibt es die steuer- und sozialversicherungsfreie Aufmerksamkeit bis 60 €. Sie ist an ein besonderes persönliches Ereignis des Mitarbeiters gebunden, etwa einen Geburtstag, eine Hochzeit oder die Geburt eines Kindes.
Weihnachten ist kein persönlicher Anlass, sondern ein allgemeines Fest, das alle Mitarbeiter gleichermaßen betrifft. Ein Weihnachtsgeschenk kann deshalb nicht als 60-Euro-Aufmerksamkeit steuerfrei bleiben. Hat ein Mitarbeiter allerdings im Dezember Geburtstag, kann das Geburtstagsgeschenk zusätzlich zum Weihnachtsgeschenk als Aufmerksamkeit gewährt werden.
So holen Arbeitgeber das Maximum heraus – mit Rechenbeispiel
Die wirkungsvollste Lösung ist die Kombination aus Weihnachtsfeier und 50-Euro-Sachbezug:
- Weihnachtsfeier: bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter inklusive eines Geschenks, das auf der Feier überreicht wird.
- Sachbezug im Dezember: ein separates Sachgeschenk oder ein Gutschein im Wert von bis zu 50 Euro – unabhängig von der Feier, z. B. digital per App.
Wurde der Sachbezug im Dezember noch nicht anderweitig genutzt, ergeben sich so bis zu 160 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei pro Mitarbeiter. Was darüber hinausgeht, lässt sich über § 37b EStG pauschal versteuern.
Rechenbeispiel
Ein Unternehmen lädt alle Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier ein.
| Position | Mitarbeiter ohne Begleitung | Mitarbeiter mit Begleitung |
|---|---|---|
| Feierkosten pro Person (inkl. USt.) | 80 € | 80 € + 80 € = 160 € |
| Geschenk auf der Feier | 25 € | 25 € |
| Summe Betriebsveranstaltung | 105 € | 185 € |
| Davon steuerfrei | 105 € | 110 € |
| Steuerpflichtiger Mehrbetrag | 0 € | 75 € → 25 % pauschal = 18,75 € Lohnsteuer (zzgl. Soli/KiSt), SV-frei |
| Gutschein im Dezember (50 € Sachbezug) | 50 € steuerfrei | 50 € steuerfrei |
| Gesamtwert für Mitarbeiter | 155 € | 235 € |
Können Arbeitgeber Weihnachtsgeschenke steuerlich absetzen?

Ja. Weihnachtsgeschenke an eigene Mitarbeiter sind für das Unternehmen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar, sie gelten als Personalaufwand. Die 50-Euro-Grenze für Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt nur für Geschenke an Geschäftspartner und andere Nicht-Arbeitnehmer, nicht für die eigene Belegschaft.
Auch die Kosten der Weihnachtsfeier sind grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar – unabhängig davon, ob die 110 Euro überschritten werden. Die 110 Euro betreffen nur die Frage, ob beim Mitarbeiter steuerpflichtiger Arbeitslohn entsteht.
Nehmen Kunden oder Geschäftspartner an der Feier teil, sind deren Kosten getrennt zu behandeln, etwa als Bewirtungskosten

Häufige Fehler bei Weihnachtsgeschenken für Mitarbeiter
Bargeld statt Sachgeschenk: Weihnachtsgeld oder Geldgeschenke sind immer voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
50 Euro überschritten: Ein Geschenk für 55 Euro macht den gesamten Sachbezug des Monats steuerpflichtig.
Andere Sachbezüge vergessen: Werden im Dezember bereits andere Sachbezüge gewährt, zählen sie zur 50-Euro-Freigrenze dazu.
Falsche Gutscheine: Offene Prepaid-Karten oder frei verwendbare Guthaben erfüllen die ZAG-Kriterien nicht.
Gehaltsumwandlung: Wird das Geschenk aus bestehendem Gehalt finanziert, entfällt die Steuerfreiheit.
Feier nur für ausgewählte Mitarbeiter: Seit 2026 entfällt dann auch die 25-Prozent-Pauschalierung.
Begleitpersonen nicht eingerechnet: Ihre Kosten erhöhen den Anteil des Mitarbeiters an den 110 Euro.
60-Euro-Aufmerksamkeit für Weihnachten genutzt: Weihnachten ist kein persönlicher Anlass.
Weitere Anlässe für steuerfreie Mitarbeitergeschenke
Neben Weihnachten gibt es zahlreiche persönliche Anlässe, zu denen Arbeitgeber eine steuerfreie Aufmerksamkeit bis 60 € überreichen können – zusätzlich zum monatlichen 50 € Sachbezug. Die Grenze gilt je Anlass, ein Mitarbeiter kann also mehrmals im Jahr beschenkt werden.
Partnerschaft
- Hochzeit oder Verpartnerung
- Silberne oder goldene Hochzeit
Familie
- Geburt eines Kindes
- Taufe, Kommunion, Konfirmation oder Firmung eines Kindes
Persönliche Anlässe
- Geburtstag
- Bestandene Prüfung, z. B. Abschluss der Ausbildung oder eines Studiums
Beruf
- Dienstjubiläum
- Eintritt in den Ruhestand
Auch hier gilt: Die Aufmerksamkeit muss eine Sachzuwendung sein, zum Beispiel ein Geschenk oder ein ZAG-konformer Gutschein – Geld ist ausgeschlossen.
Fazit: Mit der richtigen Kombination kommt mehr beim Mitarbeiter an
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter müssen nicht teuer sein, um zu wirken – sie müssen vor allem steuerlich richtig gestaltet sein. Der 50-€-Sachbezug ist der einfachste Weg zu einem steuerfreien Geschenk. Die Weihnachtsfeier bietet mit 110 € pro Mitarbeiter zusätzlichen Spielraum, wenn das Geschenk dort überreicht wird. Für größere Geschenke steht die Pauschalsteuer nach § 37b EStG zur Verfügung, die wegen der Sozialversicherungsbeiträge aber teurer ist.
Wer Feier und Sachbezug kombiniert, kann jedem Mitarbeiter bis zu 160 € steuer- und abgabenfrei zukommen lassen. Wichtig ist seit 2026 besonders: Die Weihnachtsfeier sollte allen Mitarbeitern offenstehen.
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Als Sachbezug bis zu 50 € pro Monat. Wird das Geschenk auf der Weihnachtsfeier überreicht, zählt es zum Freibetrag von 110 € pro Veranstaltung. Kombiniert sind bis zu 160 € pro Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.