Wer hin und wieder auf Dienstreise ist, nutzt mit hoher Wahrscheinlichkeit Sachbezüge für Unterkunft und Verpflegung. Da die Sachbezugswerte jedoch jedes Jahr unterschiedlich ausfallen, gilt es bei der Berechnung einige Besonderheiten zu beachten. Wie hoch die Sachbezugswerte 2025 ausfallen werden und was 2024 gilt, zeigt dieser Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
Der Sachbezugswert ist die Basis für die Berechnung des geldwerten Vorteils, der aus einem Sachbezug hervorgeht.
Die Bundesregierung legt die Sachbezugswerte Jahr für Jahr neu fest.
Die Sachbezugswerte von 2025 übersteigen die von 2024, welche wiederum über den Werten von 2023 liegen.
Zu den gängigen Sachbezügen gelten Verpflegung und Unterkunft, aber auch Dienstkleidung und Umzugskosten können dazugehören.
Unter einem Sachbezug versteht man Leistungen, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zusätzlich zum Lohn gewährt. Sie bilden einen geldwerten Vorteil, bestehen jedoch nicht in einer Überweisung von Lohn. Vielmehr geht man bei einem Sachbezug davon aus, dass der Arbeitnehmer normalerweise mehr Geld ausgeben müsste, um die gleiche Leistung zum üblichen Endpreis zu erhalten.
Um den Arbeitnehmern trotz Sachbezug einen einkommensgemäßen Sozialversicherungsbeitrag zu entrichten, legt die Bundesregierung – genauer gesagt: das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – für jedes Kalenderjahr Sachbezugswerte fest. Auf diese Weisen können versicherte Personen in einem Versicherungsfall alle Leistungen erhalten.
Zu den klassischen Sachbezügen zählen Kleidung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung oder Nahrung. Damit der geldwerte Vorteil der Sachbezüge ermittelt werden kann, den man für die Beitragsberechnung benötigt, gibt es den Sachbezugswert – also den tatsächlichen Verkehrswert. Der amtliche Sachbezugswert gilt für:
Verpflegung
Unterkunft, die keine Wohnung ist
Zur Verfügung gestellte Wohnung
Für Arbeitgeber sowie -nehmer ist es also gleichermaßen sinnvoll, sich mit dem Thema „Sachbezugswerte“ zu befassen. Besonders dann, wenn ein Mitarbeiter häufig auf Dienstreise ist, ist das Thema äußerst wichtig.
Da die Sachbezugswerte jedes Jahr neu an die Verbraucherpreise angepasst werden, ist auch 2025 mit Änderungen zu rechnen. Die Sachbezugswerte werden gemäß dem derzeitigen Preisniveau angehoben.
Um die Sachbezugswerte 2025 ermitteln zu können, kommen die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie der Verbraucherpreisindex von Juli 2023 bis Juli 2024 zum Einsatz. Dieser ist es, der die durchschnittliche Veränderung des Preisniveaus von Waren und Dienstleistungen in Prozent angibt. An diesen Werten werden sich die Sachbezugswerte 2025 orientieren.
Wir von Probonio haben für Sie die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2025 für Verpflegung und Unterkunft herausgesucht:
Volljährige Beschäftigte und Auszubildende, volljährige Familienangehörige | Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren | Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren | Angehörige unter 7 Jahren | |
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Frühstück | 69 Euro monatlich; 2,30 Euro täglich | 55,20 Euro monatlich; 1,84 Euro täglich | 27,60 Euro monatlich; 0,92 täglich | 20,70 Euro monatlich; 0,69 Euro täglich |
Mittagessen | 132 Euro monatlich; 4,40 Euro täglich | 105,60 Euro monatlich; 3,52 Euro täglich | 52,80 Euro monatlich; 1,76 Euro täglich | 39,60 Euro monatlich; 1,32 Euro täglich |
Abendessen | 132 Euro monatlich; 4,40 Euro täglich | 105,60 Euro monatlich; 3,52 Euro täglich | 52,80 Euro monatlich; 1,76 Euro täglich | 39,60 Euro monatlich; 1,32 Euro täglich |
Vollverpflegung | 333 Euro monatlich; 11,10 Euro täglich | 266,40 Euro monatlich, 8,88 Euro täglich | 133,20 Euro monatlich; 4,44 Euro täglich | 99,90 Euro monatlich; 3,33 Euro täglich |
Volljährige Beschäftigte (Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft) | Volljährige Beschäftigte (freie Unterkunft) | Jugendliche und Auszubildende (Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft) | Jugendliche und Auszubildende (freie Unterkunft) | |
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1 Beschäftigter | 239,70 Euro monatlich; 7,99 Euro täglich | 282 Euro monatlich; 9,40 Euro täglich | 197,40 Euro monatlich; 6,58 Euro täglich | 239,70 Euro monatlich; 7,99 Euro täglich |
2 Beschäftigte | 126,90 Euro monatlich; 4,23 Euro täglich | 169,20 Euro monatlich; 5,64 Euro täglich | 84,60 Euro monatlich; 2,82 Euro täglich | 126,90 Euro monatlich; 4,23 Euro täglich |
3 Beschäftigte | 98,70 Euro monatlich; 3,29 Euro täglich | 169,20 Euro monatlich; 5,64 Euro täglich | 56,40 Euro monatlich; 1,88 Euro jährlich | 98,70 Euro monatlich; 3,29 Euro täglich |
Über 3 Beschäftigte | 70,50 Euro monatlich; 2,35 Euro täglich | 112,80 Euro monatlich; 3,76 Euro täglich | 28,20 Euro monatlich; 0,94 Euro jährlich | 70,50 Euro monatlich; 2,35 Euro täglich |
In der Vergangenheit stiegen die Sachbezugswerte immer weiter an. Auch im Jahr 2024 sind daher höhere Werte als in den Jahren zuvor zu verzeichnen. Einer der vielen Gründe dafür ist die steigende Inflationsrate in Deutschland.
Folgende Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft gelten 2024:
Volljährige Beschäftigte und Auszubildende, volljährige Familienangehörige | Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren | Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren | Angehörige unter 7 Jahren | |
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Frühstück | 65 Euro monatlich; 2,17 Euro täglich | 52 Euro monatlich; 1,74 Euro täglich | 26 Euro monatlich; 0,87 täglich | 19,50 Euro monatlich; 0,65 Euro täglich |
Mittagessen | 124 Euro monatlich; 4,13 Euro täglich | 99,20 Euro monatlich; 3,30 Euro täglich | 49,60 Euro monatlich; 1,65 Euro täglich | 37,20 Euro monatlich; 1,24 Euro täglich |
Abendessen | 124 Euro monatlich; 4,13 Euro täglich | 99,20 Euro monatlich; 3,30 Euro täglich | 99,20 Euro monatlich; 3,30 Euro täglich | 99,20 Euro monatlich; 3,30 Euro täglich |
Vollverpflegung | 313 Euro monatlich; 10,43 Euro täglich | 250,40 Euro monatlich, 8,34 Euro täglich | 125,20 Euro monatlich; 4,17 Euro täglich | 93,90 Euro monatlich; 3,13 Euro täglich |
Volljährige Beschäftigte (Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft) | Volljährige Beschäftigte (freie Unterkunft) | Jugendliche und Auszubildende (Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft) | Jugendliche und Auszubildende (freie Unterkunft) | |
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1 Beschäftigter | 236,30 Euro monatlich; 7,88 Euro täglich | 278 Euro monatlich; 9,27 Euro täglich | 194,60 Euro monatlich; 6,49 Euro täglich | 236,30 Euro monatlich; 7,88 Euro täglich |
2 Beschäftigte | 125,10 Euro monatlich; 4,17 Euro täglich | 166,80 Euro monatlich; 5,56 Euro täglich | 83,40 Euro monatlich; 2,78 Euro täglich | 125,10 Euro monatlich; 4,17 Euro täglich |
3 Beschäftigte | 97,30 Euro monatlich; 3,24 Euro täglich | 139 Euro monatlich; 4,63 Euro täglich | 55,60 Euro monatlich; 1,85 Euro jährlich | 97,30 Euro monatlich; 3,24 Euro täglich |
Über 3 Beschäftigte | 69,50 Euro monatlich; 2,32 Euro täglich | 111,20 Euro monatlich; 3,71 Euro täglich | 27,80 Euro monatlich; 0,93 Euro jährlich | 69,50 Euro monatlich; 2,32 Euro täglich |
Auch die Sachbezugswerte 2023 sind nach wie vor interessant – und nicht nur deshalb, weil man dadurch einen Unterschied vom letzten Jahr zu diesem Jahr beobachten kann. Steht in verschiedenen Bereichen noch die Abrechnung an, sind folgende Sachbezugswerte für 2023 zu berücksichtigen:
Volljährige Beschäftigte und Auszubildende, volljährige Familienangehörige | Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren | Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren | Angehörige unter 7 Jahren | |
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Frühstück | 60 Euro monatlich; 2 Euro täglich | 48 Euro monatlich; 1,60 Euro täglich | 24 Euro monatlich; 0,80 täglich | 18 Euro monatlich; 0,60 Euro täglich |
Mittagessen | 114 Euro monatlich; 3,80 Euro täglich | 91,20 Euro monatlich; 3,04 Euro täglich | 45,60 Euro monatlich; 1,52 Euro täglich | 34,20 Euro monatlich; 1,14 Euro täglich |
Abendessen | 114 Euro monatlich; 3,80 Euro täglich | 91,20 Euro monatlich; 3,04 Euro täglich | 45,60 Euro monatlich; 1,52 Euro täglich | 34,20 Euro monatlich; 1,14 Euro täglich |
Vollverpflegung | 288 Euro monatlich; 9,60 Euro täglich | 230,40 Euro monatlich, 7,68 Euro täglich | 115,20 Euro monatlich; 3,84 Euro täglich | 86,40 Euro monatlich; 2,80 Euro täglich |
Volljährige Beschäftigte (Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft) | Volljährige Beschäftigte (freie Unterkunft) | Jugendliche und Auszubildende (Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft) | Jugendliche und Auszubildende (freie Unterkunft) | |
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1 Beschäftigter | 225,25 Euro monatlich; 7,51 Euro täglich | 265 Euro monatlich; 8,83 Euro täglich | 185,50 Euro monatlich; 6,18 Euro täglich | 204,85 Euro monatlich; 6,83 Euro täglich |
2 Beschäftigte | 119,25 Euro monatlich; 3,97 Euro täglich | 159 Euro monatlich; 5,30 Euro täglich | 79,50 Euro monatlich; 2,65 Euro täglich | 108,45 Euro monatlich; 3,62 Euro täglich |
3 Beschäftigte | 92,75 Euro monatlich; 3,09 Euro täglich | 132,50 Euro monatlich; 4,42 Euro täglich | 53 Euro monatlich; 1,77 Euro jährlich | 84,35 Euro monatlich; 2,81 Euro täglich |
Über 3 Beschäftigte | 66,25 Euro monatlich; 2,21 Euro täglich | 106 Euro monatlich; 3,53 Euro täglich | 26,50 Euro monatlich; 0,88 Euro jährlich | 60,25 Euro monatlich; 2 Euro täglich |
Die rechtliche Grundlage zur Bewertung von Sachbezügen ist die grundsätzliche Bewertungsvorschrift aus § 8 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses besagt, dass Arbeitgeber die Sachbezugswerte mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort ansetzen und reguläre Preisnachlässe berücksichtigen müssen. Der „übliche Endpreis“, von dem die Rede ist, ist also der Preis, den Endverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr zahlen. Man geht vom Bruttowert aus, berücksichtigt also auch die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile.
Arbeitgeber, die sich das Berechnen der ortsüblichen Endpreise einfacher machen möchten, können auch einfach 4 % vom Angebotspreis, mit dem die Ware fremden Verbrauchern zuletzt angeboten wurde, abziehen. Die restlichen 96 % werden in der Lohnabrechnung angesetzt. Bei dieser Vorgehensweise spricht man auch von der 96-Prozent-Regelung.
Daneben gibt es die sogenannte Bagatellgrenze bzw. 50-Euro-Freigrenze. Sie greift, wenn der geldwerte Vorteil in einem Monat insgesamt die Grenze von 50 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht überschritten hat. Dann muss der Arbeitgeber den Sachbezug nicht versteuern.
Wenn nun jedoch für eine Leistung amtliche Sachbezugswerte vorgeschrieben sind, müssen Unternehmen diese Werte für die Bewertung verwenden. Es gibt auch keine Freigrenze von 50 Euro. Das ist bei den oben genannten Ausnahmen wie Verpflegung und Unterkunft der Fall.
Als Teil des beitragspflichtigen Entgelts der Angestellten sind Sachbezugswerte steuer- und sozialversicherungspflichtig. Daher werden sie mit dem Barlohn zusammengerechnet. Insgesamt ergibt sich der Bruttolohn. Wenn der Arbeitgeber den Sachbezug jedoch verbilligt gewährt hat, ist nur die Differenz aus Sachbezugswert und Zuzahlung des Angestellten beitragspflichtig.
Arbeitgebern steht es frei, Sachbezüge aus verschiedenen Anlässen zu vergeben. Was jedoch als Sachbezug gelten kann, ist in der Gesetzgebung im BMF-Schreiben vom 13.04.2021 angegeben:
Essenszuschuss wie z.B. Essensgutscheine, Essensmarken, Zuschüsse zur Verpflegung an Arbeitstagen
Gutscheine und Geldkarten, mit denen Mitarbeiter Waren oder Dienstleistung vom Arbeitgeber oder von Dritten erwerben können
Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, sofern der Arbeitgeber die Versicherung abschließt und die Beiträge bezahlt
Unfallversicherungsschutz, sofern das Unternehmen eine freiwillige Unfallversicherung abschließt, die Beiträge nicht pauschal besteuert werden und der Angestellte den Versicherungsanspruch geltend machen kann
Darüber hinaus gibt es jedoch noch weitere Sachbezüge, die häufig Anwendung finden:
Umzugskosten von Beschäftigten
Kosten für Berufskleidung
Betriebsveranstaltungen
Sachbezugswerte werden Jahr für Jahr neu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt. Sie sind eine wichtige Grundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils eines Sachbezugs. Es gibt viele verschiedene Arten von Sachbezügen. Relevant ist der Sachbezugswert insbesondere bei Verpflegung und Unterkunft, da er hier vorgeschrieben ist.
Als Sachbezug gelten Leistungen, die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer über das Gehalt hinaus entrichtet. Sachbezugswerte gelten als der tatsächliche Verkehrswert, der zur Berechnung des geldwerten Vorteils nötig ist.
Bis zu einer Grenze von 50 Euro im Monat sind Sachbezugswerte steuerfrei.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt jährlich alle Sachbezugswerte fest. Dazu wird die dazugehörige Sozialversicherungsentgeltverordnung geändert.
Der Bruttowert des Sachbezugs wird vom Nettoentgelt abgezogen.
Andernfalls würden Arbeitgeber den Betrag mit der Gehaltsabrechnung noch einmal auszahlen, sodass der Arbeitnehmer die Leistung doppelt erhalten würde.