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Zuschläge nach § 3b EStG: So bleiben SFN-Zuschläge steuerfrei

Frau in blauem Overall steht vor Stempeluhr in Lagergebäude

Das Wichtigste in Kürze

  • SFN-Zuschläge sind eine Möglichkeit für Arbeitgeber, die besondere Belastung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtarbeit zusätzlich finanziell zu honorieren 

  • Der Anspruch der Beschäftigten auf einen Zuschlag kann sich aus dem Gesetz (Nachtarbeit), einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag (Sonn- und Feiertage) begründen. 

  • Zuschläge werden nach § 3b Abs. 1 und 3 EStG für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt und sind steuerfrei, soweit sie die gesetzlich festgeschriebenen Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. 

Was sind SFN-Zuschläge – und warum sind sie für Arbeitgeber attraktiv?

SFN-Zuschläge sind Zuschläge, die Arbeitgeber zusätzlich zum Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und in der Nacht zahlen können. Sie honorieren die besondere Belastung, die mit diesen Arbeitszeiten verbunden ist. 

Der Anspruch auf einen Zuschlag kann sich ergeben aus: 

  1. dem Gesetz 

  2. einem Tarifvertrag 

  3. einer Betriebsvereinbarung 

  4. dem Arbeitsvertrag  

Für Arbeitgeber sind SFN-Zuschläge attraktiv, weil sie Wertschätzung zeigen, die tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommt: Der Zuschlag ist – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – steuer- und unter bestimmten Voraussetzungen auch sozialabgabenfrei. Das macht ihn zu einem effizienten Instrument der Vergütung. 

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen

Damit Zuschläge nach § 3b EStG steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. 

Tatsächlich geleistete Arbeit – keine Pauschalzuschläge

Die Steuerfreiheit gilt nur für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit in den begünstigten Zeiten gezahlt werden. Pauschalzuschläge, die unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit gewährt werden, sind nicht begünstigt und damit steuer- und abgabenpflichtig. 

Berechnungsbasis für SFN-Zuschläge: Was zählt zum Grundlohn?

Der Grundlohn ist die Basis für die Berechnung der steuerfreien Zuschlagshöhe. Er umfasst den laufenden Arbeitslohn, der Arbeitnehmern für ihre regelmäßige Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Für die Lohnsteuerfreiheit ist der Grundlohn auf maximal 50 € pro Stunde begrenzt. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt hingegen eine Grenze von 25 € pro Stunde. Liegt der tatsächliche Grundlohn darüber, bleiben Zuschläge nur innerhalb dieser Grenzen steuer- bzw. beitragsfrei. 

Zeiten, zu denen gearbeitet wird

Nur Arbeit in den gesetzlich definierten Zeitfenstern für SFN-Zuschläge ist begünstigt. Arbeit außerhalb dieser Zeiten – auch wenn sie an einem Sonntag oder Feiertag stattfindet – fällt nicht unter die Steuerbefreiung. 

Höhe der steuerfreien Zuschläge: Prozentsätze & Zeitfenster

Die folgende Tabelle zeigt die gesetzlich geregelten Zeitfenster und die maximal steuerfreien Prozentsätze des Grundlohns gemäß § 3b EStG: 

Zuschlagsart Zeitfenster Max. steuerfreier Zuschlag
Nachtarbeit 0:00 – 06:00 Uhr 25 % des Grundlohns
Nachtarbeit (Beginn vor Mitternacht) 00:00 – 04:00 Uhr (wenn Arbeit vor Mitternacht begann) 40 % des Grundlohns
Sonntagsarbeit Sonntag 00:00 – 24:00 Uhr 50 % des Grundlohns
Feiertagsarbeit Gesetzlicher Feiertag 00:00 – 24:00 Uhr 125 % des Grundlohns
1. Mai & 25./26. Dezember 00:00 – 24:00 Uhr 150 % des Grundlohns
Hinweis: Kumulation von Zuschlägen

Fallen mehrere begünstigte Zeiten zusammen – z. B. Nachtarbeit an einem Feiertag –, können die Zuschläge unter bestimmten Voraussetzungen kumuliert werden. Beispiel: Nachtarbeit mit 25 % und Feiertagsarbeit mit 125 % ergeben zusammen bis zu 150 % des Grundlohns steuerfrei. Für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai gilt für den Feiertagszuschlag ein erhöhter Satz von bis zu 150 %. 

Sinnvolle Ergänzung: Steuerfreie Mitarbeiter-Benefits

Neben SFN-Zuschlägen gibt es weitere Möglichkeiten, Mitarbeiter steuerlich begünstigt zu entlohnen: steuerfreie Mitarbeiter-Benefits. Der wesentliche Unterschied: 

  1. SFN-Zuschläge sind Entgelt für besondere Arbeitsleistung (Arbeit zu ungünstigen Zeiten). 

  2. Benefits sind zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, unabhängig von der Arbeitszeit. 

Viele Benefits sind ebenfalls steuerlich gefördert und stärken das Employer Branding sowie die Arbeitgeberattraktivität. Typische Beispiele: 

  1. Sachbezug (bis 50 Euro/Monat steuerfrei) 

  2. Essenszuschuss (steuerlich begünstigt bis zu bestimmten Höchstbeträgen) 

  3. Aufmerksamkeiten (bis 60 Euro je Anlass steuerfrei) 

Probonio unterstützt Arbeitgeber dabei, steuerfreie Benefits einfach und rechtssicher zu verwalten – von der Auswahl passender Bausteine bis zur automatisierten Abrechnung. So lassen sich SFN-Zuschläge und Benefits sinnvoll kombinieren, um die Vergütung attraktiver zu gestalten und gleichzeitig Lohnnebenkosten zu optimieren. 

Fazit

Mitarbeiterinnen im Gespräch

SFN-Zuschläge bleiben ein wichtiges Instrument, um Arbeit zu belastenden Zeiten angemessen zu honorieren – steuerlich attraktiv und klar geregelt durch § 3b EStG.

Steuerfreie Benefits können SFN-Zuschläge sinnvoll ergänzen und die Vergütung über den reinen Zuschlag hinaus aufwerten. Sie schaffen zusätzliche finanzielle Entlastung im Alltag, erhöhen die Attraktivität des Gesamtpakets und bieten Arbeitgebern eine wirkungsvolle Möglichkeit, Wertschätzung gezielt auszudrücken. 

Mitarbeiterinnen im Gespräch