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Steuerfreier Sachbezug: Aktuelle Werte, Beispiele, Sachbezugsfreigrenze und neue Sachbezugswerte 2027

Simon Thiel
Benefit-Experte

Lesezeit: 9 Minuten

Aktualisiert: 10. Januar 2026

Steuerfreie Sachbezüge sind ein attraktives Mittel, um Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt zu motivieren, ganz ohne zusätzliche Steuer- und Sozialabgaben. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Sachzuwendungen an Arbeitnehmer erlaubt sind, welche Gutscheine als Sachbezug in der Praxis besonders beliebt sind und welche Sachbezugsfreigrenzen 2026 und 2027 gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern monatlich steuerfreie Sachbezüge bis zur Freigrenze von 50 Euro und Aufmerksamkeiten bis zur Freigrenze von 60 Euro pro persönlichen Anlass eines Mitarbeiters gewähren. 

  • Die steuerfreien Sachbezüge müssen in Form von Waren oder Dienstleistungen übergeben werden. 

  • Der steuerfreie Sachbezug kann vielfältig eingesetzt werden, um Mitarbeitern einen Benefit mit echtem Mehrwert zu bieten.  

Was ist ein Sachbezug und welche Sachbezüge sind 2026 und 2027 steuerfrei?

Sachbezüge, auch Sachzuwendungen oder Sachleistungen genannt, sind Leistungen und Waren, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren. Zwei wesentliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Sachbezüge sind, dass diese nicht in Geldform ausgezahlt werden und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn, also als Gehaltsextra, gewährt werden. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, sind Sachbezüge bis zu einem monatlichen Betrag von 50 Euro steuerfrei und damit für Unternehmen und Mitarbeiter eine attraktive Möglichkeit zur Nettolohnoptimierung. 

Was ist der Unterschied zwischen Sachbezug und Geldleistung?

Um die Steuerfreiheit von Sachbezügen sicherzustellen, muss unter anderem sichergestellt werden, dass es sich dabei um Waren oder Dienstleistungen handelt. Sobald eine Zuwendung als Bargeldleistung betrachtet werden kann, kann kein steuerfreier Sachbezug gewährt werden. 

Dazu gehören hauptsächlich Geld- und Kreditkarten, die im alltäglichen Zahlungsverkehr verwendet werden. Ebenfalls ausgeschlossen sind Zahlungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Versicherungsabschlüssen, zweckgebundene Geldleistungen und nachträglich eingereichte Kostenerstattungen. Prepaid-Geldkarten sowie Gutscheine und Geldkarten, die über eine Auszahlfunktion oder eine eigene IBAN verfügen und als Zahlungsmittel genutzt oder für Überweisungen eingesetzt werden können, werden ebenfalls als Bargeldleistungen betrachtet und unterliegen daher der Steuerpflicht.

Exkurs Sachbezugswerte: Welche Änderungen gibt es 2026 und 2027?

Im Zusammenhang mit dem steuerfreien Sachbezug werden häufig auch Sachbezugswerte genannt. Diese werden jährlich in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt und dienen als amtliche Bewertungsgrundlage für bestimmte Sachleistungen, insbesondere für Verpflegung und Unterkunft. Dabei ist zu beachten, dass Sachbezüge grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig sein können, sofern keine ausdrückliche Steuerbefreiung gilt. 

Die Höhe der festgelegten Sachbezugswerte richtet sich maßgeblich nach der Entwicklung der Verbraucherpreise. Änderungen betreffen insbesondere die Sachbezugswerte für Verpflegung und den Wert des Sachbezugs für Unterkunft: 

Sachbezugswert für Verpflegung 2026 2027 (voraussichtliche Werte)
Frühstück 2,37 €/Tag, 71 €/Monat 2,43 €/Tag, 73 €/Monat
Mittagessen 4,57 €/Tag, 137 €/Monat 4,70 €/Tag, 141 €/Monat
Abendessen 4,57 €/Tag, 137 €/Monat 4,70 €/Tag, 141 €/Monat
Gesamt 11,50 €/Tag, 345 €/Monat 11,83 €/Tag, 355 €/Monat
Sachbezugswert für Unterkunft 20262027 (voraussichtliche Werte)
 285 €/Monat 289 €/Monat
 9,50 €/Tag 9,63 €/Tag

Was sind die Voraussetzungen für steuerfreie Sachbezüge?

Grundsätzlich können alle Mitarbeiter den Sachbezug in Höhe von 50 Euro als steuerfreies Gehaltsextra erhalten, neben Vollzeitkräften also auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Auszubildende.

Folgende Voraussetzungen müssen beim Sachbezug für die Steuerfreiheit erfüllt werden:

  • Die Sachbezüge dürfen keinen Bestandteil des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns darstellen, werden also vom Arbeitgeber zusätzlich zum monatlichen Gehalt gewährt. 

  • Die Leistung darf nicht in Form von Bargeld ausgezahlt werden. 

  • Die Sachbezüge dürfen die monatliche Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen. 

  • In der Lohnabrechnung muss die Höhe der Sachzuwendung und der Tag, an dem der Mitarbeiter den Sachbezug erhalten hat, dokumentiert werden. 

  • Gutscheine und Sachbezugskarten müssen die Regelungen vom ZAG erfüllen (§ 2 Abs. 1. Nr. 10 a) o

Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer: monatliche Freigrenze beachten

Steuerfreie Sachbezüge sind als Benefits für Mitarbeiter anzusehen, die Arbeitgeber als geldwerten Vorteil zusätzlich zum monatlichen Gehalt gewähren. Durch den geldwerten Vorteil erhalten Arbeitnehmer aufgrund der Ersparnis bei Abgaben und Steuern mehr Netto vom Brutto und können sich so einige Kosten sparen. 

Wichtig ist dabei, dass diese Grenze monatlich zu betrachten ist. Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht in den Folgemonat übertragen werden. Bereits eine Überschreitung um nur einen Cent führt dazu, dass der gesamte Sachbezug in diesem Monat steuer- und sozialversicherungspflichtig wird. In diesem Fall gilt die Leistung als reguläres Bruttoeinkommen und muss entsprechend behandelt werden.

Wie hoch ist die Sachbezugsfreigrenze 2026 und steigt sie 2027?

Die Sachbezugsfreigrenze 2026 liegt weiterhin bei 50 Euro pro Monat. Bis zu diesem Betrag dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfreie Sachzuwendungen gewähren – etwa in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen. Wichtig: Die 50-Euro-Grenze ist eine monatliche Freigrenze, keine Pauschale. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig

Steuerfreier Sachbezug: Welche Veränderungen gibt es 2026 und 2027?

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) regelt im Detail, welche Bedingungen und Voraussetzungen für die steuerfreie Vergütung in Form von Sachbezügen gelten. Diese Gesetze können sich im Laufe der Zeit ändern oder angepasst werden. 

2026 gab es keine wesentlichen Neuerungen in Bezug auf den steuerfreien 50-Euro-Sachbezug und auch 2027 wird es voraussichtlich keine Erhöhung der Freigrenze geben. Diese wurde zuletzt am 01.01.2022 von 44 auf 50 Euro pro Monat angehoben und ist seitdem unverändert geblieben. Der Betrag gilt dabei nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Mini-Jobber, Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte. 

Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer: Freigrenze beachten

Es existiert eine Grenze, die für steuerfreie Sachbezüge relevant ist. Diese Grenze wurde seit 2022 auf 50 Euro festgelegt. Das bedeutet, dass Sachleistungen pro Mitarbeiter und Monat im Wert von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei sind, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung auf den jeweiligen Monat bezogen ist, und nicht verwendete Beträge nicht auf den nächsten Monat übertragen werden können. Sogar wenn Sie nur einen Cent über dieser Grenze liegen, werden die Sachbezüge in diesem Monat steuer- und sozialabgabepflichtig. Denn wenn die Freigrenze überschritten wird, müssen die Sachleistungen wie reguläres Bruttoeinkommen behandelt werden und sind steuer- sowie sozialversicherungspflichtig.

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Beispiele für steuerfreie Sachbezüge vom Arbeitgeber

Die Anwendungsmöglichkeiten des steuerfreien Sachbezugs sind vielfältig. Im Folgenden zeigen wir die wichtigsten Beispiele für den 50-Euro-Sachbezug für Arbeitnehmer auf, die optimal als beliebte Mitarbeiter-Benefits eingesetzt werden können. 

Infografik darüber, welche Steuerfreien Sachbezüge es gibt: Tankgutscheine/Tankkarten, Jobticket und ÖPVN-Zuschuss, 49-Euro-Ticket, Fitnessstudio, Gesundheitsbudget, Aufmerksamkeiten, Sachbezugskarten, Gutscheinbudgets

Tankgutscheine und Tankkarten

Tankgutscheine oder Tankkarten gehören zu den beliebtesten Beispielen für den steuerfreien Sachbezug. Das liegt vor allem daran, dass Tankgutscheine sowohl privat als auch beruflich genutzt werden können und besonders in Zeiten steigender Kraftstoffpreise für einen echten Mehrwert für viele Mitarbeiter bieten. 

Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Mitarbeitern Tankgutscheine als steuerfreien Sachbezug zur Verfügung zu stellen. So können klassische Tankgutscheine im Wert von bis zu 50 Euro gewährt werden, die direkt bei einer Tankstelle oder einer Tankstellenkette erworben werden. Alternativ können auch wiederaufladbare Tankkarten eingesetzt werden. Auch diese müssen von einem Tankstellenbetreiber oder einer Tankstellenkette stammen und dürfen die monatliche 50-Euro-Freigrenze nicht überschreiten. 

Eine moderne Alternative sind zu den oben genannten Optionen, bei denen die Mitarbeiter an einzelne Tankstellen oder Tankstellenketten gebunden sind, sind digitale Gutscheinkarten. Sie ermöglichen die flexible Auswahl aus verschiedenen Tankstellenmarken und zahlreichen weiteren Gutscheinanbietern direkt per App.

Alles rund um das Thema Tankgutscheine erfahren Sie hier.

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Flexible Gutscheinbudgets

Digitale Gutscheine sind nicht nur eine moderne Lösung für die Bereitstellung von Tankgutscheinen, sondern ermöglichen Mitarbeitern auch eine besonders flexible Nutzung des steuerfreien Sachbezugs bei zahlreichen weiteren Gutscheinanbietern, etwa in Supermärkten oder Drogerien. Durch die große Auswahl an Gutscheinpartnern kann der Sachbezug vielseitig eingesetzt werden, so dass unterschiedliche Bedürfnisse berücksichtigt werden.  

Die digitalen Gutscheine von Probonio bieten dabei besonders viel Flexibilität, da sie einfach per App ausgewählt und deutschlandweit sowohl online als auch vor Ort eingelöst werden können. Zudem sind die Gutscheine jederzeit über das Smartphone verfügbar und dadurch besonders einfach im Alltag nutzbar. 

2 Frauen die Shoppingtaschen in den Händen halten und gemeinsam auf ein Handy schauen.

Fitnessstudio

Auch die Mitarbeitergesundheit können Arbeitgeber über den steuerfreien Sachbezug fördern. Einige Unternehmen unterstützen ihre Arbeitnehmer bereits bei einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft über den 50 Euro Sachbezug und zeigen ihren Mitarbeitern so Wertschätzung für ihre mentale und körperliche Gesundheit. Denn regelmäßig Sport zu treiben wirkt sich nicht nur positiv auf die körperliche Fitness aus, sondern unterstützt oft auch Stressabbau und Produktivität

In welcher Form Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Fitnessstudio-Mitgliedschaft bezuschussen, bleibt ihnen überlassen. Einige Fitnessstudiobetreiber bzw. -ketten bieten die Möglichkeit einer direkten Kooperation mit Unternehmen, wodurch die Mitarbeiter bei der Anmeldung im entsprechenden Studio eine vergünstigte Mitgliedschaft erhalten.

Die flexibelste Möglichkeit bieten Mitgliedschaften bei Firmenfitness-Anbietern wie Urban Sports Club und EGYM Wellpass , da hierbei deutschlandweit zahlreiche Fitness- und Wellnessangebote genutzt werden können. Dank der Partnerschaften der Firmenfitness-Anbieter mit diversen Fitness- und Wellnessanbietern, können Mitarbeiter Angebote in ihrer Nähe flexibel nutzen und verschiedene Sportarten betreiben - oder auch in Wellnesseinrichtungen zur Ruhe kommen. 

Der Beitrag zur Fitnessstudio-Mitgliedschaft lässt sich auch 2026 und 2027 bis zu einem Betrag von 50 Euro ganz einfach als steuerfreier Sachbezug vom Arbeitgeber abrechnen. 

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Jobticket und ÖPNV-Zuschuss

Für Mitarbeiter, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln von A nach B kommen, sind Zuschüsse zur ÖPNV-Nutzung ein attraktiver Benefit. Grundsätzlich sind Arbeitgeberzuschüsse zur Nutzung des ÖPNV steuerfrei, auch wenn sie zusätzlich zum 50-Euro-Sachbezug gewährt werden. Die Steuerfreiheit gilt im öffentlichen Nahverkehr (z.B. Linienbus oder S-Bahn) sowohl für berufliche als auch für private Fahrten. Fahrten mit dem öffentlichen Fernverkehr (z.B. IC, ICE) können dagegen nur dann steuerfrei bezuschusst werden, wenn sie beruflich veranlasst sind. Die notwendigen Belegnachweise/Tickets können mit Probonio schnell und einfach per App eingereicht werden. 

Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen

Es gibt immer wieder persönliche Anlässe wie Geburtstage oder Jubiläen im Leben von Mitarbeitern, die für Arbeitgeber eine wunderbare Möglichkeit sind, ihre Mitarbeiter mit dem steuerfreien Sachbezug zu beschenken. Zusätzlich zum herkömmlichen 50-Euro-Sachbezug vom Arbeitgeber können Unternehmen nämlich ihren Mitarbeitern mit einem Geschenk von bis zu 60 Euro zu persönlichen Anlässen eine Freude bereiten. 

Bei den persönlichen Anlässen kann es sich bspw. um private Ereignisse wie Hochzeiten, die Geburt eines Kindes oder die Taufe handeln. Zudem können Arbeitgeber auch zu beruflichen Anlässen, wie dem Firmenjubiläum oder einer Beförderung, gratulieren. Unternehmen sollten jedoch darauf achten, ihren Mitarbeitern nicht häufiger als dreimal jährlich Aufmerksamkeiten zu schenken.

Um welche Aufmerksamkeit es sich handelt, können Arbeitgeber frei entscheiden. Eine gute Alternative zu Blumen und Büchern sind Einkaufsgutscheine, die Mitarbeiter bei verschiedenen Anbietern einlösen können. So können sich Arbeitnehmer das Geschenk selbst aussuchen und sich ihren eigenen Wunsch erfüllen.

Alle Informationen zum Thema Aufmerksamkeiten finden Sie hier: Mehr erfahren

Lassen sich mehrere Sachbezüge miteinander kombinieren?

Die genannten Beispiele für steuerfreie Sachbezüge können miteinander kombiniert werden. Wichtig ist dabei aber, dass die Sachbezüge zusammengerechnet nicht die monatliche Freigrenze von 50 Euro übersteigen. Die Möglichkeit, bis zu dreimal pro Jahr Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro zu gewähren, ist eine ideale Ergänzung zum monatlichen 50-Euro-Sachbezug. 

Ein praktisches Beispiel: Ein Arbeitgeber möchte seinen Mitarbeitern neben steuerfreien Gutscheinen eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio bezuschussen. Darum gewährt er jedem Mitarbeiter einen monatlichen Gutschein im Wert von 30 Euro und bezuschusst die Fitnessstudio-Mitgliedschaft mit monatlich 19,90 Euro. Da beide Benefits zusammengerechnet 49,90 Euro ergeben und somit die Freigrenze von 50 Euro nicht übersteigen, kann der Arbeitgeber beide Sachzuwendungen steuerfrei abrechnen. 

Wie das Beispiel zeigt, können steuerfreie Sachbezüge für Arbeitnehmer beliebig ausgewählt und kombiniert werden. Unternehmen sollten hierbei die unterschiedlichen Bedürfnisse und Wünsche ihrer Mitarbeiter berücksichtigen und auf dieser Grundlage ein individuelles Benefit-Paket zusammenstellen. 

Im besten Fall können Mitarbeiter ihre Sachzuwendungen selbst auswählen und flexibel entscheiden, welche Sachbezüge sie mit dem monatlichen Guthaben von 50 Euro nutzen möchten. Probonio bietet dafür eine geeignete Lösung, in der steuerfreie Sachbezüge zentral verwaltet werden und Mitarbeiter flexibel zwischen verschiedenen Sachleistungen wählen können. 

Welche Benefits sind neben dem Sachbezug wichtig für Unternehmen?

Der steuerfreie 50-Euro-Sachbezug ist ein besonders beliebter Benefit, doch es gibt weitere sinnvolle Extras, die Unternehmen bei ihrer Auswahl in Betracht ziehen sollten.

Internetpauschale

Mit der steuerfreien Internetpauschale können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen monatlichen Zuschuss von bis zu 50 Euro für laufende Internetkosten gewähren. Der Vorteil für Unternehmen: Für die Internetpauschale fallen nur 25% Pauschalsteuer an, während die Erstattung für Arbeitnehmer steuerfrei ist.

Voraussetzung ist, dass die 50 Euro Internetpauschale zusätzlich zum Gehalt erfolgt und die Freigrenze von 50 Euro nicht überschritten wird. Zudem können nur Kosten, die von den Mitarbeitern selbst getragen werden, bezuschusst werden. Ein Beispiel hierfür sind laufende Flatrate-Gebühren für die Internetverbindung. Ob das Internet im privaten oder beruflichen Kontext genutzt wird, spielt bei diesem Benefit keine Rolle.

Auch bei der Erstattung der 50-Euro-Internetpauschale bietet Probonio eine einfache digitale Lösung. Mitarbeiter können die Bestätigung ihrer Internetkosten bequem per App einreichen. Das reduziert den Verwaltungsaufwand für die Personalabteilung deutlich. 

Essenszuschuss

Der Essenszuschuss ist einer der beliebtesten Benefits bei Arbeitgebern. Und das nicht ohne Grund: Der Zuschuss zum Mittagessen bietet für jeden Arbeitnehmer einen Vorteil und ist eine große finanzielle Unterstützung. Im Jahr 2026 können Unternehmen an 15 Arbeitstagen im Monat bis zu 7,67 Euro je Mittagessen steuerfrei erstatten. 2027 wird dieser Betrag voraussichtlich auf 7,80 Euro steigen. 

Zwar können auch über den Sachbezug steuerfreie Gutscheine für Supermärkte und Lieferdienste wie Lieferando gewährt werden - allerdings ermöglicht der Essenszuschuss 2026 ein steuerfreies Gehaltsextra von 115,05 Euro pro Monat. Somit ist der steuerfreie Essenszuschuss die bessere Option für Arbeitgeber, die allein das Mittagessen bezuschussen wollen.

Die einfachste Möglichkeit, um den Essenszuschuss im Unternehmen anzubieten, sind digitale Essensmarken. Hiermit können die Mitarbeiter schnell und einfach per App ihren Beleg vom Mittagessen einreichen und die Erstattung zusammen mit der Gehaltsauszahlung erhalten – ohne weiteren Aufwand für HR-Abteilungen.

Menschen stehen an einem Tisch, unterhalten sich, essen und trinken.

Betriebliche Altersvorsorge

Die betriebliche Altersvorsorge ist den meisten Arbeitgebern bekannt und ein Mitarbeiter-Benefit, der schon lange existiert. Unternehmen sind sogar dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern ein bAV-Angebot zu unterbreiten und mit mindestens 15 % zu bezuschussen. 

Und die betriebliche Altersvorsorge bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern einige Vorteile: Durch die Beitragszahlung als Entgeltumwandlung (= Abzug der Rate vom Bruttogehalt) sparen sich Mitarbeiter einige Steuern und Sozialabgaben. Die zusätzliche Rendite im Rentenalter ist zudem ein wichtiges Mittel zur Schließung der Rentenlücke. Arbeitgeber sparen sich durch einen Zuschuss zur bAV Lohnnebenkosten und stärken dabei gleichzeitig die Mitarbeiterbindung.

Probonio bietet einen unabhängigen Vergleich verschiedener Versicherungen direkt per App an und kümmert sich um alle Prozesse, die mit einer betrieblichen Altersvorsorge in Verbindung stehen. Dies erleichtert Unternehmen und der HR-Abteilung sowohl den Integrierungsprozess als auch den Verwaltungsaufwand für Beratungen, Kostenkalkulation und Dokumentenablage.

Lohnen sich steuerfreie Sachbezüge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Steuerfreie Sachbezüge vom Arbeitgeber gehören nicht ohne Grund zu den beliebtesten Mitarbeiter-Benefits. Wie unsere Beispiele zeigen, sind die Einsatzmöglichkeiten vielfältig. 

Mit Probonio als Benefit-Anbieter können Mitarbeiter verschiedene Sachleistungen flexibel auswählen und kombinieren und so den maximalen Mehrwert daraus ziehen. So sorgen Unternehmen für den größten positiven Effekt auf die Motivation und Mitarbeiterbindung. Wir empfehlen Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter jeden Monat zwischen verschiedenen Sachbezügen wie bspw. Fitnessstudio-Mitgliedschaften und Mitarbeitergutscheinen wählen zu lassen. Aber auch die weiteren Beispiele für den 50-Euro-Sachbezug vom Arbeitgeber können Unternehmen mit Probonio flexibel im Unternehmen integrieren. 

Ebenso ist es lohnend, auch Benefits, die nicht unter den Sachbezug fallen, zu berücksichtigen. Beispiele wie der Essenszuschuss oder die Internetpauschale bieten viele finanzielle Vorteile und sind oft die ideale Ergänzung zu Sachzuwendungen an Arbeitnehmer wie Gutscheinen.